Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 285 (NJ DDR 1964, S. 285); antwortung für die Sicherheit der Arbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit oblag in diesem Falle dem Verurteilten Ku. Das Bezirksgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten insoweit deshalb bejaht, weil er auf Befragen des Zeugen R. eine falsche Auskunft gegeben und nichts unternommen habe, um die dadurch hervorgerufenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben der beim Bau beschäftigten Arbeiter abzuwenden. Richtig ist, daß sich der Angeklagte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich der Zeuge R. bei seiner Fragestellung unklar ausdrückte und es dadurch für den Angeklagten K. nicht eindeutig erkennbar war, welche Stelle der Zeuge meinte, objektiv fehlerhaft verhalten hat. Unter Berücksichtigung seiner Stellung und des erheblichen Unterschiedes in der Qualifikation zwischen ihm und dem Zeugen R. hätte man von ihm erwarten können, daß er trotz seiner subjektiven Auffassung, eine unter den gegebenen Umständen richtige und ausreichende Auskunft erteilt zu haben, näher auf die Frage des Zeugen eingegangen wäre. Dieses Erfordernis ergibt sich unabhängig von eventuell bestehenden Rechtspflichten aus den auf dem 5. Plenum des Zentralkomitees der SED erneut herausgearbeiteten Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit, die in erster Linie eine Frage der Menschenführung ist. Jedoch stellt nicht jede objektiv fehlerhafte Handlung, die Schäden zur Folge hat, die bei richtigem Verhalten hätten vermieden werden können, eine Rechtspflichtverletzung dar. Eine konkrete Rechtspflichtverletzung, ist aber Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit. Die gegenteilige Auffassung führt zur Entstellung des Wesens des sozialistischen Strafrechts, hemmt die Erziehung zu verantwortungsbewußtem Handeln und erreicht nicht die erforderliche Wirksamkeit im Hinblick auf den einzelnen und die Gesellschaft. Der erkennende Senat ist derartigen Auffassungen schon wiederholt entgegengetreten und hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1964 2 Zst 4/64 (NJ 1964 S. 155 ff.) ausgeführt, daß eine Ausweitung der Verantwortlichkeit der sozialistischen Gesetzlichkeit widerspricht und in der Konsequenz dazu führt, daß das für alle Bereiche unseres gesellschaftlichen Lebens unabdingbare Prinzip der sozialistischen Verantwortlichkeit negiert und die weitere Entwicklung des Ver-antwortungsbewußtseins der Bürger nicht gefördert wird. Die Durchsetzung des Prinzips der sozialistischen Verantwortlichkeit auch mit den Mitteln des Strafrechts muß dazu führen, daß das Verantwortungsbewußtsein die Schöpferkraft, Initiative und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, gefördert werden. Deshalb darf wie im vorliegenden Fall nicht jedes in der gegebenen Situation objektiv notwendige und richtige Verhalten schon als Rechtspflicht und ein davon abweichendes Verhalten als Rechtspflichtverletzung beurteilt werden. Darüber hinaus waren für die später erfolgten Kabelbeschädigungen nicht die objektiv fehlerhafte Antwort des Angeklagten K. auf die Frage des Zeugen R. sowie das Unterlassen eines nochmaligen Hinweises des Angeklagten G. auf das den B.-Weg kreuzende 10-kV-Starkstromkabel ursächlich. Für die Beschädigung der Kabel war in beiden Fällen kausal, daß die bauausführenden Betriebe, der VEB Bau J. und der VEB Tiefbau, ohne Beachtung der in § 1 Abs. 2 ASAO 631/1 getroffenen Festlegungen die Ausschachtungsarbeiten durchführten. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten H. und G. mit Rücksicht auf die bei VEB J., VEB Sch. und VEB G. durch die Kabelbeschädigung vom 5. August 1963 ent- standenen Produktionsausfälle auch nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO für schuldig befunden, weil die Angeklagten außerdem eine Gefährdung der Wirtschaftsplanung verursacht hätten. Auch für eine Verurteilung der Angeklagten nach § 1 WStVO hätte festgestellt werden müssen, daß sie schuldhaft ihnen obliegende Rechtspflichten verletzt und dadurch den Produktionsausfall und eine Gefährdung der Wirtschaftsplanung herbeigeführt haben. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß eine Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen durch die Angeklagten H. und G. nicht vorlag. Die Angeklagten haben jedoch auch keine weiteren sich aus ihrer beruflichen Stellungen ergebenden, für die vom Bezirksgericht zutreffend festgestellte Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung kausalen Pflichtverletzungen begangen. Nicht richtig ist allerdings, daß das Bezirksgericht die Feststellung einer Plangefähr-düng in erster Linie aus der Höhe eines nur theoretisch errechneten Schadens hergeleitet hat. Die Entstehung eines Schadens ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung im Sinne des § 1 WStVO eingetreten ist, nur ein Kriterium. Ausschlaggebend war in diesem Falle, daß durch die Kabelbeschädigung die Produktion der drei volkswirtschaftlich wichtigen Betriebe für einen längeren Zeitraum ausgefallen ist. Deshalb geht auch die Auffassung der Verteidigung, die sich hierbei auf ein dem Senat überreichtes Schreiben des VEB J. stützt, fehl, daß deshalb kein Vergehen nach § 1 Abs. 1 WStVO vorliege, weil trotz des vorübergehenden Produktionsausfalles der Plan erfüllt worden sei. Das Merkmal der Plangefährdung beinhaltet nicht notwendig die Herbeiführung eines exakt feststellbaren Schadens bzw. die tatsächliche Nichterfüllung des Planes. Das Urteil des Bezirksgerichts war im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 292 Ziff. 4 StPO abzuändern; die Angeklagten K., H. und G. waren freizusprechen (§ 221 Ziff. 2 StPO). §§ 1, 9 Ziff. 2 StEG. 1. Die Dauer der Bewährungszeit nach § 1 StEG muß im richtigen Verhältnis zur Tat und zur Persönlichkeit des Täters stehen. Sie wird von den gleichen objektiven und subjektiven Umständen bestimmt wie die Höhe der bedingten Verurteilung. 2. Zum Absehen von Strafe nach § 9 Ziff. 2 StEG, wenn der Täter von sich aus die Fortsetzung strafbarer Handlungen unterbunden hat. BG Schwerin, Urt. des Präsidiums vom 26. Februar 1964 - Kass. S3/63. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 47 Jahre alte Angeklagte hat Bäcker und Konditor gelernt. 1951 übernahm er eine Tätigkeit beim Konsum-Genossenschaftsverband Sch. und wurde Leiter des Referats Bäckerei. In dieser Tätigkeit leistete er eine vorbildliche Arbeit; unter seiner Leitung wurde die Produktion von Backwaren in der Qualität erheblich verbessert. Er setzte sich mit großem Fleiß und rastloser Einsatzbereitschaft für die Erfüllung seiner fachlichen und gesellschaftlichen Aufgaben ein und wurde dreimal als Aktivist ausgezeichnet. Der Angeklagte hatte 1961/62 zeitweilig die Vertretung eines Kollegen in der Anleitung und Kontrolle des Konsumfleischwarenwerkes Sch. wahrzunehmen. Dabei kam er mit dem ehemaligen Produktionsleiter R. und dem ehemaligen Obermeister P. in Verbindung. Beide Per- : 285;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit gerichteten und die Ziele der Ermittlungsverfahren gefährdenden Handlungen waren unter anderem, das versuchte illegale Obergeben von schriftlichen Informationen bei der Begrüßung oder Verabschiedung der.

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