Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 792

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 792 (NJ DDR 1963, S. 792); vielen Fällen den Betrag von 1000 DM nicht erreichen. Ein Schmerzensgeld von 2000 DM kann daher auch bei einer erheblichen und das körperliche Wohlbefinden dauernd störenden Verletzung nicht als unangemessen niedrig bezeichnet werden. In den wenigen Fällen, in denen das Oberste Gericht bisher auf höhere Beträge erkannt hat, waren die Verletzungen noch wesentlich schwerer. In einigen Fällen bestanden sie in Erblindung oder völliger Aufhebung der Bewegungsfähigkeit.“ Es ist wichtig, dafür zu sorgen, daß sowohl in der Rechtsprechung als auch bei außergerichtlichen Vergleichen in weniger schweren Fällen keine höheren Entschädigungen festgesetzt werden als in solchen mit besonders beeinträchtigenden Folgen. In der CSSR ist durch eine Bekanntmachung des Ministeriums für Gesundheitswesen vom 23. Dezember 1958 über die Begutachtung des begründeten Anspruchs auf Schmerzensgeld sowie dessen angemessene Höhe im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Finanzen und dem Zentralrat der Gewerkschaften neben einigen grundsätzlichen Hinweisen für die Begutachtung eine Tabelle veröffentlicht worden, in der eine Vielzahl der möglichen Unfallfolgen aufgeführt ist. Bei den einzelnen Verletzungsarten wird jeweils ein Prozentsatz angegeben, der den Grad der Beeinträchtigung, der Schmerzen, Entstellungen und sonstigen Folgen des Unfalles ausdrückt. In der Bekanntmachung ist gleichzeitig angegeben, wie dieser Prozentsatz in Geld umzurechnen ist. Wenn auch betont wird, daß dies in erster Linie für die außergerichtliche Verhandlung der Ersatzansprüche für gesundheitliche Schäden erfolgen soll, ergibt sich doch daraus, daß die Schmerzensgeldfestsetzung in der CSSR offenbar nicht als eine rechtliche, sondern als eine medizinische Frage angesehen wird. Zweifellos werden für die Beurteilung der Unfallfolgen und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ärztliche Gutachten benötigt. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil 2 Uz 4/62 vom 10. April 1962 dazu eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Aufgabe des medizinischen Gutachters darin besteht, die Art der Verletzungen und ihre Folgen für die Gesundheit des Verletzten festzustellen. „Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist dagegen, sobald einwandfreie ärztliche Feststellungen über den Gesundheitszustand des Verletzten vorliegen, lediglich eine gesellschaftliche und rechtliche Frage.“ Dieser Auffassung des Obersten Gerichts ist vor allem auch deshalb beizupflichten, weil die Festsetzung des' Schmerzensgeldes nach dem oben dargelegten Wesen dieses Anspruchs keineswegs eine medizinische Frage ist. Das ärztliche Gutachten kann, wie auch jedes andere Sachverständigengutachten, lediglich eine Grundlage, ein Hilfsmittel für die Entscheidung sein. Der von der CSSR eingeschlagene Weg der verbindlichen Festlegung der Schmerzensgeldhöhe für die einzelnen Verletzungen erscheint uns bedenklich, und zwar selbst dann, wenn bei den einzelnen Verletzungen ein mehr oder weniger großer Spielraum für die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles gegeben wird. Trotzdem wird man aber vor allem für die außergerichtliche Regulierung dieser Ansprüche nicht gänzlich darauf verzichten können, in Form einer Richtlinie oder einer Zusammenstellung von gerichtlichen Entscheidungen über Schmerzensgeldansprüche Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu geben. Eine andere Möglichkeit, die Einheitlichkeit der Festsetzung wenigstens in groben Zügen zu 792 gewährleisten, sehen wir nichts. Selbstverständlich kann eine solche Richtlinie keinen verbindlichen- Charakter tragen. Insbesondere können die Gerichte nicht zu ihrer Beachtung verpflichtet werden. Für besondere Fälle, bei denen außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie z. B. für Handverletzungen bei Pianisten u. ä., können in einer solchen Richtlinie keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte gegeben werden, weil die Vielseitigkeit der möglichen Verletzungsfolgen und die spezifischen Auswirkungen auf besondere Berufstätigkeiten gar nicht erfaßt werden können. Es wäre im Interesse des einheitlichen Herangehens an diesen Entschädigungsanspruch auch wünschenswert, wenn das Oberste Gericht ein Urteil zum Anlaß nehmen würde, sich prinzipiell zum Wesen des Schmerzensgeldes unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen und zur Bemessung des Schmerzensgeldes zu äußern. Weiterhin erscheint es uns zur Orientierung der Kreis-und Bezirksgerichte, der Dienststellen der DVA und anderer Betriebe, die sich mit solchen Ansprüchen zu befassen haben, ratsam, weitere Urteile über Schm'er-zensgeldansprüche zu veröffentlichen. HARALD SCHMIDT und HEINZ FIEBIG, Rechtsstelle der Hauptverwaltung der Deutschen Versicherungs-Anstalt 8 Soweit uns bekannt ist, beabsichtigt die Deutsche Reichsbahn (die für Schadensersatzansprüche keinen Versicherungsschutz hat), für außergerichtliche Vergleiche eine ähnliche Richtlinie zu geben. II Den Ausführungen von Schmidt/Fiebig ist im wesentlichen zuzustimmen. Die Auffassung, das Schmerzensgeld entspreche im wesentlichen der kapitalistischen Ausbeutermoral, ist, soweit es sich um die geschichtliche Herkunft dieses Anspruchs im deutschen Recht handelt, mindestens in dieser Allgemeinheit sehr zweifelhaft; denn das in Deutschland, bereits im 15. Jahrhundert, also in vorkapitalistischer Zeit, nachweisbare Recht auf Schmerzensgeld stand nach dem PrALR (1. Teil, 6. Titel, §§ 112 114) nur den unbemittelten Klassen zu. Es ist auch schon früher von manchen Theoretikern ein Strafcharakter des Schmerzensgeldes angenommen worden. Selbstverständlich sind diese früheren Auffassungen für uns nicht verbindlich. Immerhin kann man aber gerade bei dieser Form des Schadensersatzes den Erziehungscharakter berücksichtigen, z. B. den Anspruch bei besonderer Intensität des Verschuldens steigern, andererseits ihn ermäßigen, wenn der Schädiger sich nach dem Unfall um den Verletzten bemüht und dadurch den Eintritt zusätzlicher Gefahren verhindert hat. Nicht zu berücksichtigen ist die soziale Stellung des Verletzten. Zu berücksichtigen ist nur, ob er überhaupt gearbeitet hat, mag er auch zur Zeit der Verletzung bereits arbeitsunfähig gewesen sein. Wir halten es für unrichtig, das Schmerzensgeld vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder auch nur Arbeilsbeschränkung abhängig zu machen. Der Verletzte soll keinen Nachteil erleiden, wenn er, selbst unter Überwindung von Schwierigkeiten, weiterarbeitet; eine derartige Auffassung würde auch unserem Bestreben, den Werktätigen einen materiellen Anreiz zu geben, zuwiderlaufen. Zuzustimmen ist Schmidt/Fiebig aber darin, daß geringfügige Verletzungen keinen Schmerzensgeldanspruch recht-fertigen. Dr. KURT COHN, Oberrichter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 792 (NJ DDR 1963, S. 792) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 792 (NJ DDR 1963, S. 792)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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