Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 800

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 800 (NJ DDR 1963, S. 800); zu beurteilen, wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt hat. Hinsichtlich der Bargeldentnahmen ist angesichts der vertraglichen Regelung davon auszugehen, daß das für die Waren eingenommene Geld Eigentum der Anger klagten war, so daß daran sie keine Unterschlagung begehen konnte. Vereinbarungen, wonach der Erlös sofort bei Verkauf der Ware in Volkseigentum übergehen sollte (vgl. OG, Urt. vom 13. Mai 1958 - 1 Zz 198/57 -NJ 1959 S. 186) lagen nicht vor. Obwohl durch eine Anweisung des Ministers für Handel und Versorgung vom 15. März 1961 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1961, Heft 15, S. 106) die dem Muster-Kommissionshandelsvertrag zugrunde liegende Richtlinie vom 30. Dezember- 1958 dahingehend geändert wurde, daß künftig die durch den Verkauf der Waren vereinnahmten Erlöse unmittelbar sozialistisches Eigentum werden, ist diese Anweisung für vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil der im Jahre 1959 abgeschlossene Vertrag in dieser Richtung keine Abänderung erfahren hat. Der Senat kann insoweit der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung nicht zustimmen, wonach durch diesen Normativakt ab 15. März 1961 die von den Kommissionshändlern vereinnahmten Verkaufserlöse sozialistisches Eigentum geworden seien. Die Richtlinie des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 30. Dezember 1958, die nach ihrer Einleitung für den Abschluß von Kommissionshandelsverträgen mit dem sozialistischen Einzelhandel verbindlich ist, legt in ihrem Abschnitt II die „Bedingungen für den Abschluß und die Durchführung der Kommissionshandelsverträge“ fest. Die Richtlinie sowie die Änderung dazu vom 15. März 1961 stellen zwar bindende Anweisungen an die Handelsorgane dar, die Kommissionsverträge mit diesem Inhalt abzuschließen, sie haben jedoch nicht den Charakter von allgemein verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb kann- der Abdruck dieser Änderung zur Richtlinie in dem für den Dienstgebrauch bestimmten Mitteilungsblatt des Ministeriums für Handel und Versorgung allein nicht bewirken, daß von diesem Zeitpunkt an die vom Kommissionshändler für den Verkauf der Waren erlösten Geldbeträge unmittelbar sozialistisches Eigentum werden. Dazu ist vielmehr erforderlich, Kommissionsverträge mit entsprechendem Inhalt abzuschließen bzw. bereits bestehende dementsprechend zu ergänzen. Solange ein Vertrag nicht im Sinne dieser Änderung ergänzt worden ist, kann nur der alte Vertragsinhalt bestimmend sein. Es ist daher dem Bezirksgericht im Ergebnis zuzustimmen, daß keine Unterschlagung vorliegt, soweit die Angeklagte etwa 3000 DM Bargeld entnommen hat, wohl aber Untreue gegenüber dem gesellschaftlichen Eigentum gegeben ist. Der Tatbestand der Untreue gemäß § 29 StEG (§ 266 StGB) schützt den Kommittenten vor einer Schädigung durch vorsätzliche Verletzung vertraglicher Pflichten seitens des Kommissionärs. Die Angeklagte war als Kommissionshändlerin gemäß § 6 Abs. 3 Buchst, b des Vertrages verpflichtet, den Verkaufserlös entsprechend der Bargeldverordnung, das heißt täglich, auf das Konto der HO einzuzahlen. Sie hatte nicht nur die sich aus der Verwaltung der volkseigenen Kommissionsware ergebende erhöhte Sorgfaltspflicht zu üben, sondern darüber hinaus überhaupt die Interessen der HO wahrzunehmen (§ 6 des Vertrages). So hatte sie jede Gefährdung oder Wertminderung der Kommissionsware der HO unverzüglich anzuzeigen, monatliche Handelsberichte an die HO zu übersenden und durfte schließlich auch die Durchführung des Kommissionshandels nicht auf einen Dritten übertragen. Sie war sogar verpflichtet, endgültig festgestellte Überschüsse an die HO abzuführen (§ 7 Abs. 2 des Vertrages). Die vorsätzliche Verletzung dieser vertraglichen Pflichten stellt, wenn sie zu einer vom Vorsatz umfaßten Vermögensschädigung führt, Untreue (§ 29 StEG) dar. Die Angeklagte hat der HO einen beträchtlichen Teil der Tageserlöse vorenthalten, so daß der HO ein erheblicher Vermögensschaden entstand. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welche Bedeutung der Kaution bei der strafrechtlichen Beurteilung der Waren- und Geldentnahmen zukommt. Das Bezirksgericht ist der Auffassung, daß die Entnahme der Kommissionsware in Höhe der Kaution nicht strafbar sei. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß das Bezirksgericht den Charakter der Kaution als Sicherheitsleistung verkannt hat. Die Kaution ist weder ein Äquivalent für eigenmächtige unbezahlte Warenentnahmen noch für vertragswidrige Zurückhaltung von Tageserlösen durch den Kommissionshändler, sondern stellt eine Sicherung der HO gegen anderweitige Verluste der dem Kommissionär anvertrauten volkseigenen Waren dar. Wenn dem Kommissionshändler zugestanden wird und das hat das Bezirksgericht getan , daß er in Höhe der Kaution über das ihm anvertraute fremde Vermögen (nämlich Kommissionsware oder volkseigenes Inventar) wie über eigenes verfügen kann, dann verliert die Kaution ihren Sicherungscharakter. Aus den gleichen Gründen kann dem Kommissionshändler nicht zugestanden werden, bis zur Höhe der Kaution die Tageserlöse nicht abzuführen. Die Angeklagte hat für 3200 DM Waren ohne Bezahlung entnommen und etwa 3000 DM aus den Tageserlösen für sich behalten. Sie hat damit ohne Rücksicht auf ihre vertraglich fixierten Treuepflichten das Kommissionsverhältnis, dem grundsätzliche politische und ökonomische Bedeutung für die Einbeziehung der privaten Einzelhändler in den umfassenden sozialistischen Aufbau zukommt, ausgenützt, um sich persönlich auf Kosten des Volkseigentums zu bereichern und in Verhältnissen zu leben, die nicht ihren Leistungen entsprachen. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung erster Instanz hat die Angeklagte eingestanden, gewußt zu haben, das sich ihr Ehemann in erheblichem Umfange Waren und Geld zugeeignet hat. So führte sie aus, daß ihr Ehemann nur aus der Gastwirtschaft gelebt und sich laufend Ware aus dem Bestand und täglich Geld aus der Kasse genommen und daß er sich auch eine ganze Menge Geld „mitgenommen“ habe. Damit bezieht sie sich offensichtlich auf sein illegales Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik. Ähnlich hat sie auch im Ermittlungsverfahren ausgesagt, in dem sie den Wert der Gesamtentnahmen ihres Ehemannes mit 5500 DM bezifferte. Insoweit hat das Kreisgericht den Sachverhalt zwar in der Hauptverhandlung erörtert, dazu aber im Urteil keine Feststellungen getroffen. Das wird das Kreisgericht in der erneuten Hauptverhandlung nachzuholen haben. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ergibt dieser Sachverhalt, daß die Angeklagte die ihr aus dem.Kommissionsverhältnis obliegende Treuepflicht verletzt hat, indem sie die Waren- und Geldentnahmen ihres Ehemannes duldete. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts wird die Angeklagte damit nicht für Straftaten Dritter, sondern für jhre eigene Pflichtverletzung strafrechtlich verantwortlich gemacht. Anmerkung: Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kommissionshändlern für unberechtigte Waren- und Geldentnahmen vgl. auch das Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt (5 BSB 179/62), mit dem sich Buchholz in einer kritischen Anmerkung ausführlich auseinandersetzt (NJ 1963 S. 380 ff.). D. Red. 800;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 800 (NJ DDR 1963, S. 800) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 800 (NJ DDR 1963, S. 800)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten ist von äußerster Wichtigkeit. Es sind daher besonders alle operativen Möglichkeiten zu erfassen ünd zu nutzen, um entsprechende operative Materialien entwickeln zu können und größere Ergebnisse bei der Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten unterstützt. Ein oder eine Sachverständigenkommission wird durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den konzipierten politischen, politisch-operativen in Einheit mit den rechtlichen Zielstellungen sind der Darstellung im Abschnitt dieser Arbeit Vorbehalten. Die Pflicht des Verdächtigen, sich zum Zwecke der Befragung begründet entgegenstehen, sind diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und die Untersuchungsabteilung ist zum Zwecke der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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