Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 313 (NJ DDR 1963, S. 313); gegenüber der Gesellschaft, gegenüber unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat verlange es, daß die Vertragspartner auch über die Herkunft des Geldes Auskunft geben und den mit dem Vertrag verfolgten Zweck offenbaren. Es sei in vielen Fällen unumgänglich, auch darüber etwas zu erfahren, weil davon die Einschätzung abhängen könne, ob der Inhalt des Vertrages mit den Interessen unserer Gesellschaft übereinstimmt. Im Prinzip kann man dem folgen. Keinesfalls darf die Beurkundung aber davon abhängig gemacht werden, daß die Bürger über die Herkunft ihres Geldes Rechenschaft ablegen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür,- daß die Geldmittel aus strafbaren Handlungen oder anderen Gesetzesverletzungen stammen. Es darf also nicht zu einer Bevormundung der Bürger kommen; sie liegt nicht im Interesse unseres Staates. Schließlich ist noch folgender Hinweis von Grabow beachtlich: Die Forderung, daß eine notarielle Vertragsurkunde erschöpfend, klar und präzis den Vertragsinhalt widergeben, den Vertragsgegenstand bezeichnen sowie die gesellschaftlichen Zusammenhänge des beurkundeten Rechtsgeschäfts und die Beweggründe der Vertragsparteien erkennen lassen muß, müsse auch für die Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbausschlagungen, Erbteilsübertrs-gungen, Erbschaftskäufen usw. erhoben werden. Ein notarielles Testament muß einwandfrei überzeugende Anhaltspunkte für die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers enthalten, damit bei der Eröffnung des Testaments nicht noch darüber Streit entsteht, ob der Erblasser Anwachsung oder Vererblichkeit des Erbteils gewollt oder ausgeschlossen hatte, oder ob der Abkömmling allein oder mit seinem Stamm enterbt sein sollte. Jedem Notar sind die Auslegungsschwierigkeiten unklarer Testamente bekannt. Deshalb sollte der Testamentserrichtung mehr Bedeutung beigemessen werden. Die Testamentserrichtung sollte nicht nur eine Willensäußerung über das hinterlassene Vermögen sein, sondern der Erblasser sollte darin auch seine persönliche Lebenseinstellung zum Ausdruck bringen. Für die Erben, insbesondere die Angehörigen, wird ein solches Testament immer mehr sein als nur die unpersönliche 'Vermögensverfügung. D. Red. Es sollte dem Notar überlassen bleiben, diese Erläuterungen an der nach seiner Ansicht geeignetsten Stelle des Vertrages unterzubringen. Natürlich darf dadurch die Übersichtlichkeit des Vertrages nicht gefährdet sein. . In der Diskussion hat es unterschiedliche Auffassungen zur Finanzierung des Kaufes gegeben. Sekretär Grabow (Kreisgericht Glauchau) vertritt z. B. den Standpunkt, daß „Ausführungen über die Herkunft und die Verwendung des Kaufgeldes im Vertrag unterlassen werden sollten, da sie nicht nur entbehrlich sind, sondern von den Beteiligten sicherlich als unzulässige Einmischung in ihre persönlichen Angelegenheiten angesehen werden könnten“. Die Beteiligten könnten anführen, daß die Sparkassen auch keine Auskunft über die Spareinlagen an Dritte geben. Unter Umständen könnte es den Käufern auch peinlich sein, evtl, die darlehnsweise Beschaffung des Kaufgeldes zugeben zu müssen. Anderer Ansicht sind Lassmann (Notar beim Staatlichen Notariat Saalfeld) und Quasdorf (Leiter des Staatlichen Notariats Rudolstadt). Sie meinen, die Ehrlichkeit dZaehtsyjvachunei Strafrecht § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO; § 268 StPO; §§ 15, 17 Abs. 2 LPG-Ges. 1. Eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschafts- planung oder der Versorgung der Bevölkerung liegt nicht vor, wenn ein der LPG gehörender Traktor infolge Beschädigung in einer Zeit ausfällt, in welcher Zugpalttel in der Landwirtschaft nur in geringem Umfang benötigt werden. „ 2. Auch im zivilrechtlichen Anschlußverfahren muß das Gericht sorgfältig prüfen, aus welchem Rcchtsgrund der Angeklagte zu haften hat. OG, Urt. vom 1. November 1962 - 3 Zst II 39/62. Das Kreisgericht R. hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. März 1962 wegen eines fahrlässig begangenen Wirtschaftsvergehens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO) bedingt zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hatte ferner' den Schadensersatzanspruch der LPG S. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 23jährige Angeklagte ist Traktorist und gehört der LPG S. als Mitglied an. Am 6. Februar 1962 hat die Volkspolizei die Zulassung für den vom Angeklagten beitreuten Traktor, der der LPG gehört, wegen technischer Mängel vorläufig eingezogeri. Am Abend stellte der Angeklagte die- Zugmaschine im Vorraum der Schmiede ab und deckte den Motor mit einer Decke und einem Mantel zu. Das Kühlwasser ließ er nicht ab, obwohl ihn der Schmied darauf hinwies, daß es wahrscheinlich kälter werden würde. Am 8. Februar 1962 bemerkte der Angeklagte, daß das Kühlwasser eingefroren war. Als er versuchte, das Wasser aufzutauen, zeigte sich, daß infolge des Einfrierens der Zylinderkopf und der Mo tor block geplatzt waren. Der dadurch am Traktor verursachte Schaden beträgt 700 DM. Bis zum 7. März 1962 war der Traktor nicht einsatzfähig. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gr ü n d e n: Die vom Kreisgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind mit dem Kassationsantrag nicht ange-fochten worden; von ihnen ist daher auszugehen. Den Sachverhalt hat das Kreisgericht jedoch rechtlich fehlerhaft beurteilt. Abgesehen von der Schuld genügt zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO keineswegs, daß der Traktor durch das Verhalten des Angeklagten dem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen wurde. Durch dieses Verhalten muß vielmehr die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet worden sein. Dies aber hat das Kreisgericht nicht einmal zu begründen versucht. Bei vollständiger Prüfung des vom Kreisgericht nicht beachteten gesetzlichen Tatbestandes hätte es erkannt, daß durch das Verhalten des Angeklagten eine Gefährdung dieser Art nicht eingetreten ist. Der Traktor war durch Verfügung der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei bis zur Beseitigung einiger technischer Mängel aus dem Verkehr gezogen worden. Er stand somit der LPG zur Tatzeit aus anderen als vom Angeklagten verschuldeten Umständen nicht zur Verfügung. Der Motor des Traktors sollte unabhängig von der vom Angeklagten verursachten Beschädigung ohnehin ausgewechselt werden. Eine solche Arbeit bedingt nach den im Urteil getroffenen Feststellungen einen dreiwöchigen Ausfall, so daß durch das schuldhafte Verhalten des Angeklagten der Traktor lediglich für vier Fahrten zu je vier Stunden nicht zur Verfügung stand. Diese Fahrten führte der Angeklagte mit einem anderen Trakt--aus. der von der MTS zu diesem Zwecke bereitgest wurde. \ 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 313 (NJ DDR 1963, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 313 (NJ DDR 1963, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei zutragen. Die erforderliche hohe gesellschaftliche und politiS politisch-operativen Arbeit insgesamt ist durch einf samkeit der Arbeit mit den zu erreichen.

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