Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 430 (NJ DDR 1961, S. 430); letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls noch nicht verstrichen ist. Das Gericht hat diese Frage verneint und ist dabei von folgenden Gesichtspunkten ausgegangen: Die Vorschrift des § 245 StGB beruht auf den Vorschriften des Gesetzes vom 9. April 1920 über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung - von Straf vermerken (RGBl. S. 507) und den früheren entsprechenden gesetzlichen Regelungen, wonach auch eine geringfügige Vorstrafe in der Regel mindestens 15 Jahre im Strafregister eingetragen war. Mit dem Erlaß des Gesetzes vom 11. Dezember 1957 über Eintragung und Tilgung im Strafregister Strafregistergesetz (GBl. I S. 647) wurden für die Deutsche Demokratische Republik sämtliche Tilgungsfristen erheblich verkürzt. Da das Strafregistergesetz die Vorschrift des § 245 StGB nicht ausdrücklich aufgehoben oder verändert hat, kann die Frage der Rückfallbegründung nur von dem Grundgedanken der Neuregelung her beantwortet werden. Dieser Grundgedanke, der auch den neuen gesellschaftlichen Verhältnissen und der ständigen Weiterentwicklung und Festigung des Bewußtseins unserer Bürger sowie dem neuen Charakter der Strafe unter den Bedingungen der Arbeiter-und-Bauern-Macht entspricht, ist in § 14 StRG dahingehend formuliert worden, daß eine getilgte Vorstrafe dem betreffenden Bürger weder im persönlichen noch im beruflichen Leben zum Nachteil gereichen darf. Dies bedeutet aber nach Auffassung des Gerichts nichts anderes, als daß eine einschlägige Vorstrafe, die im Strafregister getilgt ist oder nach den Vorschriften des StRG tilgungsreif ist, nicht mehr zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden darf, auch wenn die Frist des § 245 StGB noch nicht verstrichen ist. (Mitgeteilt von Gerhard Dillhöfer, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain) Zivil- und Familienrecht § 1717 Abs. 1 BGB; § 139 ZPO. Im Unterhaltsprozeß eines nichtehelichen Kindes muß die Einrede des Mehrverkehrs konkret, d. h. unter Benennung von Männern erhoben werden, die ihrer Persönlichkeit nach individuell bestimmbar sind. Auch kann das Gericht gegebenenfalls auf Angabe der ladungsfähigen Anschrift des als Mehrverkehrszeugen benannten Mannes bestehen. Das ist aber dann verfehlt, wenn die Mutter des Kindes selbst den Verkehr mit noch einem anderen Mann in der Empfängniszeit bestätigt hat. Die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens ist nur dann möglich, wenn Mehrverkehr festgestcllt, der andere Mann einbezogen und nicht schon durch ein Tragezeitgutachten ausgeschlossen werden konnte. Auch wenn zwei Männer als Vergleichspersonen vorhanden sind, müssen weitere Umstände vorliegen, die, durch ein erbbiologisches Gutachten unterstützt, die Grundlage für die Feststellung der „offenbaren Unmöglichkeit“ der Erzeugung des klagenden Kindes durch den verklagten Mann bieten. OG, Urt. vom 8. Dezember 1960 1 ZzF 55/60. Die Klägerin ist am 6. Juni 1953 als nichteheliches Kind geboren worden. Sie nimmt den Verklagten als ihren Erzeuger in Anspruch und behauptet, daß ihre Mutter mit ihm in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 8. August bis 7. Dezember 1952 Geschlechtsverkehr gepflogen habe. Er sei ihr deshalb unterhaltspflichtig. Sie hat einen monatlichen Unterhalt von 45 DM verlangt, der den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verklagten und ihrer Mutter entspreche. Der Verklagte hat zugestanden, der Mutter der Klägerin am 20. September 1952 geschlechtlich beigewohnt zu haben. Er habe sich aber beim Verkehr Zurückhaltung auferlegt, so daß es zu einer Schwängerung nicht gekommen sein könne. Die Mutter der Klägerin habe innerhalb der Empfängniszeit noch mit anderen Männern namens B., M. und K. Geschlechtsverkehr gepflogen. Die Mutter der Klägerin habe dem Rat des Kreises gegenüber sogar erklärt, daß sie nur mit B. geschlechtlich verkehrt habe. Einer Frau W. gegenüber habe sie geäußert, daß sie den Erzeuger ihres Kindes suchen wolle, der als Koch tätig sei. Das Kreisgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der Klägerin und der Zeugen B., M., K. und G. sowie der Zeuginnen W. und Kü. Es hat weiter zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung ein Blutgruppen- und Tragezeitgutachten sowie ein erbbiologisches Gutachten beigezogen. Der Urteilsfindung lag danach folgender Sachverhalt zugrunde: * Die Mutter der Klägerin hat am 21. Oktober 1953 vor dem Rat des Kreises eine mit ihrer Unterschrift versehene Erklärung abgegeben, wonach sie in der Empfängniszeit nur mit B. geschlechtlich verkehrt habe. Am 22. Februar 1954 hat sie an gleicher Stelle ihre Erklärung vom 21. Oktober 1953 widerrufen und nunmehr erklärt, daß sie in der Empfängniszeit sowohl mit B. am 28./29. Oktober 1952 als auch mit dem Verklagten (ungefähr acht Tage später) Geschlechtsverkehr gepflogen habe. Nach dem Verkehr mit B. habe sie aber nochmals ihre monatliche Blutung gehabt. Das Kreisgericht hat die Mutter der Klägerin am 24. Juni 1954 als Zeugin vernommen. Sie hat hierbei ausgesagt, daß sie in der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr gepflogen habe. B. habe sie nur deshalb angegeben, weil der Verklagte verheiratet sei. In der Verhandlung am 22. August 1955 hat sie, informatorisch gehört, erklärt, daß sie ihre Aussage vom 24. Juni 1954 berichtige nnd daß sie doch mit B. verkehrt habe. Es müsse allerdings vor der Empfängniszeit gewesen sein. Am 27. Januar 1959 hat sie, erneut als Zeugin vernommen, ausgesagt, daß sie mit B. Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Zu welchem Zeitpunkt er stattgefunden habe, dessen könne sie sich nicht entsinnen. Die Vom Verklagten benannten Mehrverkehrszeugen haben jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Klägerin bestritten. Die Zeugin W. hat ausgesagt, daß die Mutter der Klägerin im Januar 1952 einen Passierschein für die Sperrzone bei der Gemeindeverwaltung beantragt hat, um den Erzeuger der Klägerin zu suchen. Die Zeugin Kü., eine Arbeitskollegin der Mutter der Klägerin, hat ausgesagt, daß diese B. als Erzeuger des Kindes genannt hat. In die naturwissenschaftlichen Gutachten sind jeweils nur die Parteien und die Mutter der Klägerin einbezogen worden. Durch das Blutgruppen- und Tragezeitgutachten ist der Verklagte nicht ausgeschlossen worden. Im erbbiologischen Gutachten wurde die Erzeugerschaft des Verklagten als „eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich“ bezeichnet. Mit Urteil vom 24. März 1959 hat das Kreisgericht den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Es hält die Aussagen der Mutter der Klägerin für widerspruchsvoll und kommt zu der Feststellung, daß ein Geschlechtsverkehr „auch mit B. in der Empfängniszeit stattgefunden haben kann“. Deshalb habe es ein Blutgruppengutachten, ein Tragezeitgutachten und ein erbbiologisches Gutachten beigezogen. Diese hätten nicht den Beweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ der Erzeugerschaft des Verklagten erbracht. Ihm §ei es nicht gelungen, den Beweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ zu führen. Er müsse deshalb dem Kinde Unterhalt zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt, die mit Urteil des Bezirksgerichts S. vom 28. Juni 1960 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Mit Beschluß vom 7. August 1959 hatte das Bezirksgericht dem Verklagten unter Auferlegung einer Ausschlußfrist aufgegeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen B. anzugeben. Das Bezirksgericht ist, ebenso wie das Kreisgericht, der Auffassung, daß der Verklagte beweisfällig geblieben ist, da er keine ladungsfähige Anschrift des v'on ihm benannten Zeugen B. beigebracht habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. 430;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 430 (NJ DDR 1961, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 430 (NJ DDR 1961, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Grundprinzip jeglicher tschekistischer Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit . Das ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht zu verwenden. Dadurch wird auch gegenüber dem Staatsanwalt die Richtigkeit der durch das Untersuchungsorgan Staatssicherheit im Tenor erfolgten rechtlichen Einschätzung und der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zu erfolgen. Die zeitweilige Unterbrechung und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den. Eine zeitweilige Unterbrechung der Zusammenarbeit hat zu erfolgen, wenn das aus Gründen des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der notwendig ist, aus persönlichen beruflichen Gründen den vorübergehend kein aktiver Einsatz möglich ist. Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und ihre beabsichtigten Aktivitäten zu unterbinden und die innere Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten in ihrer Substanz anzugreifen, objektiv vorhandene begünstigende Faktoren aufzuklären und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen.

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