Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 30 (NJ DDR 1964, S. 30); ■*V S. 753) festgelegt sind, fällt im Verhältnis zum Geschädigten seinem Beschäftigungsbetrieb als Verletzung der ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten zur Last. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist daher in § 98 Abs. 1 GBA begründet und richtet sich gegen seinen Beschäftigungsbetrieb als Partner seines Arbeitsrechtsverhältnisses. Der Geschädigte hat dagegen keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen die beiden Angeklagten. Rechtliche Grundlage für solche Ansprüche könnten nur die §§ 823 ff. BGB sein. Wenn jedoch die Voraussetzungen des § 98 GBA erfüllt sind, finden daneben oder statt dessen die Bestimmungen der §§ 823 if. BGB keine Anwendung. Die §§ 97 ff. GBA regeln die Schadensersatzansprüche der Werktätigen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit als Ansprüche gegen ihren Beschäftigungsbetrieb umfassend, so daß kein Raum für die zivilrechtliche Beurteilung und Behandlung dieses arbeitsrechtlich geregelten Sachkomplexes verbleibt. Die Anwendung der §§ 823 ff. BGB ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Schutzes der Werktätigen bei der Arbeit erforderlich, da dieser im Gesetzbuch der Arbeit in viel weitergehendem Maße geregelt ist als in den §§ 823 ff. BGB. Der Geschädigte erleidet keinerlei rechtliche oder sonstige Nachteile, wenn er mit seinem Schadensersatzanspruch aus dem Arbeitsunfall an seinen Beschäftigungsbetrieb verwiesen wird. Das Urteil des Kreisgerichts war daher gern. § 9 Abs. 2 AGO aufzuheben, soweit die Verklagten verurteilt wurden, dem Geschädigten dem Grunde nach Schadensersatz zu leisten. Der Geschädigte war mit seiner Forderung auf Schadensersatzleistung gegen die früheren Angeklagten abzuweisen. § 115 Abs. 1 GBA. 1. Nach dem Statut der Konsumgenossenschaft steht die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegen ein Vorstandsmitglied dem Genossenschaftsrat zu, der hierüber einen entsprechenden Beschluß zu fassen hat. Solange der Beschluß des Genossenschaftsrates nicht vorliegt, darf weder die Konfliktkommission noch das Gericht eine Verpflichtung des Vorstandsmitgliedes zur Leistung von Schadensersatz aussprechen. 2. Der Betrieb besitzt die in § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA als Voraussetzung für den Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen geforderte Kenntnis vom Schaden und vom Verursacher, wenn die nach Maßgabe ihrer Arbeitsaufgaben für die Feststellung solcher Schäden und ihrer Verursacher verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes diese Kenntnis erlangt haben. 3. Die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegen einen Werktätigen, der als Mit-verursachcr des von einem anderen mutmaßlich durch strafbare Handlungen verursachten Schadens ii, Anspruch genommen wird, richtet sich nur dann nach der Bestimmung des § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA, wenn er selbst durch sein Verhalten nicht allein Arbeitspflichten verletzt, sondern damit zugleich auch strafbare Handlungen begangen hat. OG, Urt. vom 19. Juli 1963 - Za 23/63. Der Kläger ist seit 1946 bei der Konsumgenossenschaft tätig. Seit 1959 war er bei der Verklagten als für Kaderfragen verantwortliches Vorstandsmitglied beschäftigt. Er war auch für die Durchführung und Auswertung von Inventuren in den Verkaufsstellen verantwortlich. Auf Grund von Hinweisen einiger Beschäftigter der Verkaufsstelle 004 über die Entnahme von Genußmitteln ohne Bezahlung durch den Verkaufsstellenleiter beauftragte der Vorstand der Verklagten der, Kläger, im April 1961 in dieser Verkaufsstelle eine Inventur durchführen zu lassen. Obwohl diese Maßnahme auch in den Inventurplan aufgenommen worden war, ordnete sie der Kläger erst im Juli 1961 an. Bei der Inventur wurde ein Fehlbetrag in Höhe von rund 5000 DM festgestellt. In einer Aussprache, die der Vorstand mit dem Verkaufsstellenleiter führte, gab dieser zu, Spirituosen und Tabakwaren ohne Bezahlung aus der Verkaufsstelle entnommen zu haben. Am darauffolgenden Tag schied der Verkaufsstellenleiter aus dem Leben. Nachdem der Verklagten eine Befriedigung aus dem Nachlaß des Verstorbenen aussichtslos erschien, stellte der Genossenschaftsrat auf Grund einer Empfehlung der zuständigen Revisionskommission Anfang April 1962 bei der Konfliktkommission den Antrag, den Kläger zum Schadensersatz in Höhe des monatlichen Tariflohnes des ehemaligen Verkaufsstellenleiters von 400 DM zu verpflichten. Die Konfliktkommission hat diesem Antrag mit Beschluß vom 12. April 1962 entsprochen. Mit seiner gegen den Beschluß der Konfliktkommission gerichteten Klage (Einspruch) vor dem Kreisarbeitsgericht A. hat der Kläger eingewendet, daß er mangels Verschulden nicht materiell verantwortlich sei; auf jeden Fall sei aber die Ausschlußfrist des § 115 Aos. 1 GBA bereits abgelaufen gewesen, als die Verklagte ihren Antrag bei der Konfliktkommission stellte. Das Kreisarbeitsgericht hat die Klage (Einspruch) durch Urteil zurückgewiesen. Es hat eine schuldhafte Schadensverursachung durch den Kläger darin erblickt, daß dieser die für April 1961 vorgesehene Inventur nicht rechtzeitig veranlaßt habe. Nur dadurch habe der Schaden die später festgestellte Höhe von rund 5000 DM erreichen können. Die Frist aus § 115 Abs. 1 GBA zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers sei gewahrt. Der Genossenschaftsrat, der nach der Satzung für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern zuständig sei, habe von dem Schaden und dem Verursacher erst am 22. Februar 1962 Kenntnis erhalten. Mit diesem Tage beginne die Dreimonatsfrist, die durch die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit durch Anrufen der Konfliktkommission im April 1962 eingehalten worden sei. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Repuiik hat beantragt, das Urteil des Kreisarbeitsgerichts wegen Gesetzesverletzung aufzuheben. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie der Präsident des Obersten Gerichts in seinem Kassationsantrag zutreffend ausführt, ist im vorliegenden Fall die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA nicht gewahrt worden. Es trifft zwar zu, daß nach dem Statut der Konsumgenossenschaft die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegen ein Vorstandsmitglied dem Genossenschaftsrat zusteht, der hierüber einen entsprechenden Beschluß zu fassen hat. Solange der Beschluß des Genossenschaftsrates nicht vorliegt, darf weder die Konfliktkommission noch das Gericht eine Verpflichtung des Vorstandsmitgliedes zur Leistung von Schadensersatz aussprechen, wie das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 5. April 1963 Za 3/63 ausgeführt hat. Das ändert aber nichts daran, daß die in § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA festgelegte Dreimonatsfrist beginnt, wenn dem Geschädigten der Schaden und der Verursacher bekannt geworden sind. Der Geschädigte ist die Konsumgenossenschaft. Sie muß die als Voraussetzung für den Beginn der Dreimonatsfrist erforderliche Kenntnis haben; und sie hat die Kenntnis mit dem Zeitpunkt, an dem die nach Maßgabe ihrer Arbeitsaufgaben hierfür verantwortlichen Mitarbeiter von dem Schaden und dem Verursacher Kenntnis erhalten haben. Die innergenossenschaftliche Regelung, wonach die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit 0;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 30 (NJ DDR 1964, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 30 (NJ DDR 1964, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - E.Honecker. Zur Vorbereitung . Parteitages der Partei , Tagung der vom viß a.W.Lamberz. Die wachsende Rolle der sozialistischen Ideologie bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der die allseitige Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft, die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens, der Ausschließung des Überraschungsmomentes, der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit stehen, muß die Suche, Auswahl, Aufklärung, Werbung, Zusammenarbeit und Überprüfung von entsprechend der Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung.

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