Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 31 (NJ DDR 1964, S. 31); von Vorstandsmitgliedern dem Genossenschaftsrat zusteht, kann nicht bewirken, daß der Zeitpunkt des Bekanntwerdens von Schaden und Verursacher erst von dem Tage an gerechnet wird, an dem der Genossenschaftsrat hiervon Kenntnis erhält. So zu verfahren, würde das Gesetz verletzen. Der Genossenschaftsrat hat aber, wie das Oberste Gericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 5. April 1963 in anderem Zusammenhang ausführte, bei seiner Entscheidung über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern die gesetzlichen Bestimmungen strikt zu beachten. Wenn es um die materielle Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern geht, muß von dem Genossenschaftsrat gefordert werden, nötigenfalls von seinem ordentlichen Sitzungstumus abzuweichen, damit noch rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist ein Beschluß über die materielle Verantwortlichkeit gefaßt und ein entsprechender Antrag bei der Konfliktkommission gestellt werden kann, es sei denn, das übergeordnete Organ der Konsumgenossenschaft macht die materielle Verantwortlichkeit rechtzeitig geltend und holt den Beschluß des Genossenschaftsrates inzwischen ein. Der Kläger wird unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Mitverursachung des,, Inventurfehlbetrages vom Juli 1961 in Anspruch genommen. Der Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß der Inventurfehlbetrag von dem ehemaligen Verkaufsstellenleiter schuldhaft durch Verletzung seiner Arbeitspflichten verursacht worden ist, die zugleich als strafbare Handlung zu werten ist. Allerdings ist das bisher nicht aufgeklärt worden und kann nach dem Tode des Verkaufsstellenleiters wohl auch nicht mehr befriedigend aufgeklärt werden. Dennoch war bei dieser Sachlage zu erwägen, ob nicht die materielle Verantwortlichkeit des Klägers wegen des von der Verklagten behaupteten engen sachlichen Zusammenhangs seines für den Eintritt des Schadens ursächlichen schuldhaften Verhaltens mit dem entsprechenden Verhalten des Verkaufsstellenleiters gern. § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA unter Einhaltung der Frist für die Verjährung der Strafverfolgung geltend gemacht werden konnte. Der Senat ist nicht dieser Auffassung, weil der Gesichtspunkt der Mitverursachung eines Schadens allein für die Anwendung der Bestimmung des § 115 Abs. 1 Satz 2 GBA auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen nicht ausreicht. Das wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der als Mitverursacher in Anspruch genommene Werktätige durch sein Verhalten nicht allein Arbeitspflichten verletzt, sondern damit zugleich auch strafbare Handlungen begangen hätte. Das trifft aber für den Kläger nicht zu. Er ist weder in den Formen der Teilnahme noch in anderen strafrechtlich zu würdigenden Begehungsformen an den mutmaßlichen strafbaren Handlungen des Verkaufsstellenleiters beteiligt. Nach dem insoweit ausreichend bekannten Sachverhalt kann ihm lediglich die Verletzung seiner Arbeitspflichten zum Vorwurf gemacht werden, wodurch er wenn der Behauptung der Verklagten gefolgt wird einen selbständigen Beitrag zur Entstehung des Schadens geleistet hätte. Demgemäß war die materielle Verantwortlichkeit ihm gegenüber auch selbständig, d. h. unter Anwendung der Dreimonatsfrist aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA, geltend zu machen. Die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA begann hiernach mit dem Vorliegen des Inventurergebnisses. Damit war bei der gegebenen Sachlage der Schaden, aber auch der Verursacher und der vermeintliche Mitverursacher bekannt. Das ist insoweit unzweifelhaft, als ein ausdrücklicher Auftrag des Vorstandes an den Kläger vorlag, die Inventur bereits im April 1961 durchzuführen. Die Dreimonatsfrist aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA war damit tatsächlich weit überschritten, als die Verklagte die materielle Verantwortlichkeit des Klägers Anfang April 1962 vor der Konfliktkommission geltend machte. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Verklagten gegen den Kläger wegen des Inventurfehlbetrages aus dem Juli 1961 war zu dieser Zeit bereits erloschen und konnte demzufolge nicht mehr mit Hilfe der Konfliktkommission und des Gerichts durchgesetzt werden. Der Beschluß der Konfliktkommission und das Urteil des Kreisarbeitsgerichts waren deshalb aufzuheben. Der Senat hatte die Forderung der Verklagten gegen den Kläger wegen des Inventurfehlbetrages aus dem Juli 1961 gemäß §9 Abs. 2 AGO'in eigener Entscheidung abzuweisen. § 115 Abs. 1 GBA; §§ 21, 22, 37 Abs. 2 AGO. 1. Wird ein leitender Mitarbeiter für den Verlust einer Schadensersatzforderung seines Betriebes materiell verantwortlich gemacht, weil er die Dreimonatsfrist aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines anderen Mitarbeiters ungenutzt hat verstreichen lassen, so handelt es sich dabei um einen von dem ursprünglichen Schaden abgeleiteten, neuen, selbständigen Schaden. 2. Jede Verurteilung einer Partei bedarf eines dahingehenden Antrags als verfahrensrechtlicher Grundlage. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 3 AGO lediglich über Anträge der Parteien hinausgehen, nicht aber fehlende Anträge der Parteien vollständig ersetzen. OG, Urt. vom 19. Juli 1963 - Za 24/63. In der von dem Kläger zu 1) geleiteten Verkaufsstelle des Verklagten ergab sich bei der am 20. Februar 1961 durchgeführten Inventur ein Fehlbetrag in Höhe von 648,11 DM. Die Ursachen des Fehlbetrages konnten in einer Aussprache mit dem Kläger zu 1) nicht geklärt werden. Am 27. April 1961 wurde,'ohne daß inzwischen außer der Aussprache Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen des Inventurfehlbetrages vom 20. Februar 1961 ergriffen worden waren, eine weitere Inventur durchgeführt. Diese ergab einen Fehlbetrag in Höhe von 2860,75 DM. In einer Aussprache hierüber bat sich der Kläger zu 1) eine Frist von einem Monat aus, um die Inventurergebnisse noch einmal nachzurechnen. Er hat dann aber illegal die DDR verlassen und ist erst Mitte September 1961 in die DDR zurückgekehrt. Daraufhin führte der bei dem Verklagten als Leiter der Abteilung Kontrolle/Recht beschäftigte Kläger zu 2) am 29. September 1961 eine erneute Aussprache mit dem Kläger zu 1). Dabei gab der Kläger zu 1) zu, die eingehende Ware nicht sorgfältig kontrolliert und die Buchführung nicht auf dem laufenden gehabt zu haben. Daraufhin hat der Verklagte bei der Konfliktkommission den Antrag gestellt, den Kläger zu 1) zur Zahlung eines Betrages in Höhe seines monatlichen Tariflohns von 440 DM zu verpflichten. Die Konfliktkommission hat mit ihrem Beschluß antragsgemäß entschieden. Mit der hiergegen beim Kreisarbeitsgericht Z. erhobenen Klage (Einspruch) hat der Kläger zu 1) geltend gemacht, daß bei der Antragstellung vor der Konfliktkommission die in § 115 Abs. 1 GBA festgelegte Ausschlußfrist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit bereits abgelaufen gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung, in der der Verklagte durch den Leiter der Abteilung Kontrolle/Recht vertreten war, beschloß das Kreisarbeitsgericht, diesen gern. § 22 AGO als Kläger zu 2) in das Verfahren einzubeziehen. Nach Anhören des Klägers zu 2) wurde die Verhandlung vertagt. Das Kreisarbeitsgericht hat der Klage (Einspruch) des Klägers zu 1) stattgegeben und den Verklagten mit sei- 31;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes berechtigt, auch die Befugnisse nach der vorgenannten Anordnung wahrzunehmen. Unter Ausnutzung der Regelungen dieser Anordnung ergeben sich im Rahmen der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Gesetz Gegenstände, die der Einziehung auf der Grundlage der Anordnung unterliegen, bis zu doren Realisierung in Verwahrung genommen werden können.

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