Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 464 (NJ DDR 1963, S. 464); Absichten, die der Angeklagte bereits in dem Schriftwechsel mit dem Stellvertreter des Führers kundgetan halte, kehren in der Begründung zu § 12 wieder: „Dadurch ist vor allem die Möglichkeit geschaffen worden, die Juden auf die Wahl von jüdischen Vornamen zu beschränken. Soweit Juden z. Z. nichtjüdische Vornamen tragen, kann der Reichsminister des Innern die Änderung dieser Vornamen von Amts wegen veranlassen. Inwieweit und wann von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, hängt im wesentlichen von politischen Erwägungen ab. Es ist dabei nicht zu verkennen, daß dieser Änderung auch verwaltungsmäßige Schwierigkeiten entgegenstehen, insofern als die Änderungen zu Schwierigkeiten bei der Identitätsfeststellung führen können und eine Berichtigung aller amtlichen Listen, Register usw. erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten können aber dadurch im wesentlichen ausgeräumt werden, daß an Stelle eines Austausches der vorhandenen Vornamen die zusätzliche Führung eines typisch jüdischen Vornamens (z. B. Israel) angeordnet wird, der bei jeder Unterschrift usw. mitverwendet werden muß.“ Zur eingehenden Anweisung der Verwaltungsbehörden hatte der Angeklagte auch einen Runderlaß nebst Richtlinien ausgearbeitet, der unmittelbar nach dem Gesetz am 8. Januar 1938 erging. Damit spitzte der Angeklagte den judenfeindlichen Inhalt der bisherigen Verwaltungsanweisungen zu diesen Fragen weiter zu. Der Abschnitt „Judennamen“ wurde unter VII Abs. 2 in den Richtlinien (MBliV. 1938 S. 69 ff.) nunmehr so gefaßt: „Anträgen' von Juden und Mischlingen, ihren Namen zu ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben, weil durch die Änderung des Namens die Abstammung des Namensträgers verschleiert würde. Dagegen kann solchen Anträgen entsprochen werden, wenn der Antragsteller zwar einen geringfügigen jüdischen Bluteinschlag aufweist, aber nicht Mischling ist.“ Unter Ziff. 10 Abs. 1 des Runderlasses wurde für die in den Richtlinien in dem Abschnitt „Judennamen“ genannten Fälle den Verwaltungsbehörden aufgegeben, die zuständige Staatspolizeistelle zu hören. Diese Abmachung hatte der Angeklagte, wie sein handschriftlicher Vermerk auf dem Schnellbrief vom 20. Dezember 1937 - V 1 Nr. 154 VIII/37 - 176 - beweist, mit der Sicherheitspolizei getroffen. Während sich die judenfeindlichen Maßnahmen staat-licherseits in der Zeit von 1933 bis 1935 vorrangig darauf konzentrierten, die jüdischen Bürger aus allen Gebieten des öffentlichen Lebens auszuschalten, wurde mit dem Erlaß der Nürnberger Gesetze im Jahre 1935 bis zum Jahre 1938 den Juden nach und nach die Betätigung in nahezu allen Berufsgruppen untersagt, ihre Entlassung aus dem öffentlichen Dienst gesetzlich angeordnet und mit Drohungen und Erpressungen, einsetzend mit dem Jahre 1937, auch die Zwangsarisierung der Wirtschaft betrieben. Der Antisemitismus nahm immer krassere Formen an. In dieser Situation der immer brutaler werdenden Terroraktionen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands reifte der geeignete politische Zeitpunkt heran, von dem der Angeklagte in der Begründung zu § 12 des Namensänderungsgesetzes gesprochen hatte, der cs entsprechend dem erreichten Stand der nazistischen Judenpolitik ermöglichte und erforderte, die Kennzeichnung und damit Aussonderung der jüdischen Menschen zu vollenden. Die als Idee beim Angeklagten schon lange vorhandene und durch umfangreiche Ausarbeitungen seit Februar 1938 in Entwürfen vorbereitete zwangsweise Beilegung jüdischer Vornamen wurde mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) auf gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 1 durften Juden nur solche Vornamen beigelegt werden, die in einem vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Verzeichnis aufgeführt waren. Soweit jüdische Bürger andere als die in dem Verzeichnis enthaltenen Vornamen führten, wurden sie mit § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung gezwungen, ab 1. Januar 1939 einen weiteren Vornamen anzunehmen, und zwar mußten sich weibliche Personen zusätzlich „Sara“ und männliche „Israel“ nennen. Diese Vornamen mußten nach § 3 auch im Rechts- und Geschäftsverkehr geführt werden. Für Zuwiderhandlungen wurden gemäß § 4 Gefängnis- und Geldstrafen angedroht. Schon am nächsten Tage, dem 18. August 1938, erging der vom Angeklagten verfaßte Runderlaß 1 d 42 X/38-5501b (Sonderdruck Nr. 63 MBliV. 1938 S. 1345 ff.), mit dem die Verwaltungsbehörden unter Ziff. 15 folgendermaßen angewiesen wurden: „Eine Vornamensänderung ist regelmäßig nur dann zu widerrufen, wenn sie von einem Juden zur Verschleierung seiner jüdischen Abstammung beantragt worden ist; insbesondere also, wenn ein in der Anlage aufgeführter Vorname durch einen anderen ersetzt worden ist.“ Als Anlage zu diesem Runderlaß wurde ein Verzeichnis derjenigen jüdischen Vornamen herausgegeben, die von jüdischen Personen geführt werden durften. Mit dem vom Angeklagten ausgearbeiteten Runderlaß vom 19. Dezember 1938 (MBliV. S. 2193/94) wurden die Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens Anlage zum Runderlaß vom 8. Januar 1938 (MBliV. S. 69) unter Abschnitt VII Abs. 2 (Judennamen) wie folgt geändert: - „(2) Anträgen von Juden und Mischlingen 1. Grades, ihren Namen zu ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben. Dagegen kann solchen Anträgen von Mischlingen zweiten Grades und von Personen mit geringfügigem jüdischen Bluteinschlag entsprochen werden.“ Am 24. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1669) erging die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Mit ihr wurde die nach § 7 des Namensänderungsgesetzes mit dem 31. Dezember 1940 ablaufende Widerrufsfrist bis zum 31. Dezember 1942 verlängert. Der Angeklagte gab hierzu im Kommentar Pfundtner/Neubert I öffentliches Recht b) Verwaltung im Februar 1941 folgende Begründung: „Die Fristverlängerung war erforderlich, weil nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 20. 10. 1939 (MBliV. S. 2182) wegen der Kriegsverhältnisse bis auf weiteres Verfahren auf Widerruf von Namensänderungen nicht durchgeführt werden.“ Da es die kriegsbedingte Einschränkung der Verwaltungsarbeit nicht ermöglichte, alle „unerwünschten“ Namensänderungen bis zum 31. Dezember 1940 rückgängig zu machen, mußte nach Meinung des Angeklagten daher die Möglichkeit geschaffen werden, diese Aktion zu gegebener Zeit weiterzuführen. Die vom Angeklagten entscheidend beeinflußte Grundlinie des Namensänderungsgesetzes, mit dem, außer den unmittelbar damit geregelten Fällen, im weitesten Sinne angestrebt wurde, die jüdischen Bürger an ihren Namen kenntlich zu machen, fand, wie der Fall des Bürgers Deutsch zeigt, bei den Verwaltungsbehörden die entsprechende Resonanz. Der Regierungspräsident zu Köln richtete am 11. August 1939 an den Reichsminister des Innern folgendes Schreiben: „Ein in meinem Bezirk wohnender Jude, der den Familiennamen ,Deutsch* führt und dem die Führung dieses Namens im Wege des Widerrufs einer früheren Namensänderung nicht untersagt werden kann, ist aufgefordert worden, einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens zu stellen. 464;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 464 (NJ DDR 1963, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 464 (NJ DDR 1963, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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