Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 431 (NJ DDR 1961, S. 431); X Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat iri mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß die gesellschaftliche Bedeutung der Unterhaltsprozesse nichtehelicher Kinder eine schnelle und gründliche Aufklärung des Sachverhalts erfordert. Bereits dieser Grundsatz ist von den Instanzgerichten, insbesondere vom Kreisgericht, auf das gröblichste verletzt worden. Die Klage ist am 12. Mai 1954 erhoben worden, während das Urteil am 24. März 1959 verkündet worden ist. Es soll nicht verkannt werden, daß es bei den widersprechenden Angaben und Aussagen der, Mutter des klagenden Kindes in dessen Interesse lag, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die der Erforschung der objektiven Wahrheit dienen konnten. Das konnte aber nicht durch eine einseitig vorgenommene Verlagerung, der Beweislast erreicht werden. Auch hätte die Beweisaufnahme zügiger durchgeführt und mehr Gewicht auf die Klärung der durch die Aussagen der Mutter der Klägerin entstandenen Widersprüche gelegt werden müssen. Die Gerichte haben, das kommt auch im Abschnitt I der Richtlinie des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1955 (GBl. II S. 264) zum Ausdruck, mit Entschiedenheit den Bestrebungen mancher als nicht-eheliche'Väter in Anspruch genommenen Männer entgegenzutreten, wenn sie die Vaterschaft zu Unrecht leugnen und, sich oft auf die allgemein gehaltene Behauptung eines unmoralischen Lebenswandels der Mutter des Kindes stützend, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen versuchen. Aus diesem Grund ist es auch erforderlich, daß die Einrede des Mehrverkehrs konkret, d. h. unter Benennung von Männern erhoben wird, die ihrer -Persönlichkeit nach individuell mindestens bestimmbar sein müssen. Gegebenenfalls kann das Gericht auch aut Angabe der ladungsfähigen Anschrift des als Mehrverkehrszeugen benannten Mannes bestehen Das ist aber dann verfehlt und zeugt von einem Formalismus bei der Anwendung der Gesetze, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Mutter der Klägerin selbst die Behauptung des Verklagten, sie habe in der Empfängniszeit noch mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt, bestätigt hat. Die strenge Anforderung an den zu erbringenden Beweis muß gestellt werden, um den Bestrebungen entgegenzuwirken, den Prozeß zu verschleppen, aber auch weil die Mutter des Kindes unbeschadet ihrer Pflicht, vor Gericht die volle Wahrheit zu sagen (§ 138 ZPO), nicht verpflichtet ist, von sich aus als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes rechtshemmende Tatsachen vorzutragen. Kann im Prozeß aber auf Grund von Zeugenausagen .oder auch auf andere Weise festgestellt werden, daß ein Mehrverkehr in der Empfängniszeit. stattgefunden hat, dann hat damit der Verklagte nach § 1717 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst seiner Beweispflicht Gepüge getan. Es ist daher unverständlich und zugleich unlogisch, wenn das Kreisgericht, obwohl es in den Entscheidungsgründen ausführt, es stehe fest, „daß die Kindesmutter außer mit dem Verklagten auch mit einem gewissen B. Geschlechtsverkehr gehabt hat, der trotz ihrer widersprüchlichen Aussagen innerhalb der Empfängniszeit stattgefunden haben kann“, zu dem Schluß kommt, der Verklagte habe den behaupteten Mehrverkehr nicht bewiesen. Offensichtlich sieht das Kreisgericht den Beweis des Mehrverkehrs erst dann als erbracht an, wenn der benannte Mann, als Zeuge vernommen, bestätigt hat,, daß er mit der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt' hat. Das ist jedoch eine Überspitzung der Beweislast des Verklagten und stellt eine Gesetzesverletzung dar. Bereits nach der ersten richterlichen Vernehmung der Mutter des Kindes am 24. Juni 1954 mußten für das Kreisgericht erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer vor dem Rat des Kreises und dem Gericht abgegebenen Aussagen bestehen, /daß sie in der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr gepflogen habe. Ihre Aussagen, jeweils der augenblicklichen Prozeßlage ängepaßt, sind der Ausdruck eines pnwahrhaftigen Verhaltens gegenüber den staatlichen Stellen und gegenüber dem Arzt, die alle bestrebt waren, in Übereinstimmung mit dem Erfordernis der Erforschung der objektiven Wahrheit den Sachverhalt im Interesse des Kindes zu klären'. Das hätte ihr seitens der Verwaltungsbehörde und des Kreisgerichts nachdrücklich vorgehalten werden müssen. Sie hätte auch auf die Folgen hingewiesen werden müssen, die sich in prozessualer Hinsicht daraus für ihr Kind ergeben, wenn sie sich immer wieder in Widersprüche verwickelt. Bei dem aus der ersten Aussage der Mutter des Kindes sich ergebenden Streitstand bestand für das Kreisgericht nicht die geringste Handhabe, ein Blutgruppengutachten beizuziehen. Entweder war dem Gericht die Aussage, wonach sie in der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt hatte, glaubwürdig, dann mußte der Klage stattgegeben werden. Schenkte das Kreisgericht aber ihrer Aussage keinen Glauben was bei ihren sich widersprechenden Aussagen vor dem Rat des Kreises und dem Gericht nur folgerichtig sein konnte , dann mußte das Kreisgericht versuchen, im Interesse des Kindes den Sachverhalt anderweit zu klären. Dazu wäre zunächst erforderlich gewesen, die Mutter des Kindes unter Vorhalt der in ihren Aussagen enthaltenen Widersprüche eingehend zu vernehmen. So mußte ihr vorgehalten werden, daß ihre Aussage vom 24. Juni 1954 in keiner Weise mit den zu Protokoll vor dem Rat des Kreises gegebenen Darstellungen übereinstimmt, wonach sie nur mit B., dann aber mit B. und dem Verklagten innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gepflogen habe. Es mußte ihr vorgehalten werden, daß sie offensichtlich erst dann den Verklagten als Erzeuger ihres Kindes benannt hat, als ihre und des Rates des Kreises angestellten Bemühungen, den B. ausfindig zu machen, gescheitert waren. Am 21. Oktober 1953 hat sie vor dem Rat des Kreises B. als Vater benannt. Wenn es auch zweifelhaft ist, ob der von ihr dort genannte Zeitpunkt der Beiwohnung Bs. am 28. Oktober 1952 und des Verklagten acht Tage später der Wahrheit e’ntspricht, so ergaben diese Aussagen doch zumindest einen starken Anhalt dafür, daß es noch einen Mann gibt, der ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die richterliche Vernehmung der Mutter der Klägerin am 24. Juni 1954 mußte deshalb darauf gerichtet sein, die volle Wahrheit zu erforschen und möglichst sogar die ladungsfähige Anschrift des Mannes, mit dem sie außer mit dem Verklagten Verkehr gehabt hatte, von ihr zu erfahren. Gegebenenfalls mußte das Gericht, wenn erforderlich unter Einschaltung des Rates des Kreises und der Staatsanwaltschaft, die Anschrift dieses Mannes ausfindig machen. Nach der Aussage der Mutter der Klägerin und der Zeugin Kü. haben die Mutter der Klägerin und noch andere Bekannte den anderen Mann längere Zeit gekannt, da sie gemeinsam spazierengegangen sind und er sie auch an ihrer Arbeitsstelle besucht hat. Nach der Aussage der Zeugin W. hat die Mutter sogar seine Dienststelle gekannt und sich unter Hinweis darauf einen Passierschein besorgt, der zur Einreise in die Sperrzone, in der er wohnen oder dienstlich tätig sein sollte, erforderlich war. Hier waren Anhaltspunkte vorhanden, die durch geeignete Fragestellung und möglicherweise Gegenüberstellung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein konnten. Wie die späteren Vernehmungen der Mutter der Klägerin ergeben haben, hat sie tatsächlich Geschlechtsverkehr mit dem anderen Manne gehabt. Die Bemühungen des Kreisgerichts mußten sich also entsprechend der sich aus § 139 ZPO ergebenden Fragepflicht darauf richten, die Klägerin zu veranlassen, daß sie sich über die Person dieses Mannes erschöpfend erklärte und geeignete Anträge stellte, um seine Vernehmung als Zeuge zu erreichen. Das ist nicht geschehen. Die Unterlassung war gesetzwidrig. 431;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 431 (NJ DDR 1961, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 431 (NJ DDR 1961, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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