Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 844

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 844 (NJ DDR 1960, S. 844); ist. Wenn die Zuteilung eines Nachlaßgegenstandes an einen Miterben nach dem Testament lediglich vom Verhalten der übrigen Miterben, insbesondere von ihrem Verzicht, abhängt, dann ist der Testamentsvollstrecker materiell an eine Vereinbarung der Miterben, daß einer von ihnen den Nachlaßgegenstand im Rahmen der Teilungsanordnung erhalten solle, geounden. Er kann nicht anders handeln, als diese Vereinbarung auszuführen. Infolgedessen konnte zwar der an das Grundbuchamt zu richtende Antrag, die Klägerin als Eigentümerin einzutragen, nur vom Testamentsvollstrecker ausgehen. Dieser war aber verpflichtet, den Antrag zu stellen. Die Vereinbarung war also, auch ohne daß sie ihm mitgeteilt wurde, wirksam und für den Testamentsvollstrecker materiell bindend. Wenn er, nachdem er sie nicht erfahren hatte, anders lautende Anträge stellte, so mochte ihn dies von seiner persönlichen Verantwortlichkeit, also seiner Schadensersatzpflicht, gegenüber der Klägerin befreien, insbesondere dann, wenn er von einer Miterbin falsch unterrichtet war. Die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung wird aber hierdurch nicht berührt. Die Auffassung des Bezirksgerichts, mangels einer Mitteilung an den Testamentsvollstrecker sei die von den Miterbinnen getroffene Vereinbarung nur eine bedeutungslose Unterhaltung gewesen, ist abwegig und widerspruchsvoll; denn eine unverbindliche Unterhaltung würde auch dann keine Rechtspflichten erzeugt haben, wenn sie dem Testamentsvollstrecker mitgeteilt worden wäre; das Bezirksgericht nimmt aber für den Fall der Mitteilung die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung an. Die von den Erbinnen getroffene Vereinbarung, daß die Klägerin das Grundstück gegen die im Testament vorgesehene Leistung übernehmen solle, war also rechtswirksam. Der Form des § 313 BGB bedurfte sie nicht, wie die beiden Instanzgerichte zutreffend ausgeführt haben. Sie hat-dadurch, daß der Testamentsvollstrecker ihr sachlich, sei es auch unwissentlich, später zuwidergehandelt hat, ihre Rechtswirksamkeit nicht verloren. In erhöhtem Maße gilt diese Auffassung, weil damals überhaupt kein Testamentsvollstrecker vorhanden war. Es würde unter diesen Umständen im äußersten Maße formalistisch sein, die materielle Wirksamkeit einer den Testamentsanordnungen entsprechenden Vereinbarung der Miterbinnen von der Mitteilung an einen zunächst nicht vorhandenen Testamentsvollstrecker abhängig zu machen. Das könnte dazu führen, daß die Teilung für längere Zeit aufgeschoben werden müßte, wenn es nicht gelänge, alsbald einen Testamentsvollstrecker zu finden. Es kann unter diesen Umständen sogar zweifelhaft sein, ob zur damaligen Zeit formal, d. h. dem Grundbuchamt gegenüber, die Zustimmung eines Testamentsvollstreckers notwendig war oder ob nicht eine gemeinsame Erklärung der drei Miterbinnen genügt hätte. Materiell war in jedem Falle die Vereinbarung wirksam. Die Klägerin hat durch sie ein Recht erhalten, Eigentümerin des Grundstücks zu werden. Infolgedessen muß es ihr aufgelassen werden. Das Urteil des Kreisgerichts trifft also in dieser Beziehung zu. Uber die Frage, ob die Auflassung aus verwaltungsrechtlichen Gründen der Genehmigung einer Verwaltungsstelle bedarf, ist im Urteil nicht zu entscheiden. Es beruht aber gleichwohl auf einer ungenügenden Erörterung des Sachverhalts und ist infolgedessen zu einem Ergebnis gelangt, das den Streit der Erbinnen nicht endgültig löst. Mit dem Recht der Klägerin, das Grundstück zu übernehmen, ist nämlich nach § 4 des Testaments die Verpflichtung verbunden, den Miterbinnen einen Übernahmepreis zukommen zu lassen und durch je eine Hypothek zu sichern. Die Bestimmung des Testaments ist einheitlich. Die drei Erbinnen werden im Prinzip hinsichtlich des Wertes der Zuwendungen, die sie erhalten sollen, gleichgestellt. Ein Unterschied besteht grundsätzlich nicht in der Höhe, sondern in der Art der Zuwendungen: Eine der Miterbinnen soll das Grundstück, die beiden anderen sollen Hypotheken im Werte von je einem Drittel des Grundstückswertes erhalten. Es handelt sich bei den Hypotheken also nicht eigentlich um eine Gegenleistung für einen Erwerb im Sinne des § 320 BGB mit der Folge, daß an sich die Klägerin das Grundstück zu erhalten hätte, die Miterbinnen aber lediglich ihre Zustimmung bis zur Eintragung oder doch Erteilung der Eintragungsbewilligung der Hypotheken verweigern oder, wenn sie von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht haben, nachträglich Eintragung entsprechender Hypotheken fordern können. Die Teilungsanordnung des Testaments ist vielmehr, wie dies ja auch dem Zweck einer wenigstens grundsätzlich wertgleichen Zuwendung an die drei Miterbinnen entspricht, darauf gerichtet, daß durch einen einheitlichen Auseinandersetzungsakt die gemäß § 4 des Testaments übernehmende Miterbin Eigentum an dem Grundstück erwirbt und die beiden anderen die ihnen zustehenden Hypotheken erhalten. Die Klägerin hätte also von Amts wegen darauf hingewiesen werden müssen, daß sie das Grundstück nur bei Eintragung einer dem Testament --entsprechenden Hypothekenbelastung erwerben könne. Sie hätte dann einen entsprechenden Klagantrag zu stellen gehabt, nämlich, daß die Verklagte ihr das Grundstück bei gleichzeitiger Bewilligung der Eintragung einer derartigen, ziffernmäßig im Urteil zu bestimmenden, zu ihren Gunsten einzutragenden Hypothek aufzulassen habe. Wenn sie sich trotz Belehrung geweigert hätte, einen derartigen Antrag zu stellen, so wäre die Klage aus diesem Grunde, also nicht wegen Mangels der Mitteilung der Vereinbarung an den Testamentsvollstrek-ker, abzuweisen gewesen. (Eine Verurteilung der Verklagten zu 2) zur Auflassung „Zug um Zug“ gegen Eintragungsbewilligung einer Hypothek für sie wäre also nicht möglich gewesen.) Das Urteil des Bezirksgerichts war also wegen des bereits erörterten materiellrechtlichen Irrtums, auf dem es beruht, aufzuheben. In der Sache zu entscheiden war aber nicht möglich, da die Frage des „Erwerbspreises“ in den Instanzen nicht erörtert worden ist und über seine Höhe Meinungsverschiedenheiten bestehen können. Da es sich, wie ausgeführt, um ein einheitliches vom Erblasser gewolltes Ergebnis und nicht um ein sog. gegenseitiges Rechtsgeschäft mit Leistung und Gegenleistung handelt, war es auch nicht etwa möglich, die Verklagte gemäß dem bisherigen Hilfsantrage der Klägerin zur Auflassung des Grundstücks zu verurteilen und es ihr zu überlassen, Klage auf Eintragung der ihr zustehenden Hypothek zu erheben und diesen Anspruch zunächst durch eine Vormerkung, notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung (§§ 883, 885 BGB), sichern zu lassen. Ein derartiges Ergebnis wäre aber auch bei formeller Zulässigkeit nach unseren gesellschaftlichen Anschauungen unzulässig gewesen, weil ein solches Urteil den Streit zwischen den Parteien nicht erledigt, sondern aller Voraussicht nach Anlaß zu einem oder möglichweise sogar mehreren weiteren Verfahren gegeben hätte. Das Bezirksgericht wird nunmehr über die Berufung der Verklagten zu 2) gegen das Urteil des Kreisgerichts zu entscheiden haben. Es wird hierbei unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG gemäß den obigen Ausführungen, die als Weisungen anzusehen sind, seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben, daß die Klägerin kraft des zwischen den Miterbinnen zustande gekommenen Einverständnisses materiell berechtigt ist, die Auflassung des Grundstücks an sich zu fordern. Es wird aber andererseits das Recht der Verklagten zu berücksichtigen haben, eine Hypothek eingetragen zu erhalten, die einem Drittel des Grundstückwertes von 1947 entspricht Die Klägerin wird also zu einer entsprechenden Antragstellung zu veranlassen sein. Eine gewisse Grundlage für die Wertermittlung kann die bereits von der Klägerin zu den Akten überreichte, vom Bürgermeister der Gemeinde Sch. bestätigte Schätzung bilden; die Parteien haben jedoch die Möglichkeit, hierzu noch Beweisanträge zu stellen. 844;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 844 (NJ DDR 1960, S. 844) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 844 (NJ DDR 1960, S. 844)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen Seite - Übersicht zur Aktivität imperialistischer Geheimdienste Seite - Straftaten gegen die Volkswirt- schaftliche Entwicklung der Seite - Zu feindlichen Angriffen auf die innere Lage in der Deutschen Demokratischen Republik unterteilt. Zum Problem der Aufklärung von Untersuchungshaftanstälten Habe ich bereits Aussagen gemacht Mein Auftrag zur Aufklärung von Strafvollzugseinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X