Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 864

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 864 (NJ DDR 1961, S. 864); der von den verantwortlichen Angestellten des Verklagten nicht bemerkt worden ist. Die Angabe des Abteilungsleiters des Verklagten für Entphenolung, -Dipl.-Ing. Sch., er habe keinen Rohrbruch festgestellt, bezieht sich nach dem Gutachten des Sachverständigen nur auf den Arbeitsbereich dieses Zeugen. Die Möglichkeit von Rohrbrüchen an anderer Stelle ist also nicht widerlegt. Auch der Verklagte rechnet hiermit, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, daß ein Rohrbruch eine Auswirkung höherer Gewalt darstelle, für deren Folgen er nicht verantwortlich sei. Auf die Möglichkeit eines Rohrbruchs sei jedoch hier nur als eine der möglichen Ursachen hingewiesen, die zu dem Phenolstoß aus dem Werk des Verklagten geführt haben könnte, ohne daß dessen Angestellte eine Störung im Betriebsgeschehen bemerkten. Es ist für die Entscheidung des jetzigen Rechtsstreites nicht erforderlich, die im Betrieb des Verklagten entstandene technische Einzelursache festzustellen. Es genügt vielmehr, daß eine Entstehung durch Einflüsse von einer anderen Seite nach dem Gutachten ausgeschlossen ist (Beweis auf erste Sicht, § 286 ZPO). Die Feststellung der Einzelursache ist zwar für die Verhütung ähnlicher künftiger Vorfälle wichtig; die Verwirklichung des Rechts des Verletzten auf Schadensersatz darf hierdurch aber nicht vereitelt oder verzögert werden. Dem Kläger steht ein solches Recht dem Grunde nach zu. Bereits durch §§ 2 und 3 der Sächsischen Verordnung über die Fischereinutzung der fließenden Gewässer, Talsperren, Staubecken, Seen und Restgewässer vom 16. November 1948 (SGuVOBl. S. 639) war dem Verband der Fischwirtschaftsgenossenschaften des Landes Sachsen die Fischereinutzung der fließenden Gewässer usw. übertragen worden. Die Rechte der Fischereiberechtigten blieben allerdings unberührt; der genannte Verband hatte aber mit ihnen nach § 3 Pachtverträge abzü-schließen. Nach der VO über die Bildung einer einheitlichen Anglervereinigung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Mai 1954 (GBl. S. 492) sind die den Verbänden der Fischwirtschaftsgenossenschaften angeschlossenen Sektionen Angeln in den Deutschen Anglerverband übernommen worden. Nach § 3 Abs. 2 der VO sind die Vermögen, die Rechte und Pflichten der Sektionen auf diesen Verband übergegangen. Nach §§ 3 und 5 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei vom 2. Dezember 1959 (GBl. I S. 864) hat der Verband neben gewissen Trägern von Volkseigentum und sozialistischen Genossenschaften das Recht auf vertragliche Übertragung des Rechtes der Nutzung an Gewässern gegenüber Eigentümern, die den Fischfang selbst nicht ausüben. In jedem Falle aber hat der Anglerverband nach § 3 der VO zur Förderung des Angelsports vom 14. Oktober 1954 (GBl. S. 848) ein Vorpachtrecht an allen Gewässern. Die für die Angler erforderlichen Anglerkarten werden nach § 6 Abs. 3 der VO vom Deutschen Anglerverband und seinen Organen verteilt, der den Erlös mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen hat. Schon hieraus ergibt sich, daß die Kartenverteilung dem Verband auch für die nicht von ihm genutzten Gewässer zusteht. Die Rechte, die die ASW aus dem von ihr mit dem damaligen Reichsverband Deutscher Sportfischer abgeschlossenen Pachtvertrag vom 2. und 16. November 1938 hatte, sind durch diese Gesetzgebung inhaltlich gegenstandslos geworden; außerdem aber gilt dieser Vertrag kraft des § 3 Abs. 2 der erwähnten Sächsischen Verordnung vom 16. November 1948 mit Wirkung vom 31. Dezember 1948 als aufgelöst. Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob der in ihm zugunsten der ASW enthaltene Haftungsausschluß nicht inhaltlich nichtig ist und ob dieser Vertrag für das Verhältnis des Verklagten zu den Rechtsvorgängern des Klägers an sich irgendwelche Bedeutung haben 864 könnte. Dagegen könnte der Pachtvertrag vom 20. August 1951, den der Verklagte mit der Anglersektion Z. abgeschlossen hat, an sich für das Verhältnis zwischen den jetzigen Prozeßparteien Bedeutung haben, wenn man annimmt, daß die Anglersektion berechtigt war, ihn mit Wirkung für die damalige örtlich zuständige Fischwirtschaftsgenossenschaft abzuschließen. Auch in diesem Falle ist sein § 7 nichtig, durch den Schadensersatzansprüche wegen Schädigung am Fischbestand, die auf den Betrieb des Verklagten zurückzuführen sind, ausgeschlossen werden. Er widerspricht zunächst der zwingenden gesetzlichen Regelung des WG, die bei genehmigter Einleitung Schadensersatz für die Folgen von Wasserverunreinigungen ohne Erfordernis eines Verschuldens vorsieht. Damit widerspricht sie auch dem dargelegten Prinzip, daß der Verklagte, solange er ohne erforderliche Erlaubnis Wasser einleitet, nicht besser behandelt werden kann, als wenn er dies kraft einer Erlaubnis täte. Darüber hinaus aber ist der Haftungsausschluß unvereinbar mit der Verordnung über die hygienische Überwachung von Wasser und Abwasser vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 913), nach deren § 3 Wasser nicht durch Abwässer verunreinigt werden darf, wenn eine allgemeine Gefahr für Menschen entstehen kann. Eine solche Gefahr kann durch Einleitung stark phenolhaltiger Abwässer entstehen, da am Ufer der Neiße damals Trinkwasser gewonnen wurde, wie sich aus dem Schreiben der Wasserwirtschaftsdirektion Spree-Oder-Neiße an die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 1959 ergibt. Infolgedessen sind Haftungsausschlüsse für die Folgen von Einleitung gesundheitsschädlicher Abwässer nichtig, da sie geeignet sind, die Auffassung abzuschwächen, daß der Betrieb verpflichtet ist, das höchste Maß von Sorgfalt und Tatkraft anzuwenden, um derartige Flußvergiftungen zu verhindern. Der Verklagte ist also dem Grunde nach zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches ist der Rechtsstreit noch nicht reif. Dem Kläger steht nicht ein alleiniges Aneignungsrecht auf die in der Neiße lebenden Fische zu, da in diesem Flusse ja das Angeln gestattet und gerade durch den Kläger zu fördern ist. Durch das Fischsterben sind also zunächst die einzelnen Angler geschädigt worden. Ob der Kläger dadurch geschädigt worden ist, daß er unter gewissen Voraussetzungen selbst zum Fischen in den Flüssen berechtigt und verpflichtet ist, kann hier noch nicht als erwiesen gelten. Er hat ausgeführt, daß er in der Neiße als einem Grenzfluß nicht mit Netzen fische. (Nach § 3 der Anordnung über die Ausübung des Fischens und Angelns in den deutsch-polnischen Grenzgewässern vom 10. Dezember 1954 [GBl. 1955 I S. 19] ist allerdings nur die Anwendung von ortsfesten-Fangeinrichtungen und die Behinderung der Schiffahrt verboten.) Die Tatsache des Fischsterbens vom 29. Mai 1959 für sich allein reicht zum Nachweis des Schadens nicht aus. Eine gewisse Schädigung könnte er deshalb erlitten haben, weil er für Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes verantwortlich ist und infolgedessen neue Fische hätte in den Fluß einsetzen müssen. Möglicherweise könnte auch dadurch ein Schaden entstanden sein, daß sich die Zahl der Angler und damit der Gesamtbetrag der Gebühren für Anglerkarten infolge des Fischsterbens vom 29. Mai 1959 vermindert hat, was aber ebenfalls noch des Beweises bedarf. Infolgedessen war es angebracht, den Verklagten nur dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen und die Sadie zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Bezirksgericht zurückzuverweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 864 (NJ DDR 1961, S. 864) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 864 (NJ DDR 1961, S. 864)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen durch Koordinierungsfestlegungen geregelt. Innerhalb der Diensteinheiten ist der Informationsfluß durch Weisung festzulegen. Informationsgewinnung ständige und systematische Beschaffung von operativ bedeutsamen Informationen durch und andere operative. Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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