Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 432 (NJ DDR 1961, S. 432); Vor der Ermittlung und Vernehmung dieses Mannes war jedenfalls kein Raum für die Beiziehung eines naturwissenschaftlichen Gutachtens. Das Tragezeitgutachten hätte erst dann Bedeutung gehabt, wenn der Mehrverkehr der Mütter des Kindes auch zeitlich sichergestellt worden wäre. Dann allerdings hätte das Gutachten ein brauchbares Ergebnis in der Frage zeitigen können, ob die eine oder die andere Beiwohnung den Umständen nach offenbar nicht zur Empfängnis geführt hat. Die Beiziehung des Blutgruppengutachtens wäre nur dann möglich und erforderlich gewesen, wenn der Mehrverkehr festgestellt, der andere Mann einbezogen und nicht schon durch das Tragezeitgutachten vorher ausgeschlossen werden konnte. Die Erstattung eines Blutgruppengutachtens für den Fall, daß Mehrverkehr feststeht, der andere Mann aber in die Begutachtung nicht einbezogen werden kann, ist zwecklos, weil beim Nichtausschluß des als Vater in Anspruch genommenen Mannes noch immer offenbliebe, ob nicht der andere Mann im Falle seiner Einbeziehung in das Blutgruppengutachten hätte ausgeschlossen werden können. Vollends unmöglich war es jedoch, ein erbbiologisches Gutachten beizuziehen, obwohl keine Vergleichsperson vorhanden war, die mit einbezogen werden konnte. Da das erbbiologische Gutachten nur Wahrscheinlichkeitsgrade liefert, kann es allein, insbesondere aber bei der Einbeziehung nur eines Mannes, nicht zur Feststellung der „offenbaren Unmöglichkeit“ führen. Darüber hinaus müssen in solchen Fällen gleichwohl, also auch dann, wenn zwei Männer einbezogen werden können, noch Umstände vorliegen, die, durch ein erbbiologisches Gutachten unterstützt, die Grundlage für die Feststellung der „offenbaren Unmöglichkeit“ der Erzeugung des klagenden Kindes durch den verklagten Mann bieten. Fehlen solche Umstände, die an sich schon auf die Erzeugung des Kindes durch einen bestimmten Mann hin-weisen. so macht schon dieser Umstand, selbst im Falle des Vorhandenseins zweier Vergleichspersonen, die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens unmöglich. Da diese Voraussetzungen aber im vorliegenden Fall überhaupt nicht gegeben waren, konnte ein solches Gutachten vollends keinen Beweis liefern, daß der Verklagte der Vater der Klägerin ist. Dazu kommt noch, daß das Ergebnis des erstatteten Gutachtens: „Eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich“ auch gegen die vom Kreisgericht getroffene Feststellung spricht. Das hätte das Bezirksgericht bei der Entscheidung über die Berufung des Verklagten erkennen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken müssen. Es war aber irrig, daß auch das Bezirksgericht die Beweislast auf den Verklagten verlagerte, obwohl nach § 1717 BGB die Klägerin angesichts der eigenen Zugeständnisse ihrer Mutter über Mehrverkehr während der Empfängniszeit nunmehr zunächst beweisfällig war. Art. 7, 31 Verfassung der DDR; § 16 Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau. Es entspricht sozialistischen Anschauungen, daß Geldanlagen für minderjährige Kinder endgültig als deren Eigentum angesehen werden. Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, Urt. vom 31. Mai 1960 - 843 C 385/60. Die Klägerin ist das eheliche Kind des Verklagten aus dessen geschiedener Ehe. Das Sorgerecht ist auf die Kindesmutter übertragen worden. Der Verklagte hatte während des Bestehens der Ehe auf den Namen der Klägerin ein Sparbuch angelegt, das zum Zeitpunkt der Scheidung ein Guthaben von 670 DM aufwies. Der Verklagte hat dieses Sparbuch noch in Händen und will es nicht an die Klägerin herausgeben. Die Klägerin beantragt, den Verklagten zu verurteilen, das auf ihren Namen ausgestellte Sparkassenbuch nebst Sicherungskarte herauszugeben. Der Verklagte beantragt Klageabweisung. Er legt dar, das Geld auf dem Konto sei noch nicht Eigentum des Kindes. Das Geld komme allein aus seinem Arbeitsverdienst als Schneidermeister. Es stehe in seinem Belieben, zu bestimmen, wann dieses Geld Eigentum des Kindes werde. Er sei immer seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen und sei der alleinige Verdiener in der Familie gewesen. Es habe daher keine Verpflichtung für ihn bestanden, ein besonderes Sparkassenbuch zugunsten des Kindes anzulegen. Aus den Gründen: Die Klägerin als minderjähriges Kind des Verklagten ist durch Schenkung seitens des Verklagten Gläubigerin des Sparkassenbuches geworden, als der Verklagte dem Kinde das Sparbuch einrichtete. Für diese Auffassung spricht, daß der Verklagte das Geld aus seinem Vermögen oder Verdienst ausgeschieden und ersichtlich durch den Kontonamen des Kindes auf dieses übertragen hat. Die frühere bürgerliche Rechtsauffassung, daß Eltern, die für ihre geschäftsunfähigen Kinder Sparbücher an-legen, sich damit noch nicht der Verfügung über dieses Guthaben endgültig entäußern wollen, ist überholt. Es entspricht sozialistischer Auffassung und sozialistischer Moral, daß solche Geldanlagen für minderjährige Kinder endgültig als deren Eigentum respektiert werden. Nur eine solche Auffassung kann die Eltern veranlassen, die Vermögensinteressen ihrer Kinder ernst zu nehmen, und bringt ihre Verantwortung für deren Zukunft zum Ausdruck. Darüber hinaus entspricht es dem Interesse des Bankverkehrs, daß der Kontogläubiger auch wirklicher Inhaber der Forderung ist. Irrtümlich nimmt der Verklagte an, er könne selbst bestimmen, wann die Klägerin Gläubigerin der Forderung sein solle. Dabei ist es unerheblich, ob das Geld aus seinem Verdienst als Schneidermeister stammte und er der alleinige Verdiener der Familie war. Der Verklagte übersieht, daß der Gleichberechtigungsgrundsatz schon nach Art. 7 und Art. 31 der Verfassung der DDR sowie nach § 16 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz die väterliche Nutznießung am Vermögen des Kindes, wie sie § 1649 BGB (alte Fassung) vorsaft, aufgehoben hat. Schon bei bestehender Ehe wäre das Alleinbestimmungsrecht des Vaters über das Vermögen des Kindes, also auch über das Sparkassenbuch, nicht mehr vorhanden. Erst recht muß das gelten, nachdem die Ehe geschieden wurde und die elterliche Sorge der Kindesmutter übertragen worden ist. Der Verklagte hat also kein Recht, die Herausgabe des Sparbuches zu verweigern. (Mitgeteilt von Dr. Walter Heinerici, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte) * 232 Im VEB Deutscher Zentralverlag erschienen: Familiengesetze sozialistischer Länder Verantwortlich für die Redaktion der deutschen Ausgabe: Dr. Anita Grandke 232 Seiten Kunstleder 16, DM Fragen des internationalen Familienrechts in den Rechtshilfeverträgen der Deutschen Demokratischen Republik mit der Sowjetunion und den volksdemokratischen Ländern sind Gegenstand der ausführlichen Einleitung von Dr. Horst Wiemann. Danach folgen die geltenden Familiengesetze der RSFSR, Bulgariens, Polens, Rumäniens, der CSSR und Ungarns in sorgfältigen Übersetzungen. Zahlreiche Nebenbestimmungen sind durch Anmerkungen eingearbeitet. In diesen finden sich außerdem für besonders wichtige Fragen Hinweise auf den Inhalt inzwischen geänderter Bestimmungen. Dem Praktiker wird der Sammelband bei der Entscheidung familienrechtlicher Streitigkeiten, an denen Bürger sozialistischer Staaten beteiligt sind, wertvolle Hilfe leisten. Del Wissenschaftler erhält mit diesem Sammelband umfangreiche Material für Rechtsvergleiche. 432;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 432 (NJ DDR 1961, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 432 (NJ DDR 1961, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie Untersuchung vorzunehmen ist, in Wahrnehmung von Bef ragungsbefugnis sen aus dem Gesetz über die. Auf gaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feind-lich-neqativer Einstellungen und Handlungen. In der vollzieht sich - wie in anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft - die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erweisen sich jegliche Erscheinungen der Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor.

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