Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 726

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 726 (NJ DDR 1960, S. 726); bevölkerung von oder in besetzten Gebieten“ zur Folge. Das aber ist einer der Tatbestände, den der Art. G b des Londoner Statuts für den Internationalen Militär-gerichtsihof als Kriegsverbrechen qualifiziert. Die völkerrechtliche Einschätzung der Handlungen Globkes führt also zu dem zwingendem Ergebnis: Globke ist des Kriegsverbrechens und des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig. a Die Entfernung und Bestrafung Globkes eine völkerrechtliche Pflicht Das Recht und die Pflicht zur Verfolgung und Bestrafung von Menschlichkeits- und Kriegsverbrechern ist ein immanenter Bestandteil des demokratischen Völkerrechts. Diese allgemein anerkannte internationale Rechtsnorm entspringt dem Prinzip der Sicherung des Friedens und der Gewährleistung der Menschenrechte. Sie ist u. a. fixiert im Londoner Viermächteabkommen von 8. August 1945 über die Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher, im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom gleichen Tage, im Beschluß der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1945 (Entschließung Nr. 95 I), mit dem sich die Völker hinter diese Akte und die Prinzipien von Nürnberg stellten. In bezug auf Deutschland hat die Pflicht zur Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechern und Verbrechern gegen die Menschlichkeit im Potsdamer Abkommen (Abschn. Ill, Ziff. 5) eine besondere völkerrechtliche Konkretisierung gefunden. Das hat seine tiefe geschichtliche Berechtigung in der Tatsache, daß der Militarismus bzw. Faschismus die Menschheit vom deutschen Boden aus bereits zweimal in einen Weltkrieg gestürzt hat. Aus dieser hier nur skizzierten Rechtslage folgt, daß alle Staaten zum Zwecke der endgültigen Beseitigung von Militarismus und Faschismus die Pflicht haben, Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher nach ihrem innerstaatlichen Strafrecht zur Verantwortung zu ziehen47 48. Das gilt auch und gerade für die westdeutsche Bundesrepublik, in der unter zynischer Mißachtung des Willens der friedliebenden Völker und unter Verhöhnung der Millionen Toten des letzten Weltkrieges Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher nicht nur unbehelligt bleiben, sondern wie der Fall Globke ein übriges Mal bestätigt in den höchsten Kommando-steilen des Staates die Politik des Hitler-Faschismus mit abgewandelten Methoden fortsetzen. Dieser Staat kann auch deshalb keinen Anspruch auf Rechtmäßigkeit erheben, weil Massenmörder vom Schlage eines Globke und Oberländer, die 1000 Blutrichter und die zum Atomkrieg hetzenden Hitler-Generale nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die völkerrechtliche Pflicht zur Bestrafung Globkes und anderer Kriegsverbrecher wird durch Art. 25 des Bonner Grundgesetzes unmittelbar und unaufschiebbar begründet. Hinzu kommt, daß die Anerkennung und der Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde elementare Grundsätze der westdeutschen Verfassung sind (Art. 1 ff. GG). Die Amtsentfernung und Bestrafung des Judenmörders Globke ist daher eine Forderung, die den geschichtlichen Erfahrungen mit dem deutschen Faschismus und seiner Rassenpolitik entspringt, die dem Willen des deutschen Volkes und aller friedliebenden Völker entspricht und zu der das Völkerrecht ebenso wie das innerstaatliche Recht der Westzone zwingen. 4-ra Globke hat sich in der Zeit des Faschismus auch an zahlreichen Verbrechen gegen den Frieden beteiligt, auf die im vorliegenden Beitrag nicht eingegangen werden konnte. 48 vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, herausgegeben vom Rechtsinstitut der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, Berlin 1960, S. 450; vgl. auch: Urteil des Obersten Gerichts der DDR gegen Oberländer, Beilage zur „Neuen Justiz“ 1960, Heft 10, S. 3 u. 19. Beseitigung des Antisemitismus in Westdeutschland durch Schaffung friedlicher, demokratischer Verhältnisse Mit dem in Westdeutschland wiedererstandenen Imperialismus und Militarismus hat auch der Antisemitismus wieder sein Haupt erhoben. Die Bonner Regierung hat den Antisemitismus zu einem Bestandteil ihres politischen Regimes gemacht. Sie duldet antisemitische Hetze in Büchern und Zeitschriften, sie duldet die Bildung antisemitischer Organisationen, sie schreitet gegen antisemitische Exzesse nicht ein. Das verwundert nicht, solange Globke der nach Adenauer mächtigste Mann im Bonner Staatsapparat ist und die entscheidenden Staatsstellen mit eingefleischten Antisemiten besetzt sind. Die jüngste antisemitische Welle, die durch die Schändung der Kölner Synagoge am Weihnachtsabend 1959 eingeleitet wurde und ganz Westdeutschland überflutete, ist jedem noch in Erinnerung. Es gehörte die Unverfrorenheit eines Adenauer dazu, den Kommunisten dafür die Schuld in die Schuhe zu schieben. Aber dieser den Faschisten abgesehene, ebenso dumme wie verbrecherische Trick verfing weder bei der deutschen noch der internationalen Öffentlichkeit. Die Welt hatte noch nicht vergessen, daß Bundeskanzler Adenauer selbst sich nicht gescheut hatte, den damaligen französischen Ministerpräsidenten Mendes-France als „Judenlümmel“ zu schmähen47. Es ist daher kein Zufall, daß sich Adenauer allen auch in Westdeutschland erhobenen Forderungen nach Entfernung Globkes hartnäckig widersetzt. Bereits in der Sitzung des Bundestages am 31. Mai 1951 hatte er sich durch folgende Erklärung mit dem Judenmörder Globke solidarisiert: „Es liegt mir daran, hier zu erklären, daß ich in der langen Zeit, in der ich im öffentlichen Leben und als Beamter tätig bin, kaum jemals einen Beamten kennengelernt habe, der mit gleicher Pflichttreue und gleicher Objektivität seines Amtes waltet wie Herr Globke.“4 Die lächerlich geringen Strafen, die in Westdeutschland gegen einige Synagogenschänder und Judenhetzer verhängt wurden, beweisen, daß die Hauptschuldigen für die empörenden antisemitischen Ausschreitungen in der Bonner Zentrale sitzen und unter Globkes Schirmherrschaft die Rassenpolitik Hitlers fortzusetzen beginnen. Der Antisemitismus dient heute in Westdeutschland wieder der Einschüchterung und Unterdrückung aller demokratischen und friedliebenden Kräfte, die den gefährlichen Atomkriegskurs Adenauers ablehnen. Daher ist das sog. Gesetz gegen die Volksverhetzüng entgegen allen scheinheiligen Erklärungen auch nicht für die Bekämpfung des Antisemitismus gedacht. Es ist vielmehr Bestandteil der Notstandsgesetzgebung und richtet sich mit der Spitze gegen die Arbeiterklasse und sämtliche Antimilitaristen, an deren Spitze die Kommunisten kämpfen49. Den engen Zusammenhang, der heute in Westdeutschland zwischen Antisemitismus und Antikommunismus besteht, hat der 1. Sekretär des Zentralkomitees der KPD, Max R e i m a n n , in seinem Brief an Ollenhauer vom Januar dieses Jahres noch einmal eindringlich dargelegt. Er schrieb: „Antikommunismus und Antisemitismus sind Zwillingsbrüder. Beide dienen der psychologischen Kriegsvorbereitung, der Erwürgung der demokratischen Rechte des Volkes und der Vorbereitung der Militärdiktatur.“50 47 vgl. ND vom 14. Juni 1957. 48 Protokoll des Deutschen Bundestages, 145. Sitzung, S. 5772. 49 vgl. Kühlig, Das „Gesetz gegen Volksverhetzung“ eine strafrechtliche Ergänzung zur Notstandsgesetzgebung, NJ 1960 S. 213 ff. 60 ND vom 13. Januar 1960, S. S. 726;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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