Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 768

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 768 (NJ DDR 1964, S. 768); zeichnet, Die Unterschrift auf den Vollmachten habe nicht die geringste Ähnlichkeit mit der Handschrift des Klägers gehabt. Dies hätten die Angestellten der Verklagten unbedingt bemerken müssen. Diese hätten es unterlassen, mit der notwendigen Sorgfalt zu arbeiten. Die Verklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Unterschriften seien bei Vorlage der Vollmachten zumindest von fünf Angestellten geprüft worden. Die Verurteilte habe sich durchaus bemüht, die Unterschriften des Klägers nachzuahmen. Der Kläger sei sehr leichtsinnig gewesen, wenn er sich sein Konto 18 Monate lang nicht angesehen habe. Am 28. April 1962 habe er jedoch bei einer Abhebung das Konto kontrolliert und dadurch den Saldo bestätigt. Für den erlittenen Schaden sei die Sparkasse daher nicht mehr verantwortlich,. Bei der eigenen Kontrolle hätte ihm auf fallen müssen, daß bereits größere Summen abgebucht waren. Der Kläger hat hierauf erwidert: Die Verklagte sei für ihre Erfüllungsgehilfen und deren Verschulden voll haftbar. Es bestehe keine Rechtspflicht, die den Kläger veranlasse, von Zeit zu Zeit sein Gehaltskonto einzusehen. Er habe bei den Abhebungen sein Konto nicht kontrolliert. Die Zivilkammer des Kreisgerichts hat die Verklagte dem Klageantrag gemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Verklagten. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Senat folgt im Ergebnis den zutreffenden Ausführungen der Zivilkammer in den Entscheidungsgründen des Urteils. Das Kreisgericht hat jedoch die Schadenersatzpflicht der Ki’eissparkasse irrtümlich aus den Bestimmungen über die unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit 278 BGB hergeleitet. Wohl hat die ehemalige Freundin des Klägers sich einer unerlaubten Handlung gern. § 823 BGB schuldig gemacht, nicht jedoch die Angestellten der Verklagten. Diese wechselseitigen Verpflichtungen zwischen der Verklagten und dem Kläger werden allein durch vertragliche Beziehungen geregelt. Das bedeutet, daß der Schaden nach der Vorschrift des § 276 BGB in Verbindung mit § 249 BGB zu ersetzen ist, wobei die Verklagte das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten hat (§ 278 BGB). Wenn die Verklagte und auch der Vertreter der Be-zirksstaatsanwallschaft die Ansicht vertreten haben, der Klageforderung müsse schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Kläger in dem Strafverfahren gegen die verurteilte S. einen rechtskräftigen Titel über einen Betrag von 1840 MDN erhalten habe, es sei deshalb nicht angängig, die Verklagte nunmehr wegen des gleichen Betrages nochmals in Anspruch zu nehmen, so sind diese Gedanken abwegig. Es ist ein feststehender Grundsatz unserer sozialistischen Rechtsordnung, daß jeder Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Zwischen dem Kläger und der Verklagten bestehen unstreitig Vertragsbeziehungen schuldrechtlicher Art auf Grund des vom Kläger bei der Verklagten errichteten Gehaltskontos. Dieser Haftungsgrund der Verklagten besteht unabhängig von der Haftung der Frau S., woraus folgt, daß die Sparkasse neben der Frau S. haftbar zu machen ist. Allerdings hat die Verklagte bei Leistung des Schadenersatzes gern. § 255 BGB die Möglichkeit, sich zu sichern, indem sie sich vom Kläger dessen Anspruch gegen Frau S. abtreten läßt. Daß die gegenteilige Argumentation nicht überzeugen kann, ergibt sich auch aus folgendem Beispiel: Gesetzt den Fall, Frau S. würde vor Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger versterben, so hätte der Kläger keine Möglichkeit mehr, seine berechtigten Ansprüche zu realisieren, wenn er ln dem jetzt gegen die Kreissparkasse anhängigen Verfahren mit seiner Klage abgewiesen würde. Es kann nicht unerwähnt bleiben, daß sich die Sparkassenange- stellten außerordentlich leichtfertig und verantwortungslos verhalten haben. Das Kreisgericht hat die mangelnde Wachsamkeit und Kontrolle bereits kritisiert. Die Verklagte hat diese Gerichtskritik ausdrücklich anerkannt und erwähnt, daß Vorsorge getroffen würde, um derartige Vorfälle in Zukunft möglichst auszuschalten. Der Senat hat die elf gefälschten Unterschriften auf den jeweiligen Vollmachten mit der eigenen Unterschrift des Klägers verglichen und einen krassen Unterschied der Schrift festgestellt. Die Rechtsmittelinstanz muß ebenfalls feststellen, daß bei gewissenhafter und gründlicher Kontrolle den Angestellten der Sparkasse die Fälschung hätte auffallen müssen. Die Verklagte muß bedenken, daß der überwiegende Teil unserer Bürger sein Geld den Bankinstituten anvertraut, um dadurch unserem Staat Mittel zum weiteren Aufbau zur Verfügung zu stellen und um zu gegebener Zeit Anschaffungen machen zu können. Das Vertrauen unserer Bürger zu den Bankinstituten würde auf das schwerste untergraben, wenn die Kreissparkasse von jeder Verpflichtung zur Sorgfalt freigesprochen würde. Soweit die Verklagte ein Mitverschulden des Klägers gern. § 254 BGB bei der Verursachung des Schadens einwendet, ist zu bemerken, daß die Inhaber von Gehaltskonten im allgemeinen von Zeit zu Zeit Einsicht in ihre Konten nehmen. Dazu besteht aber keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht. Deshalb kann der Umstand, daß der Kläger längere Zeit hindurch keine Einsicht genommen hat, ihm nicht zum Vorwurf gemacht und damit auch nicht als ein Mitverschulden angerechnet werden. § 1 MSchG. § 1 MSchG gewährt für Mißverhältnisse an Gebäuden und Gebäudeteilen Kündigungsschutz. Dazu gehören auch selbständige Garagen. Der Mieterschutz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der streitige Garagenraum nicht durch die Abteilung Wohnungswesen erfaßt ist. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 12. Juni 1964 2 BCB 33/64. Der Verklagte ist seit etwa elf Jahren Mieter einer Garage, die der Klägerin gehört. Die Klägerin trug vor, die Garage werde ohne Zuweisung genutzt. Sie beantragte, den Verklagten zur Herausgabe zu verurteilen. Eine von der Abteilung Wohnungswesen eingeholte Auskunft bestätigte, daß eine Zuweisung der Garage nicht erfolgt war. Das Stadtbezirksgericht gab der Klage statt. Dagegen wendet sich der Verklagte mit der Berufung. Aus den Gründen: Mit der Entscheidung des Stadtbezirksgerichts wurden die Rechte des Verklagten nicht gewahrt. In oberflächlicher Weise setzte es sich über den wichtigsten Grundsatz der Rechtsprechung hinweg, wonach sich das Gericht bei seinen Entscheidungen am Gesetz zu orientieren hat. Die Prüfung des Gesetzes hätte gezeigt, daß der Mieterschutz nicht von der Zuweisung cfer Räume durch die Abteilung Wohnungswesen abhängt. Die fehlerhafte Auffassung des Stadtbezirksgerichts würde zur Verneinung der Schutzrechte für alle Mietverhältnisse über nicht bewirtschaftete Räume führen, die Rechte dieser Mieter verletzen und dem Mieterschutzgesetz widersprechen. § 1 MSchG gewährt nach seinem eindeutigen Wortlaut Kündigungsschutz für Mietverhältnisse an Gebäuden und Gebäudeteilen. Dazu gehören aber auch selbständige Garagen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie vom Mieterschutz ausgenommen sein sollten. Die Kündigung des Vermieters war daher ohne rechtliche Wirkung und das Herausgabeverlangen unbegründet. Die Berufung mußte daher Erfolg haben. 768;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 768 (NJ DDR 1964, S. 768) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 768 (NJ DDR 1964, S. 768)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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