Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 463 (NJ DDR 1963, S. 463); „Hat ein Jude einen Familiennamen angenommen, der auch von deutschen Sippen getragen wird, so kann der Reichsminister des Innern seinen Nachkommen die Führung dieses Namens untersagen und ihnen die Führung eines jüdischen Namens aufgeben.“ Wie § 14 des Referentenentwurfes ausweist, ging der Vorschlag des Angeklagten dahin, das Namensänderungsgesetz bereits am 1. Januar 1936 zu erlassen. Der Angeklagte hat am 28. April 1961 im westdeutschen Fernsehen sinngemäß zum Ausdrude gebracht, daß es seiner Standhaftigkeit als Bearbeiter des Gesetzes zu danken sei, daß es nicht einen weit schärferen Inhalt bekommen habe. Die vorliegenden Tatsachen beweisen die Unwahrheit dieser seiner Behauptung. Richtig ist vielmehr, daß der Angeklagte selbst mit seinem Vorschlag auf Einführung des § 7 a eine weitaus diskriminierendere Form des Gesetzes vorbereitet hatte, und es waren auch durchaus keine lauteren Motive, die ihn diesen Gedanken nicht weiterverfolgen ließen. Denn durch die am 15. September 1935 ergangenen Nürnberger Rassengesetze konnten diese Fragen anders gelöst werden. Diesen einzigen für den Angeklagten maßgeblichen Grund brachte er auch in einem Bericht an Minister Frick am 18. April 1936 zum Ausdruck, mit dem er darlegte, daß die ohnedies nur schwierig durchzuführende Entziehung aller deutschen Namen nicht mehr so dringlich erscheine, da die durch die Nürnberger Gesetzgebung eingeleitete scharfe Trennung zwischen Juden und Deutschen auf anderen Gebieten als auf dem Gebiete des Namensrechts systematisch zu Ende geführt werde. Eine gewisse Zurückhaltung im gegenwärtigen Zeitpunkt hielt der Angeklagte auch im Hinblick auf die Olympiade für ratsam. Am 15. Juni 1936 V 32/36 Ads. teilte Himmler dem Staatssekretär Pfundtner vom R. u. Pr. MdI mit, daß der „Führer“ eine gesetzliche Regelung wünsche, womit Juden verboten werden solle, die Namen Siegfried und Thusnelda zu führen. Obgleich die genannte Anregung eine deutliche Abgrenzung zeigt, behandelte der Angeklagte die Sache unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Führung sämtlicher deutscher Vornamen durch Juden. Sein einziges Bedenken war, daß die Entziehung der bisher von Juden geführten deutschen Vornamen es „übel beleumdeten Juden“ ermöglichen könnte, ihre Identität zu verschleiern. Sein Vorschlag ging dahin, daß zur Verwirklichung der Anregung Hitlers ein Gesetz erforderlich sei, das aber erst nach der Olympiade in Angriff genommen werden könne. In ein anzufertigendes Verzeichnis jüdischer Vornamen sollten diese nur in der hebräischen und nicht in der eingedeutschten Form aufgenommen werden. In diesem Sinne wurde Himmler am 15. Juli 1936 I B Z Allg. 17 benachrichtigt. Auf ein Schreiben eines Freiherrn von Münchhausen vom 25. September 1936, der die Forderung nach Ablegung deutscher Namen von Juden erhob, wurde der Angeklagte zum Vortrag befohlen. Sein Vorschlag, den inzwischen überarbeiteten Entwurf eines Namensänderungsgesetzes erneut dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsjustizminister vorzulegen, fand Billigung. In dem vom Angeklagten verfaßten Anschreiben vom 10. Februar 1937 I B I Z Allg. 17 11/36 wies er darauf hin, daß entsprechend einer Anregung des Reichsführers SS ein neuer § 12 eingefügt worden sei, der den Reichsminister des Innern ermächtige, Vorschriften über die Führung von Vornamen zu erlassen und Vornamen, die diesen Vorschriften nicht entsprächen, von Amts wegen zu ändern. Unverblümt schrieb er weiter, daß dabei in erster Linie an eine Vorschrift gedacht sei, die den Juden nur die Annahme jüdischer Vornamen gestatte. Erstmalig äußerte der Angeklagte in diesem Zusammenhang offen die Absicht, eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung zusätzlicher jüdischer Vornamen zu schaffen. Wörtlich heißt es hierzu: „ soweit sie andere Vornamen führen, für die es eine hebräische Form nicht gibt, wird daran gedacht werden können, sie zur Führung eines bestimmten zusätzlichen jüdischen Vornamens zu verpflichten. Für die vollständige oder teilweise Durchführung dieser Maßnahmen wird jeweils ein geeigneter Zeitpunkt abgewartet werden können.“ Seine Verwirklichung hat dieser Vorschlag des Angeklagten „zum gegebenen Zeitpunkt“, nämlich am 17. August 1938, mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes gefunden, die jüdischen Bürgern aufgab, sich zusätzlich Sara bzw. Israel zu nennen. In dem nachfolgenden Schriftwechsel über den Entwurf des Namensänderungsgesetzes versuchte der Stellvertreter des Führers, an Stelle der in den §§ 7, 8 und 12 vorgesehenen Zuständigkeit des R. u. Pr. MdI die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde zu begründen. In seiner Erwiderung vom 27. April 1937 ließ der Angeklagte seine wahren Absichten erkennen. Er führte aus: „Die Durchführung des § 12 soll, wie aus meinem Schreiben vom 10. 2. 1937 - I B I Z. Allg. 17 11/36 -ersichtlich ist, in erster Linie dazu dienen, die Juden zur Annahme jüdischer Vornamen zu veranlassen. Dabei ist nicht daran gedacht, dieses Ziel durch Einzelanordnungen zu erreichen. Es ist vielmehr in Aussicht genommen, gegebenenfalls eine allgemeine Anordnung zu treffen, die sich unmittelbar auf den Vornamen des einzelnen Juden auswirkt. Eine solche allgemeine Anordnung kann aber nur von zentraler Stelle getroffen werden.“ Damit räumte der Angeklagte den Widerstand des Stellvertreters des Führers aus. Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen wurde am 5. Januar 1938 im Umlaufwege beschlossen (RGBl. I S. 9). Nach § 7 Abs. 1 konnten nunmehr Namensänderungen, die vor dem 30. Januar 1933 genehmigt worden waren, bis zum 31. Dezember 1940 widerrufen werden, wenn diese Namensänderungen als „nicht erwünscht anzusehen“ waren. § 7 Abs. 2 bestimmte, daß durch den Widerruf auch die Personen den Namen verloren, die ihr Recht zur Namensführung von der Person ableiteten, die der Widerruf betraf. In der Begründung des Gesetzes schrieb der Angeklagte zu § 7: „§ 7 gibt die bisher nicht vorhandene Möglichkeit, unerwünschte Namensänderungen, die vor der Machtergreifung genehmigt worden sind, zu widerrufen. Dadurch ist insbesondere die Handhabe gegeben, die zu Tarnungszwecken erfolgte Annahme deutscher Namen durch Juden rückgängig zu machen.“ Zu § 11, mit dem die Vorschriften über Namensänderung auch auf Vornamen für entsprechend anwendbar erklärt wurden, gab der Angeklagte folgende Begründung: „Eine Neuerung gegenüber diesem ist die Möglichkeit, wie die Änderung von Familiennamen, so auch die Änderung von Vornamen zu widerrufen. Diese Vorschrift wird insbesondere auf die Fälle Anwendung finden, in denen ein jüdischer Vorname durch einen deutschen ersetzt worden ist.“ Diese Bestimmung des § 12 besagte, daß der Reichsminister des Innern Vorschriften über die Führung von Vornamen erlassen und von Amts wegen die Änderung von Vornamen, die diesen Vorschriften nicht ent sprachen, veranlassen konnte. Seine hiermit verfolgten 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 463 (NJ DDR 1963, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 463 (NJ DDR 1963, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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