Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 725 (NJ DDR 1960, S. 725); 5?*1 Iständige Ausrottung der Juden be-a b $:i,C h jt i g t w a r ,und auch erreicht worden ist“111. In diesem Pi'ozeß wurde Globkes ehemaliger Vorgesetzter, und Mitverfasser des Kommentars, Staatssekretär Dr. Stuckart, verurteilt. Die folgenden Feststellungen des Urteils treffen auch auf Globke zu, dem es gelungen war, sich zu. tarnen und sich der Bestrafung durch ein Militärgericht zu entziehen: ■ ■ „Wenn die Kommandanten der Todeslager, die die Ihnen erteilten Befehle zur Ermordung der unglücklichen Häftlinge ausgeführt haben, vor Gericht gestellt, für schuldig befunden und bestraft werden , dann sind die Männer ebenso strafbar, die in der friedlichen Stille ihrer Büros in den Ministerien- an diesem Feldzug durch Entwurf der für seine -Durchführung notwendigen Verordnungen, Erlasse und Anweisungen teilgenommen haben.“41 Das Statut für den Internationalen' Militärgerichtshof .war wie es das Nürnberger Urteil selbst begründete „der Ausdrude des zur Zeit der Schaffung des Statuts bestehenden Völkerrechts“42. In ihm wurden die Tatbestände des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, die einen erheblichen Komplex der von Globke begangenen Straftaten erfassen, völkerrechtlich fixiert. Der Art. 6 c des Statuts für den Internationalen Mili-targerichtshof nennt als solche Verbrechen u. a. folgende: „Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder : ändere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des : Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist .“43 , Für die rechtliche Beurteilung der Ausarbeitung und Kommentierung der Nürnberger Gesetze durch Globke ist es von besonderer Bedeutung, daß Art. 6 c des Statuts auch ausdrücklich die „Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer“ nennt, „die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben“, und ihre Verantwortlichkeit für alle Handlungen begründet, „die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind“. * Die von Globke ausgearbeiteten Nürnberger Gesetze sowie sein Kommentar dazu waren eine Direktive der Naziführer zur massenweisen Vernichtung der Juden. Globke betätigte sich in diesem Zusammenhang vor allem als Anstifter und staatlicher Organisator zu einem satanisch ausgeklügelten Plan für die massenhafte Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Ausarbeitung und Kommentierung der Nürnberger Gesetze durch ihn stellen dabei eine verbrecherische Einheit dar. An dieser Stelle muß vermerkt werden, daß der Kommentar Globkes den verbrecherischen Inhalt der Nürnberger Gesetze sogar noch übertraf. Das läßt sich am Einzelbeispiel wie der Frage der Anfechtung sog. Mischehen wie auch global nachweisen. Während die Nürnberger Gesetze die physische Existenz der jüdischen Bevölkerung zunächst formal nicht in Frage stellten, propagierte Globke in seinem Kommentar offen das Endziel der faschistischen Rassenpolitik: die Lösung des Judenproblems „für Jahrhunderte“, die „Dissimilation“, d. h. die Ausscheidung, wie in der Sprachregelung der Nazis die Ausrottung und Vernichtung aller Juden hieß. Dieser Kommentar war ebenso wie die Nürnberger Ge- 411 Urteil im Wilhelmstraßen-Prozefi, 'Schwäbisch-Gmünd 1950, S. 169. .■-41 .ebenda. 42 Der Nürnberger. Prozeß, a, a. O., Bd. I, S. 168. ebenda, S. 71. setze selbst im direkten Auftrag der Naziführung verfaßt, wie sich schon daraus ergibt, daß NS-Staatssekre-tär Stuckart als Mitautor in Erscheinung trat, und wie auch die einschlägigen Rezensionen des Kommentars in den juristischen Fachzeitschriften der Naziära bezeugen. Der Kommentar Globkes war eine Potenzierung der in den Nürnberger Gesetzen selbst schon enthaltenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Völkerrecht qualifiziert die von Globke geforderte „Dissimilation der Juden“ als Völkermord. Die Resolution der UN-Vollversammlung vom 11. Dezember 1946 stellte fest, daß der Völkermord völkerrechtlich ein Verbrechen ist, das von der friedliebenden Menschheit verurteilt wird. In der Resolution heißt es: „Völkermord (Genocide) ist die Leugnung der Daseinsberechtigung ganzer Menschengruppen, wie der Menschenmord die Leugnung des Lebensrechts einzelner Menschen ist .“44. Diesen Tatbestand des Völkermordes hat Globke vielfach erfüllt, denn nicht n.ur das jüdische Volk ist Opfer der von ihm vertretenen Rassenpolitik geworden. Er hat durch die Ausarbeitung und teilweise eigenhändige Verwirklichung der Nürnberger Gesetze Völkermord in vielen Varianten begangen, wie sie insbesondere in der von den Vereinten Nationen ausgearbeiteten und beschlossenen Konvention über die Verhütung und Bestrafung' des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 beschrieben sind/'0 Dieser Konvention ist Westdeutschland beigetreten. . . Die Nürnberger Gesetze und insbesondere der Globke-sche Kommentar als ihre theoretische Perfektion waren Arbeitsgrundlage für die Gestapo, die SS und die politische Sonderjustiz Hitlers, um das verbrecherische Endziel der Faschisten die Ausrottung der Juden zu erreichen. Unter anderem beweist die häufige Bezugnahme von Entscheidungen der Hitlerschen Blutgerichte auf Globkes Kommentar, daß dieser eine parteiamtliche Direktive zu den Rassegesetzen und damit wesentlicher Bestandteil ihrer Durchführung war. Globke hat demnach nicht nur an der Ausarbeitung, sondern auch an der unmittelbaren Durchführung der todbringenden Gesetze von Nürnberg mitgewirkt. Genau das aber bezeichnen die bereits zitierten Urteile im Nürnberger Wilhelmstraßen- und Juristen-Prozeß als „strafbar“ und als „verbrecherische Mittäterschaft“. Das Urteil gegen Globke ist somit faktisch bereits gesprochen. Die friedliebenden und demokratischen Kräfte in ganz Deutschland und der Welt müssen jetzt dafür sorgen, daß im Tenor dieses Völkerurteils auch der Name Globke erscheint. Denn er ist neben seinen in Nürnberg nach 1945 verurteilten Vorgesetzten hauptschuldig an der Diskriminierung und Vernichtung von Millionen unschuldiger Menschen. Globke hat sich im Verlaufe des faschistischen Raubkrieges auch an unzähligen Kriegsverbrechen beteiligt und die Verwirklichung der in den Nürnberger Gesetzen und seinem Komentar enthaltenen Morddirektiven unmittelbar organisiert oder befohlen. Sein Wirken in Österreich, der Tschechoslowakei, in Griechenland und anderen Ländern bildet einen weiteren großen Komplex der von ihm begangenen Verbrechen. Diese Handlungen Globkes bedeuten, daß Globke unmittelbar und als Täter den Tod der meisten von seinen Weisungen betroffenen Menschen befohlen und mit herbeigeführt hat. Die von ihm im Aufträge der Naziführung gegenüber den okkupierten Gebieten betriebene Rassenpolitik hätte „Mord, Mißhandlungen oder Deportationen zur Sklavenarbeit .;. von Angehörigen der Zivil- 44 Zitiert nach: Heinze'Schilling, Die Rechtsprechung’ der Nürnberger Militärtribunale, Bonn 1952, S. 259. 5 Den Wortlaut dieser Konvention vgl. bei Graefrath, a. a. O. S. 158 ff. 725;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 725 (NJ DDR 1960, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 725 (NJ DDR 1960, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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