Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 60 (NJ DDR 1965, S. 60); Kräfte in das gerichtliche Verfahren macht bei geeigneten Sachen die Durchführung einer eigenen mündlichen Verhandlung des Rechtsmittelsenats, in der auch Beweise erhoben werden können, erforderlich. In Vorbereitung der Rechtsmittelverhandlung vom 10. Januar 1964 wurde vom III. Strafsenat des Bezirksgerichts in Zusammenarbeit mit dem Amt für Arbeit beim Rat des Kreises S. für den Verurteilten ein seinen Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz ausgewählt. Der Verurteilte erklärte sich in der Rechtsmittelverhandlung mit diesem Arbeitsplatz einverstanden und versprach, die ihm dort übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Nach der bahnärztlichen Untersuchung am 11. Januar 1964 wurde er vom Bereichsarzt in die Tauglichkeitsgruppe I eingestuft, so daß einer Tätigkeit als Rangierer auch gesundheitlich keine Bedenken entgegenstanden. Wenn sich der Verurteilte nunmehr dahingehend einläßt, daß er den an ihn als Rangierer gestellten Anforderungen gesundheitlich nicht gewachsen sei, so kann der Senat dem nicht folgen. Aus der Aussage des Arztes, der ihn vor seiner Einstellung untersuchte, geht eindeutig hervor, daß der Verurteilte jederzeit als Rangierer arbeiten kann. Das beweist seine Einstufung in die Tauglichkeitsgruppe I, an die verständlicherweise hohe Anforderungen gestellt werden. Sein Bestreben, sich seinen Arbeitspflichten zu entziehen, wird auch durch die Tatsache unterstrichen, daß er nicht zu der angesetzten Wiederholungsuntersuchung erschienen ist. Bei dem Kollektiv, das den Verurteilten aufnahm, handelt es sich um eine Brigade, deren hoher Bewußtseinsstand die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umerziehung bietet. Das widerspiegelt sich in einer guten kollektiven Arbeitsleistung und auch darin, daß die Brigade bereits einen straffällig gewordenen Bürger innerhalb seiner Bewährungszeit umerzogen hat. Den Mitgliedern dieser Brigade, die auch an der Rechtsmittelverhandlung teilnahmen, wurden vom Senat bereits vor der Einstellung des Verurteilten sowohl dessen fortgesetzte Betrügereien als auch deren Ursache aufgezeigt, die in seiner schlechten Einstellung zur Arbeit begründet liegt, was in seinem häufigen Arbeitsplatzwechsel und seiner unregelmäßigen Arbeit zum Ausdruck kam. Um eine erfolgreiche Umerziehung des Verurteilten zu gewährleisten, wurden der Brigade auch konkrete Hinweise für die Gestaltung seiner weiteren Erziehung gegeben. Ihre Hauptaufgabe bestand darin, ihn im Prozeß der sozialistischen Arbeit mittels einer fest umrissenen Aufgabe, nämlich seiner Qualifizierung zum Rangierer was sowohl seinem Wunsch als auch den gegebenen Möglichkeiten entsprach , fest in das Kollektiv einzubeziehen und ihn zu einem guten Facharbeiter zu entwickeln. Der Brigade wurde weiterhin empfohlen, die bisherigen Bestrebungen des Verurteilten, sich ständig Geld zu borgen, dadurch zu unterbinden, daß sie ihn zu gewissenhafter und regelmäßiger Arbeit anhalten sollte. Die Brigade sollte sich bei jedem Disziplinverstoß mit dem Verurteilten auseinandersetzen, um so rechtzeitig einem erneuten Abgleiten des Verurteilten in seine alten Fehler vorzubeugen. Andererseits sollte sie aber auch seine prekären Familienverhältnisse berücksichtigen und ihm durch eine sinnvoll gestaffelte Lohnzahlung bzw. Gewährung kleinerer Unterstützungen bei guten Arbeitsleistungen den Übergang zu einer geordneten Lebensführung erleichtern. Die Brigade hat ihr Möglichstes getan, um den Verurteilten zu einem ordentlichen Arbeiter zu erziehen. Hierzu wurden bereits zu Anfang konkrete Maßnahmen festgelegt, die sowohl seine berufliche Qualifizie- rung wie auch eine sofortige finanzielle Hilfe betrafen. Der Verurteilte D. wurde gewissenhaft auf seine künftige Tätigkeit vorbereitet, indem er an einem vierwöchigen Qualifizierungslehrgang teilnehmen konnte. Er ließ aber die ihm gegebenen Hinweise völlig außer acht und setzte sich über die elementarsten Arbeitsschutzbestimmungen hinweg. Darüber hinaus war seine Arbeitsdisziplin ebenfalls zu beanstanden. In mehreren Aussprachen wurde er auf seine Fehler, wie mehrfaches Zuspätkommen, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit u. ä., hingewiesen. Die Brigade beschäftigte sich auch mit seiner Familie und half ihm, finanzielle Schwierigkeiten zu überbrücken. So wurden ihm z. B. statt eines Monatslohnes dreimalige Abschlagszahlungen gewährt. Auch als seine Frau niederkam, wurde ihm Hilfe gegeben, indem er zur Betreuung seiner Familie kurz nach seiner Einstellung und außerhalb des festgelegten Urlaubsplanes zehn Tage bezahlten Urlaub und seine ganze Familie aus der Betriebsküche des Bahnhofes 14 Tage kostenloses Essen erhielt. Erst später stellte sich dann heraus, daß nicht nur er, sondern auch seine Schwiegermutter während dieser Zeit für die Familie sorgte und er seine Kollegen getäuscht hatte. Sein Bestreben, sich dem wirkungsvollen erzieherischen Einfluß eines gefestigten Kollektivs, in dem eine gute Arbeitsmoral herrscht, zu entziehen, um sein früheres Bummelleben fortzuführen, wird besonders an seinem Verhalten deutlich, als geplant wurde, ihn als Rottenarbeiter zur Bahnmeisterei B. zu versetzen. Dies machte sich deshalb notwendig, weil er trotz ständiger Belehrungen fortgesetzt gegen die Arbeitsschutzbestimmungen verstieß. Wenn auch der vom Bahnhof S. beabsichtigte Weg, ihn ohne Zustimmung des Kreisgerichts in ein anderes Kollektiv zu versetzen, nicht korrekt war, so hatte der Verurteilte keinerlei Anlaß, sich seinen Arbeitspflichten zu entziehen. So wurde ihm eindeutig gesagt, sich nach der Aussprache in der Bahnmeisterei B. und der Wiederholungsuntersuchung wieder im Bahnhof S. zu melden. Statt dessen zog er es vor, Gelegenheitsarbeiten aufzunehmen, bei denen es in seinem Ermessen lag, ob und wie lange er ihnen nachging. Hieraus wird auch ersichtlich, daß er nicht die Absicht hatte, die Arbeit bei der Bahnmeisterei B. aufzunehmen. Es wäre weiterhin unverständlich, daß der Verurteilte am 8. April 1964 einen Aufhebungsvertrag mit dem Bahnhof S. abgeschlossen hat, der die Begründung „Arbeitsbummelei“ enthält, wenn das nicht seinen spekulativen Erwägungen entgegengekommen wäre. Wie wenig ernst es ihm war, regelmäßig zu arbeiten und die ihm auferlegte Verpflichtung aus dem Urteil einzuhalten, drückt sich weiter darin aus, daß er, den eigenen Einlassungen zufolge, erst jetzt beabsichtigt, eine Tätigkeit in der Meliorationsgenossenschaft beim Rat des Kreises aufzunehmen. Aus all den in der mündlichen Verhandlung vom Senat getroffenen Feststellungen ist zweifelsfrei zu erkennen, daß sich der Verurteilte D. böswillig seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Januar 19Q4 entzogen hat, den ihm bei der Deutschen Reichsbahn, Bahnhof S., zugewiesenen Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er aus seiner Verurteilung die richtigen Erkenntnisse gewonnen hat. Bedenkenlos setzte er sich über das ihm helfende Kollektiv hinweg und mißachtete dessen Hinweise und Vorschläge; er hat sich des in ihn gesetzten Vertrauens unwürdig erwiesen. Aus den dargelegten Gründen war in Übereinstimmung mit dem Vertreter des Bezirksstaatsanwalts die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 60 (NJ DDR 1965, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 60 (NJ DDR 1965, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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