Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 284 (NJ DDR 1964, S. 284); den ökonomischen Erfordernissen eines kontinuierlichen Bauablaufs. Bei Beginn der Erdarbeiten befinden sich die Rohr- und Kabelpläne vielfach nicht im Besitz des Auftraggebers bzw. Investbauleiters, sondern des Projektanten, anderer bauausführender Betriebe oder der Verantwortlichen anderer Objekte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Trassenführung über mehrere selbständige Objekte erstreckt. Die Erfüllung dieser sich unmittelbar aus der ASAO 631/1 für die leitenden Mitarbeiter des bauausführenden Betriebes ergebenden Pflichten ist die entscheidende Voraussetzung für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Ihre Verantwortung wird nicht durch die dem Investbauleiter nach der ASAO 631/1' bei der Vorbereitung dieser Arbeiten auferlegten Pflichten Übergabe der Rohr- und Kabelpläne an den Projektanten, Mitwirkung bei der Markierung der Rohr- und Kabellage eingeschränkt. Die Erfüllung dieser Pflichten durch die Mitarbeiter der Investbauleitung ist die Voraussetzung dafür, daß die leitenden Mitarbeiter der bauausführenden Betriebe durch Hinweise auf die objektbedingten Gefahren im vollen Umfang ihrer Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gerecht werden können. Das schließt nicht aus, daß die Investbauleitungen auch die Arbeiter der bauausführenden fremden Betriebe auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen hinwei-sen können, ohne daß jedoch aus dem Unterlassen solcher Hinweise eine strafrechtliche Verantwortlichkeit abgeleitet werden könnte. Die Verantwortung der Mitarbeiter der Investbauleitung für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist nur dann zu bejahen, wenn die Arbeiten durch eigene Beschäftigte des Investträgers vorgenommen werden (§§ 8, 18 ASchVO). Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte K. dem Rechtsvorgänger des VEB J., dem VEB (K) Bau E., im Juni 1962 Kabel- und Rohrpläne übergeben. Diese seinerzeit nicht vollständigen Kabelpläne sind vom Angeklagten K., nachdem er die Baustelle mit einem Kabelsuchgerät überprüft hatte, ergänzt und dem damaligen bauausführenden Betrieb übermittelt worden. Wenn diese Pläne dem VEB Bau J. bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten nicht Vorlagen, so war das ausschließlich von den leitenden Mitarbeitern dieses Betriebes zu vertreten. Ein Verstoß des Angeklagten K. gegen § 1 der ASAO 631/1 liegt mithin nicht vor. Er kann auch nicht darin erblickt werden, daß der Angeklagte die Rohrund Kabelpläne nicht dem Projektanten übergeben hat, weil zum Zeitpunkt der Projektierung des Objekts diese gesetzliche Verpflichtung noch nicht bestand. Eine solche Pflicht wurde auch nicht durch den Erlaß der ASAO 631/1 rückwirkend begründet. Auch eine Verpflichtung zum Nachreichen dieser Unterlagen für den Zeitraum nach ihrem Inkrafttreten ergibt sich nicht aus dieser ASAO. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die bereits vorhandenen Versorgungsleitungen in der Regel nicht in die Projektierungsunterlagen aufgenommen werden; vielmehr hat der Projektant bei der Ausarbeitung des Projekts die aus den Plänen ersichtliche Lage der Rohre und Kabel zu berücksichtigen. Der, Angeklagte G. hatte der PGH B. und R., die die Wasserversorgungsanlagen baute, die Kabel- und Rohrpläne ausgehändigt. Diese hätten vom VEB Tiefbau ohne Schwierigkeiten angefordert und beschafft werden können. Da nach § 1 Abs. 1 ASAO 631/1 eine Verpflichtung zur Übergabe der Kabel- und Rohrpläne an den bauausführenden Betrieb durch den Auftraggeber nicht besteht, liegen Verstöße der Angeklagten H. und G. gegen die genannte Bestimmung nicht vor. Das Bezirksgericht hat weiterhin in der unterlassenen Kennzeichnung der Lage der vorhandenen Leitungen im Gelände einen Verstoß aller Angeklagten gegen § 1 Abs. 2 ASAO 631/1 erblickt. Nach dieser Bestimmung haben die bauausführenden Betriebe auf der Grundlage der Kabel- und Rohrpläne gemeinsam mit dem Investträger die Lage der vorhandenen Leitungen im Gelände zu kennzeichnen. Die bauausführenden Betriebe haben jedoch die Kabel- und Rohrpläne nicht beschafft und daher auch die Markierungen nicht anbringen können. Der Angeklagte K. hat zwar ohne daß es seine gesetzliche Pflicht gewesen wäre im Jahre 1962 die Markierung von sich, aus veranlaßt. Sie war jedoch auf Grund des Zeitablaufs und der auf der Baustelle abgelagerten Schuttmassen und Baumaterialien nicht mehr erkennbar. Die bauausführenden Betriebe sind nicht an die Angeklagten herangetreten, um die Kennzeichnung der Rohr- und Kabellage vorzunehmen bzw. zu erneuern. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten kann somit nicht aus den Bestimmungen der ASAO 631/1 hergeleitet werden. Die Verantwortung der Investbauleitungen für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in den Auftragnehmerbetrieben ergibt sich auch nicht aus der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Investitionen vom 26. Juli 1962 (GB1. II S. 481). Zwar bestimmt § 44, daß der Leiter des Betriebes bzw. der Investbauleiter (Auftraggeber) für die Einhaltung der termingerechten Fertigstellung des Bauvorhabens, der Qualität, der Durchführung, der sparsamsten Verwendung materieller und finanzieller Mittel sowie der Ordnung und Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich ist. Diese Pflichten umfassen jedoch nicht die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz für die am Investvorhaben beteiligten Arbeiter der Auftragnehmerbetriebe. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil die Investbauleitung nur berechtigt ist, Weisungen zur Durchsetzung der im § 45 genannten Verpflichtungen der Auftragnehmer, nicht aber zur Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erteilen. Diese Auffassung entspricht auch der im § 45 charakterisierten Stellung der Investbauleitungen im Rahmen des gesamten Baugeschehens, wonach sie berechtigt sind, den auf der Baustelle eingesetzten Verantwortlichen nicht aber den Werktätigen Weisungen zu erteilen, die sich auf die Einhaltung der Verträge und der in der Liefergrafik festgelegten Termine* die Einhaltung der qualitätsgerechten Ausführung und die Ordnung auf der Baustelle erstrecken. Auch daraus, daß der Angeklagte K. dem Zeugen R. auf dessen Befragen nach der Lage des später beschädigten Kabels erklärt hat: „Hier liegt kein Kabel“, und aus dem Verhalten des Angeklagten G., der bei der Trassenbegehung am 30. Juli 1963 nicht auf die kreuzenden 10-kV-Starkstromkabel hingewiesen hat, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit dieser Angeklagten nicht hergeleitet werden. Der Angeklagte K. hat keine sich für ihn aus der ASAO 631/1 ergebenden Pflichten verletzt. Weitere Rechtspflichten im Hinblick auf die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ergaben sich für ihn auch nicht aus der ASchVO und der Investitionsverordnung. Es war insbesondere nicht seine Aufgabe, die Ausführung der Erdarbeiten ständig an Ort und Stelle zu überwachen und für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit und des Lebens der mit der Bauausführung Beschäftigten zu sorgen. Die Ver- 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 284 (NJ DDR 1964, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 284 (NJ DDR 1964, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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