Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 722

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 722 (NJ DDR 1963, S. 722); Diese Systematisierung der Rückfalltäter bedeutet nicht, daß zwischen den einzelnen Gruppen strenge und in jedem Fall deutlich sichtbare Grenzen liegen. Vielmehr zeigt die Untersuchung einer Vielzahl von Beispielen, daß die Grenzen der einen Gruppe zur anderen mitunter unmerklich und fließend sind. Es soll also hier nicht eine Theorie von Täterkategorien geschaffen werden, sondern die Systematik hat lediglich den Sinn; charakteristische Gemeinsamkeiten der Täterpersönlichkeiten auf dem Gebiet der Eigentumsdelikte festzuhalten, um sie als Ausgangspunkt für die Aufklärung der Ursachen und Bedingungen nehmen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung finden zu können. (wird fortgesetzt) ELFRIEDE ALTNAU, HUGO WESTPHAL, KARL SCHAUFERT, HASSO RÖSKE, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin Zur Anwendung neuer Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege Die immer stärkere Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege, insbesondere am gerichtlichen Verfahren, ist ein lebendiger Ausdruck der sozialistischen Demokratie. Die Wirksamkeit der Rechtsprechung wird in entscheidendem Maße davon bestimmt, wie die Rechtspflegeorgane es verstehen, die sozialistischen Kollektive der Werktätigen mit diesen neuen Formen vertraut zu machen und zur aktiven Mitwirkung an der Rechtspflege zu gewinnen. In Berlin ist im September die Anzahl der Verfahren, in denen die neuen Teilnahmeformen der Werktätigen an der Rechtsprechung praktiziert wurden, im Verhältnis zu den Vormonaten gestiegen. Während im Monat Juli nur in drei Verfahren gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger mitwirkten, waren es im September bereits 22. Auch die Anzahl der Bürgschaften durch sozialistische Kollektive ist gestiegen. Während es im Monat Juli in Berlin noch keine Bürgschaftserklärung gab, waren es im Monat September zehn, wobei jedoch bei der bedingten Strafaussetzung im gesamten 3. Quartal 1963 nur in einem Fall diese Form der Mitwirkung angewendet wurde. Den größten Anteil machen die Verpflichtungen aus, innerhalb einer bestimmten Frist den Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Von den Gerichten wurden im Juli 25, im August 32 und im September 30 solcher Verpflichtungen in Verbindung mit einer Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen. Bei bedingter Strafaussetzung waren es im 3. Quartal 1963 vier Beschlüsse, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Zur Vorbereitung der gesellschaftlichen Mitwirkung Die Rechtspflegeorgane müssen sich bereits im Ermittlungsverfahren auf Grund der Kenntnis der Straftat, der Person des Beschuldigten und des Reifegrades des Kollektivs Gedanken darüber machen, welche Form der Mitwirkung bei der Aussprache im Kollektiv angeregt werden soll und wie die Mitwirkung vorzubereiten ist. Untersuchungen in den Stadtbezirken von Groß-Berlin haben ergeben, daß von der Staatsanwaltschaft die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren nicht in allen Fällen von Anfang an sorgfältig genug vorbereitet wird. Oftmals steht dabei noch die Quantität, weniger jedoch die Qualität im Vordergrund. Das Bemühen, zur Vorbereitung der gesellschaftlichen Mitwirkung das Betriebskollektiv aufzusuchen, den Sachverhalt vor dem 'Kollektiv darzulegen und die aktive Teilnahme an der Hauptverhandlung anzuregen, wird jedoch immer größer. Allerdings wird die gesellschaftliche Mitwirkungoftmals noch sehr spät, vielfach erst nach Anklageerhebung, und sehr formal, schriftlich oder telefonisch „organisiert“. So fragte z. B. ein Staatsanwalt im Stadtbezirk Treptow bei einer Bürgerin, die einmal in einem Sittlichkeitsprozeß als Zeugin aufgetreten war und hier dem Gericht wertvolle" Hilfe bei der Erforschung der objektiven Wahrheit geleistet hatte, brieflich an, ob sie bereit sei, in einem anderen Sittlichkeitsprozeß, in dem sie weder den Beschuldigten noch die Geschädigte, noch den Sachverhalt kannte, als gesellschaftlicher Ankläger aufzutreten. In einer Strafsache in Lichtenberg dagegen ging der Staatsanwalt richtig vor: Der Beschuldigte hatte hier etwa 20 Diebstähle aus Pkws durchgeführt. Sofort nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde auf Initiative der Volkspolizei im Allgemeinen Deutschen Motorsportverband, in welchem sämtliche Geschädigten organisiert waren, eine Versammlung durchgeführt. In dieser Versammlung erläuterten Vertreter der Volkspolizei und der Staatsanwaltschaft die Bedeutung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates und wiesen auf die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Strafverfahren hin. Das Ergebnis der Aussprache war, daß die Anwesenden einen Bürger als gesellschaftlichen Ankläger beauftragten, die Meinung des Kollektivs über die Straftaten vorzutragen. Besonders hervorzuheben ist, daß Staatsanwalt und Volkspolizei auf Grund eines gemeinsamen Untersuchungsplans den als gesellschaftlichen Ankläger vorgeschlagenen Bürger bereits zu den Ermittlungen hinzuzogen. Dieses Beispiel zeigt auch, daß die Staatsanwälte in ihrer anleitenden und kontrollierenden Tätigkeit stärker darauf achten müssen, daß bereits die Organe der Volkspolizei mit der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte beginnen. Die zum Teil noch vorhandene Auffassung, dies sei ausschließlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, ist unrichtig und muß schnellstens überwunden werden. Gegenwärtig bilden die Fälle noch eine Ausnahme, in denen ein sozialistisches Kollektiv von sich aus dem Gericht die Teilnahme.eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers vorschlägt. Oft besteht auch noch aus falsch verstandener Kameradschaft bzw. aus Unkenntnis der wirklichen Zusammenhänge eher das Bedürfnis, den Beschuldigten zu verteidigen, als die Funktion des gesellschaftlichen Anklägers zu übernehmen, obwohl dafür eine Notwendigkeit besteht und die Voraussetzungen vorliegen. In Auseinandersetzungen im Betriebskollektiv müssen die Rechtspflegeorgane helfen, zur Klarheit über die neuen Formen der Teilnahme am Strafverfahren beizutragen. Gelegentlich treten sogar bei Mitarbeitern der Rechtspflegeorgane Unklarheiten darüber auf, welches Verfahren für die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers geeignet ist, so z. B. in einem Fall aus dem Stadtbezirk Berlin-Mitte. Gegenstand dieses Verfahrens war ein versuchtes Notzuchtverbrechen, bei dem wegen der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit des Delikts eine Zuchthausstrafe zu erwarten war. Obwohl die im Hause der Geschädigten wohnenden Bürger sich an der Ergreifung des Täters 7 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 722 (NJ DDR 1963, S. 722) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 722 (NJ DDR 1963, S. 722)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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