Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 694

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 694 (NJ DDR 1964, S. 694); Die Darlegungen zeigen, daß dem Betrieb ein Schaden und der Verursacher zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekannt werden können. Die Dreimonatsfrist in § 115 Abs. 1 Satz 1 beginnt jedoch erst, wenn Schaden und Verursacher bekannt sind. Wann hat der Betrieb Kenntnis? Kenntnis vom Schaden und vom Verursacher hat der Betrieb dann, wenn die nach Maßgabe ihrer Arbeitsaufgaben für die Feststellung von Schäden und der Verursacher verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes diese Kenntnis erlangt haben. Verantwortliche Mitarbeiter des Betriebes sind entweder der Betriebsleiter selbst oder die von ihm beauftragten verantwortlichen Mitarbeiter für die Organisation der Produktion bzw. der Verwaltung. Das können z. B. Brigadiere, Meister, Abteilungsleiter, Kontrollkräfte und ähnliche Beschäftigte sein. Werden diesen mit Leitungsaufgaben betrauten Mitarbeitern des Betriebes Tatsachen bekannt, die unter Berücksichtigung der vorangegangenen Darlegungen auf Schäden und ihre Verursacher schließen lassen, so bedeutet diese Kenntnis, daß der Betrieb Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt hat. Von diesem Zeitpunkt beginnen auch die in § 115 festgelegten Fristen zu laufen. Schadenersatzpflicht des Leiters des Betriebes In der Praxis ergab sich die Frage, wann die Frist des § 115 Abs. 1 Satz 1 beginnt, wenn der Leiter des Betriebes selbst zum Schadenersatz herangezogen werden soll. Die eigene Kenntnis des Leiters kann hierfür nicht maßgebend sein, ebenso auch nicht die Kenntnis seiner Stellvertreter, des Hauptbuchhalters oder ähnlicher Leitungskräfte. Hier kommt es auf die Kenntnis des übergeordneten Organs bzw. solcher Einrichtungen an, die das übergeordnete Organ zu Kontrollzwecken u. dgl. geschaffen hat, z. B. Revisionskommissionen, Kontroll-gruppen usw. Das ist auch bedeutsam in den Fällen, in denen der Betriebsleiter wegen des Verlustes einer Schadenersatzforderung, wenn er z. B. die Fristen des § 115 schuldhaft versäumt und eine berechtigte Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, nunmehr selbst materiell verantwortlich gemacht werden soll. Es handelt sich hierbei um einen vom ursprünglichen Schaden abgeleiteten, neuen, selbständigen Schaden0. Auch hier beginnt die Frist nicht unmittelbar nach der Feststellung der Konfliktkommission bzw. des Gerichts, daß die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen versäumt sei. sondern erst mit der Kenntnis des übergeordneten Organs. Es gilt hier das gleiche, was von der Kenntnis des Betriebes vom Schaden und Verursacher hinsichtlich seiner Mitarbeiter gesagt wurde. Für die materielle Verantwortlichkeit von hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern der Konsumgenossenschaften ist nach dem Statut der Konsumgenossenschaft ein Beschluß des Genossenschaftsrates erforderlich. Solange der Beschluß des Genossenschaftsrates nicht vorliegt, darf weder die Konfliktkommission noch das Gericht eine Verpflichtung des Vorstandsmitgliedes zur Leistung von Schadenersatz aussprechen* 7. Der Verband Deutscher Konsumgenossenschaften hat in einer Richtlinie den Organen der Konsumgenossenschaften eine ausführliche Anleitung zur Regelung der Verfahrensweise bei der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern gegeben, auf die hingewiesen wird8. Da die Genossenschaftsräte in der Regel nur C Vgl. OG, Urteil vom 19. Juli 1963 - Za 24 63 - NJ 1964 S. 31. 7 OG. Urteil vom 19. Juli 1963 - Za 23 63 - NJ 1964 S. 30. 8 Beschlüsse Anweisungen Informationen des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften 1963, Nr. 1. S. 3. vierteljährlich tagen, enthält die Richtlinie besondere Festlegungen, die eine Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit vor Ablauf der Dreimonatsfrist gewährleisten sollen. Die Zweijahresfrist in § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA § 115 Abs. 1 Satz 1 enthält die Bestimmung, daß die materielle Verantwortlichkeit spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Schadens geltend zu machen ist. Der Beginn der Zweijahresfrist wird vom Zeitpunkt des Schadenseintritts objektiv bestimmt. Auf die Kenntnis hiervon durch den Geschädigten kommt es genausowenig an wie auf die Kenntnis des Verursachers. Wurde z. B. am 1. Juli 1962 der Schaden (Beschädigung einer Maschine) fahrlässig verursacht, jedoch nicht sofort, sondern erst am 3. Juli 1964 im Zuge einer Generalreparatur entdeckt, so ist jeglicher Anspruch auf materielle Verantwortlichkeit erloschen. Gleiches gilt, wenn zwar der Schaden umgehend, der Verursacher aber erst nach Ablauf der Frist von zwei Jahren seit Eintritt des Schadens bekannt wird. Die Zweijahresfrist bezieht sich auf schuldhaft verursachte Schäden, die unter Verletzung von Arbeitspflichten entstanden sind, ohne daß diese strafrechtlichen Charakter trägt. Sie bezieht sich weiter auf Schäden, die durch strafbare Handlungen in Form von Übertretungen verursacht wurden. Bei Schäden, die durch andere strafbare Handlungen verursacht wurden, gelten die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung; die Zweijahresfrist bleibt hierbei außer Betracht. Die Fristen in § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA § 115 Abs. 1 Satz 2 regelt die Fristen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit für die Fälle, in denen die Verletzung der Arbeitspflichten zugleich eine strafbare Handlung ist und dadurch der Schaden verursacht wurde. Die materielle Verantwortlichkeit muß in diesen Fällen innerhalb der für die Verjährung der Strafverfolgung bestehenden Fristen (§ 67 StGB) geltend gemacht werden. Bei Übertretungen ist aber eine Besonderheit zu beachten, weil hier die Strafverfolgung gern. § 67 Abs. 3 StGB bereits innerhalb von drei Monaten verjährt. Diese Frist darf nicht kürzer sein als die Fristen des § 115 Abs. 1 Satz 1. Da die Verjährung der Strafverfolgung an dem Tage beginnt, an welchem die Handlung begangen wurde, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges (und auch unabhängig von der Kenntnis des Schadens und des Verursachers durch den Betrieb), würde, wenn § 115 Abs. 1 Satz 1 unbeachtet bliebe, möglicherweise bei Übertretungen die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nicht einmal den Zeitraum umfassen, der bei einer Pflichtverletzung in Betracht kommt, die nicht zugleich strafbare Handlung ist (z. B. wenn erst längere Zeit nach der Straftat die Tat oder der Täter bekannt werden). Nach der rechtspolitischen Zielsetzung der Fristen in § 115 Abs. 1 Satz 2 .bei strafbaren Handlungen kann keine kürzere Frist wirksam werden als bei Pflichtverletzungen, die keine strafbaren Handlungen sind. Hinsichtlich der Unterbrechung und des Rühens der Fristen sind die §§ 68 und 69 StGB zu beachten. Bei der Unterbrechung nach § 68 StGB, die immer dann eintritt, wenn eine richterliche Handlung sich wegen der begangenen Tat gegen den Täter richtet, z. B. Erlaß eines Haftbefehls, Beschlagnahme oder Fahndungsmaßnahmen u. ä., beginnt jeweils die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung und damit auch für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit neu zu laufen. Dagegen hat das Ruhen der Verjährung die Folge, daß die Zeit des Rühens nicht auf die Ver- 694;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität einschließlich anderer feindlich-negativer Handlungen als gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Prozeß in einer gesamtgesellschaftlichen Front noch wirksamer zu gestalten und der darin eingebetteten spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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