Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 695

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 695 (NJ DDR 1964, S. 695); jährung der Strafverfolgung angerechnet wird. Der bereits verstrichene Verjährungszeitraum bleibt also bestehen, und die Verjährung geht nach Beendigung des Rühens weiter. Diese Bestimmung wird relativ selten zutreffen. Vor allem ist sie denkbar, wenn im Zusammenhang mit einem Strafverfahren eine ziviloder arbeitsrechtliche Vorfrage entschieden werden muß, z. B. die Klärung von Eigentumsverhältnissen oder die Frage, ob ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand oder nicht. Solange darüber ein Zivil- oder Arbeitsrechtsprozeß läuft, ruht auch die Verjährung der Strafverfolgung. Andere Fälle werden kaum praktisch. Die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Geltendmachen im Sinne von § 115 Abs. 1 heißt: Der geschädigte Betrieb muß innerhalb der festgelegten Fristen einen Antrag bei der Konfliktkommission bzw. dem Gericht einreichen oder wenn die Arbeitspflichtverletzung gleichzeitig eine strafbare Handlung ist beim Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt oder dem Gericht einen Antrag gern. § 268 StPO stellen. Der Antrag auf Schadenersatz im Anschlußverfahren muß gestellt sein, bevor das Gericht das Hauptverfahren eröffnet. Ein zwar innerhalb der Fristen in § 115 Abs. 1, aber nach Eröffnung des Hauptverfahrens gern: § 268 StPO gestellter Antrag ist nicht als Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit anzusehen. Nimmt der Antragsteller ihn nach entsprechendem Hinweis des Strafgerichts nicht zurück, so darf über ihn sachlich nicht entschieden werden. Er ist prozessual unzulässig und hat keine materiellrechtlichen Folgen. Hat sich der geschädigte Betrieb wegen der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen bereits an die Konfliktkommission gewandt, so kann er nicht daneben noch einen Antrag gern. § 268 StPO stellen und umgekehrt. Nach Rücknahme des Antrags bei der Konfliktkommission kann der Betrieb allerdings nach § 268 Abs. 2 StPO den Anspruch im Strafverfahren verfolgen. Ist der Antrag innerhalb der Fristen in § 115 Abs. 1 ordnungsgemäß bei einem zuständigen Organ gestellt worden, so ist dem Erfordernis des Geltendmachens von dieser Seite her Genüge getan. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Betrieb lediglich dem Werktätigen mitteilt, daß er materiell verantwortlich gemacht werden soll. Beginn und Ende der Frist In seinem Urteil vom 31. Januar 1964 Za 55/63 (NJ 1964 S. 351) hat das Oberste Gericht hinsichtlich des Beginns und des Endes der Frist in § 115 Abs. 1 Satz 1 folgendes ausgesprochen: Nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Fristen ist der Tag, in den das Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers als für den Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit maßgebendes Ereignis fällt, nicht in die Frist einzubeziehen (vgl. auch § 187 Abs. 1 BGB). Die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit beginnt an dem darauffolgenden Tag und endet nach drei Monaten mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis fiel (vgl. auch § 188 Abs. 2 BGB). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit an dem darauffolgenden Werktag (vgl. auch § 193 BGB). Zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gern. § 268 StPO Schwierigkeiten traten in der Praxis bei den Fällen auf, in denen bei einer Antragstellung gern. § 268 StPO begründet angenommen wurde, daß die zum Schaden führende Verletzung von Arbeitspflichten gleichzeitig eine strafbare Handlung war, sich diese Annahme später aber nicht oder nur teilweise bestätigte. Stellt sich bei Vorliegen eines Schadenersatzantrags gern. § 268 StPO im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren heraus, daß die Verletzung von Arbeitspflichten nicht zugleich eine strafbare Handlung ist, so darf zu materieller Verantwortlichkeit innerhalb des Strafverfahrens nicht verurteilt werden; ist nur ein Teil des Schadens durch die strafbaren Handlungen verursacht, so darf der Werktätige nur hinsichtlich dieses Teils im Strafverfahren materiell verantwortlich gemacht werden. Der Geschädigte kann aber seinen Anspruch weiterverfolgen, wenn der Schaden bzw. ein Teil desselben durch eine Arbeitspflichtverletzung schuldhaft verursacht worden ist, die nicht gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellt (Anwendung des § 271 StPO). Es muß dazu hinsichtlich des Schadens bzw. des Teils davon ein neuer Antrag bei der Konfliktkommission bzw. dem Gericht gestellt werden, und zwar unter Beachtung der Dreimonatsfrist des § 115 Abs. 1 Satz 1. Der bereits gern. § 268 StPO ordnungsgemäß gestellte Antrag wird insoweit berücksichtigt, als dadurch die Dreimonatsfrist .als unterbrochen gilt; dabei ist natürlich Voraussetzung, daß der Antrag gern. § 268 StPO selbst in der Dreimonatsfrist gestellt worden ist9. Ist das nicht der Fall, z. B. wenn der Antrag zwar vor Eröffnung des Hauptverfahrens allerdings nach Ablauf von drei Monaten seit Kenntnis des Schadens und des Verursachers gestellt wurde, und wird dann später der Angeklagte im Strafverfahren freigesprochen, so ist damit der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz nach den Bestimmungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit erloschen. Insoweit tritt durch die nach § 268 StPO erfolgte Antragstellung keine Unterbrechungswirkung ein; unterbrochen werden kann eine Frist nur, wenn sie noch läuft. Der Geschädigte sollte daher vom Untersuchungsorgan schon am Beginn der Ermittlungen, am besten bei bzw. kurz nach der Anzeigenaufnahme, zur Antragstellung gern. § 268 StPO angehalten werden. Stellt der Geschädigte innerhalb von drei Monaten keinen Antrag, geht es zu seinen Lasten, wenn sein Anspruch erlischt. Die Unterbrechung der Frist hat zur Folge, daß die verfahrensmäßige Lage so anzusehen ist, als werdg die Forderung erstmalig geltend gemacht. Die Dreimonatsfrist für die. Antragstellung bei der Konfliktkommission bzw. dem Gericht beginnt also von neuem, und zwar entweder mit dem Tage der Rechtskraft des Strafurteils bzw. der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht gern. § 175 StPO oder mit dem Tage des Bekanntwerdens der Einstellungsverfügung des Staatsanwalts gern. §§ 163, 164, 165 StPO bzw. des Untersuchungsorgans gern. §§ 157, 158, 159 StPO beim Betrieb (Anwendung des § 160 Abs. 2 StPO). Der Betrieb sollte in geeigneter Weise auf die Möglichkeit hingewiesen werden, seinen Anspruch unter Beachtung der Frist in § 115 Abs. 1 Satz 1 weiterzuverfolgen. Die Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommissionen und die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Bei Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommissionen gern. §§ 158a, 164a, 174a StPO geht der Schadenersatzantrag mit und unterliegt der Entscheidung der Konfliktkommission, und zwar entweder nach Ziff. 59 oder 42 ff. der Richtlinie über die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 1963. Das gilt auch, wenn das Untersuchungsorgan die Sache * 14 9 OG, Urteile vom 20. November 1962 2 Zz 19/62 - und vom 14. Juni 1963 Za 27/63 , unveröffentlicht. 695;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 695 (NJ DDR 1964, S. 695) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 695 (NJ DDR 1964, S. 695)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur entstehen neue Bedingungen die für feindliche Provokationen, die Organisierung von Zwischenfällen, für ungesetzliche Grenzübertritte und andere subversive Handlungen ausgenutzt werden können. Genossen.

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