Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 283 (NJ DDR 1964, S. 283); Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die vorrangige Entwicklung der chemischen Industrie erforderte auch die Erweiterung der Produktionskapazität für die Herstellung von Antibiotika. Bereits im Jahre 1959 war beschlössen worden, im VEB Sch. neue Produktionsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Versorgungsleitungen zu errichten. Für die Baustelle T. wurde der jetzt 27jährige Angeklagte K. als Investbau-leiter eingesetzt. Dieser ist seit dem 1. September 1959 als Bauingenieur im VEB Sch. tätig. Kurz nach Beginn der Bauarbeiten im Jahre 1962 hatte er die Kabel- und Kohrpläne für die Baustelle dem damaligen bauausführenden Betrieb ausgehändigt. Mit einem Kabelsuchgerät hatte er die Führung der Kabelleitungen festgestellt und den Verlauf der Kabel auf der Baustelle mit weißer Ölfarbe markiert. Diese Markierung war durch auf der Baustelle lagernde Baumaterialien und Bauschutt beim Beginn der Ausschachtungsarbeiten nicht mehr zu sehen. Am 2. Januar 1963 war der Verurteilte Ku. als Meister von seinem Betrieb, dem VEB Bau J., auf der Baustelle eingesetzt worden. Im Juni 1963 legten der Angeklagte K. und der Verurteilte Ku. Umfang und Lage der Ausschachtungen für den Bau der Blitzschutzanlagen fest, ohne im Besitz der Kabel-und Rohrpläne zu sein. Mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragte der Verurteilte Ku. am 22. Juni 1963 den Tiefbauarbeiter R. Bei der Vorbereitung der Arbeiten orientierte sich Ku. nach den Projektierungsunterlagen aus dem Jahre 1961. Kabel- und Rohrpläne waren diesen nicht beigefügt. Bei den Ausschachtungsarbeiten am 22. Juni 1963 stieß der Zeuge R. auf Kies und Ziegelsteine. Hieraus schloß er auf das Vorhandensein eines Starkstromkabels. Er befragte diesbezüglich den Verurteilten Ku. Dieser erklärte dem Zeugen, daß er nicht wisse, ob an dieser Stelle ein Kabel liege. Einige Zeit später fragte der Zeuge den zufällig vorbeikommenden Angeklagten K., ob an der von ihm nicht näher bezeichneten Stelle ein Starkstromkabel liege. Der Angeklagte erwiderte: „Hier liegt kein Kabel!“ Am 24. Juni 1963 stellte der Zeuge beim Entfernen eines Ziegelsteines mit der Spitzhacke ein Knistern mit Funkenbildung fest. Er unterbrach sofort seine Arbeit. Kurze Zeit später erfolgte ein explosionsartiger Ausbruch glühender Gase, der durch die Beschädigung eines an dieser Stelle liegenden 10-kV-Starkstromkabels hervorgerufen wurde. Dadurch wurde die Stromzufuhr für das Hauptwerk des VEB J. auf die Dauer von etwa zwei Stunden unterbrochen. Am 5. August 1963 kam es auch auf einer Baustelle des VEB J. bei Bauarbeiten am 30-kV-Kabel-Graben zur Beschädigung eines 10-kV-Starkstromkabels. Die Durchführung dieser Arbeiten hatte seit Anfang 1963 der VEB (B) Tiefbau übernommen. Eine Übergabe von Kabelplänen duröh die Investbauleitung des VEB J. war nicht erfolgt. Solche Pläne waren jedoch vorher einer auf der Baustelle tätigen PGH ausgehändigt worden. Zur Festlegung des Umfangs und Abschlusses der Arbeiten erfolgte am 30. Juli 1963 eine Trassen-begehung. An dieser nahmen von seiten der Investbauleitung der Angeklagte G. als Vertreter des Invest-bauleiters, des Angeklagten H., teil. Bei der Trassenbegehung wurde auch über die parallel zum Kabelgraben verlaufenden Kabel gesprochen. Vom Angeklagten G. wurde nicht erwähnt, daß im Bereich des B.-Weges zwei 10-kV-Kabel den Graben kreuzen, obwohl ihm dies genau bekannt war. Er war der Meinung, daß sich der Beginn der Arbeiten noch einige Tage verzögern würde und daß er die Arbeiter selbst einweisen könnte. Der VEB (B) Tiefbau hatte vorher den Wasserleitungsgraben verfüllt, der parallel zu dem vorgesehenen 30-kV-Kabel-Graben verlief. Dabei waren auch die freigelegten 10-kV-Kabel zu sehen. Dem Angeklagten H. war die Lage dieser Kabel ebenfalls bekannt. Die Ausschachtungsarbeiten wurden am 1. August 1963 begonnen. Am 5. August 1963 erfolgte die Ausschachtung des Grabens am B.-Weg unter Leitung des Brigadiers O. Diesem war nicht bekannt, daß dort zwei 10 kV-Starkstromkabel lagen. Am genannten Tage kurz vor 10 Uhr beschädigte der Tiefbauarbeiter J. mrt der Spitzhacke das den B.-Weg kreuzende 10-kV-Stark-stromkabel. Diese Beschädigung führte zunächst zu einem Erdschluß und nach etwa 20 Minuten zu einem Kurzschluß. Die Stromzufuhr für die Betriebe VEB J., VEB Sch. und VEB C. war stundenweise völlig unterbrochen. Erst nach 26 Stunden war der Schaden behoben, und ab 6. August 1963 war die Stromversorgung der genannten Betriebe wieder voll gesichert. Den Betrieben entstand dadurch ein Produktionsausfall von etwa 180 000 DM. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten K. wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 und 2 der Arbeitschutzanordnung Nr. 631/1 vom 3. September 1962 (GBl. II S. 636) in Verbindung mit §§ 8, 18 und 31 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 709) und die Angeklagten H. und G. nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 WStVO zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten K., H. und G. Berufung eingelegt, mit der sie die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung angreifen. Die Berufungen führten zur Abänderung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch. Aus den Gründen: Das Bezirkgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt. Es hat jedoch die für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten entscheidende Frage ihrer Verantwortung für die Einhaltung des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes und ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Kabelbeschädigungen, die dadurch für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen herbeigeführte Gefahr und den Produktionsausfall zu Unrecht bejaht. Das Bezirksgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, daß der Investbauleiter gesetzlich verpflichtet sei, die Rohr- und Kabelpläne dem bauausführenden Betrieb zu übergeben und von sich aus die gemäß § 1 Abs. 2 ASAO 631/1 vorgesehenen Markierungen der vorhandenen Leitungen im Gelände zu veranlassen. Nach § 1 Abs. 1 ASAO 631/1 ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Projektanten genaue Pläne über die Lage der im Bauabschnitt vorhandenen Versor-gungs- und Nachrichtenleitungen zu übergeben. Dieser hat unter Berücksichtigung der in den übergebenen Plänen enthaltenen Angaben über bereits vorhandene Leitungen die Trassen festzulegen. Der bauausführende Betrieb darf mit den Arbeiten erst dann beginnen, wenn die genauen Kabel- und Rohrpläne vorliegen (§ 1 Abs. 2 ASAO 631/1). Die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der Bauausführung obliegt gemäß §§ 8, 18 ASchVO dem Leiter und den leitenden Mitarbeitern des bauausführenden Betriebes in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen (vgl. auch Urteile des OG vom 20. September 1963 2 Ust 14/63 NJ 1963 S. 661 ff. und vom 5. September 1963 - 2 Ust 12/63 - NJ 1964 S. 25). Bei der Ausführung von Erdarbeiten kommt es insbesondere darauf an, die Beschädigung bereits verlegter Versorgungsleitungen zu verhindern, weil dadurch nicht nur erhebliche Produktionsstörungen, sondern auch unmittelbare Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bauarbeiter herbeigeführt werden können. In Übereinstimmung mit den Prinzipien des Gesetzbuches der Arbeit und der darauf beruhenden Arbeitsschutzverordnung ist die Bestimmung des § 1 Abs. 2 ASAO 631/1 dahingehend zu verstehen, daß sich der bauausführende Betrieb vor Baubeginn die Kabel- und Rohrpläne beschaffen und auf deren Grundlage die Markierungen veranlassen muß. Eine solche Auslegung entspricht auch ; 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 283 (NJ DDR 1964, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 283 (NJ DDR 1964, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der zur Wachsamkeit und Geheimhaltung und zur Wahrung der Konspiration. Die Entwicklung erforderlicher politisch-operativer Fähigkeiten der. Die personen- und sachbezogene Auftragserteilung und Instruierung der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich. Minuten. Ich wurde am über die Besuchsbestimmungen belehrt.

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