Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 485 (NJ DDR 1959, S. 485); aus aber auch auf angrenzende Rechtsgebiete, wie z. B. auf das Sachen- und Schuldrecht, ein. Neben der Arbeit in dein Seminaren machten sich die Lehrgangsteilnehmer mit den Kulturgütern der Stadt Weimar bekannt und besuchten die Nationale Gedenkstätte Buchenwald. Jeder Lehrgangsteilnehmer schloß den Lehrgang mit einer den Erfordernissen der Ausbildungsordnung entsprechenden Prüfung ab. Das Lehrgangsziel wurde von allen Absolventen erreicht. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß eine Reihe von Teilnehmern trotz intensiven Studiums während des Lehrgangs bei der Prüfung nur ausreichende Kenntnisse aufweisen konnte. Auf die Ursachen wird an anderer Stelle noch eingegangen werden. Es ist auch erfreulich, daß die Studiendisziplin stets zufriedenstellend war, kaum disziplinarische Maßnahmen erforderlich waren und daß die Lehrgangsteilnehmer bereit waren, an Einsätzen dm Nationalen Aufbauwerk der Gemeinde Ettersburg und in einer LPG teilzunehmen. Die Lehrgänge haben gezeigt, daß die mittleren Kader mit wenigen Ausnahmen keine befriedigende Ausbildung erhielten. Auf dem Gebiet der Gesellschaftswissenschaft waren nur lückenhafte Kenntnisse der Teilnehmer vorhanden. Der in den marxistisch-leninistischen Schulungen behandelte Stoff wurde nicht beherrscht. Wir konnten aber feststellen, daß diese Mängel nicht allein bei den Teilnehmern zu suchen sind; sie sind auch darin zu sehen, daß die Leiter der Dienststellen eine oberflächliche Durchführung der Schulungen dulden. Ein Teil der Sekretäre, Gerichtsvollzieher und Kostensachbearbeiter ist mangelhaft ausgebildet und erledigt deshalb die tägliche Arbeit schematisch und routinehaft. Bei den Sekretären machte sich dies in der Weise bemerkbar, daß sie eine Scheu und Abneigung vor der Bearbeitung von Zwangsversteigerungsverfahren haben. Diese Abneigung beruht auf der fehlenden Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und hat zur Folge, daß solche Verfahren schleppend bearbeitet werden. Eine weitere Unzulänglichkeit besteht darin, daß nicht alle Sekretäre als Leiter der Rechtsantragsstelle über genügende Kenntnisse des Zivilrechts verfügen. In der juristischen Fachliteratur wird immer wieder festgestellt, daß die fehlerhafte Aufnahme von Klagen zu unnötigen Zivilprozessen führt. Auch auf dem Gebiet des Prozeßrechts, insbesondere der Zwangsvollstreckung in Sachen, sind viele Sekretäre noch ungenügend qualifiziert. Das trifft auch auf die Gebiete des Haushalts- und Verwaltungswesens zu. Daraus ergeben sich z. B. die bei der Anleitung und Kontrolle der Gerichtsvollzieher noch vorhandenen Mängel. Ähnliche Wissenslücken bestehen auf dem Gebiet des LPG-Rechts. Die Mängel im Wissen könnten teilweise beseitigt werden, wenn die Sekretäre intensiv die „Neue Justiz“, die Zeitschrift „Der Schöffe“ und andere Fachliteratur verarbeiten würden. Von den Direktoren der jeweiligen Gerichte müßten auch gemeinsame Diskussionen der Sekretäre und Richter zu einzelnen Problemen organisiert werden. Die Justizverwaltungsstellen der Bezirke tragen von sich aus noch zu wenig dazu bei, die Arbeitsweise der mittleren Kader zu verbessern. So wurden z. B. den neueingestellten Kollegen die vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Schulungsbriefe über die Zwangsversteigerung und das Kostenfestsetzungsverfahren nicht zugänglich gemacht. Bei der Durchführung der Lehrgänge ergab es sich, daß manche Justizverwaltungsstellen bei der Beurteilung von Rechtsfragen unterschiedliche und teilweise fehlerhafte Auffassungen vertreten. So haben z. B. die Justizverwaltungsstellen Erfurt und Cottbus fehlerhaft angeleitet, bei mehrfacher Forderungspfändung nach § 853 ZPO sei ein Verteilungsverfahren nicht einzuleiten, da die Drittschuldner infolge der übersichtlichen und verständlichen Fassung der Verordnung über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) die Verteilung selbst durchführen müßten und deswegen eine Hinterlegung nicht in Frage komme. Es gibt auch immer noch Direktoren, die mit ihren Mitarbeitern nicht in genügendem Maße die Rundverfügungen, Anordnungen, Anleitungen usw. durchsprechen. Sonst könnte es nicht Vorkommen, daß eine Vielzahl von Anordnungen unbekannt sind. Für die Gerichtsvollzieher treffen diese Feststellungen in gleichem Umfange wie für die Sekretäre zu. Ihre Ausbildung bei den Gerichten erfolgt lediglich praxisbezogen. Die Vermittlung einer theoretischen Grundlage dagegen wird vernachlässigt. Bei den Lehrgängen stellte sich heraus, daß einige Gerichtsvollzieher die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nur wenig kannten. Auch die landesrechtlichen Geschäftsanweisungen, soweit ihre Anwendbarkeit durch § 19 der Verordnung über das Gerichtsvollzieherwesen vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 993) noch gegeben ist, sind den Gerichtsvollziehern kaum bekannt. Diese Unzulänglichkeiten haben zur Folge, daß die Behandlung der Vollstreckungsaufträge durch die Gerichtsvollzieher nicht einheitlich ist. Beispielsweise hat die Justizverwaltungsstelle Suhl verfügt, daß die Einziehung der Ordnungsstrafen der Volkspolizei durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen habe, obwohl na'ch der gemeinsamen Rundverfügung Nr. 19 vom 24. Juli 1958 (VuM 1958 Nr. 11) der Gerichtsvollzieher nur für die Vollstreckung von Strafurteilen zum Zwecke der Beitreibung von Geldstrafen, Mehrerlösen und Wertersatz zuständig ist, soweit es sich um die Vollstrek-kung in körperliche Sachen handelt. Weiterhin herrschen erhebliche Unklarheiten über die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach dem BGB, z. B. für die Durchführung des Pfandverkaufs aus vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten (§§ 1233 ff., 1257 BGB) oder für die Zustellung von Willenserklärungen nach § 132 BGB. Unterschiedliche Auffassungen bestehen auch in der Frage der Zulässigkeit der Zustellungen an Minderjährige. Angesichts dieser Zweifel erscheint es uns erforderlich, daß die in mehreren Entwürfen bereits vorliegende Arbeitsordnung für Gerichtsvollzieher, die eine Einheitlichkeit der Vollstreckungshandlungen mit sich bringen würde, bald erlassen wird. Auf die Kostensachbearbeiter treffen hinsichtlich ihres Ausbildungsstandes an den Gerichten die vorstehenden Feststellungen in gleicher Weise zu. Wir haben uns das Ziel gesetzt, die aufgetretenen Mängel zu überwinden. Es ist unser besonderes Anliegen, die Mitarbeiter zur Parteilichkeit zu erziehen und ihnen begreiflich zu machen, daß sie als Staatsfunktionäre keine indifferente Stellung beziehen dürfen. Weiter ist es Aufgabe der Lehrgänge, den Absolventen Gesetzeskenntnisse zu vermitteln und eine einheitliche Rechtsprechung in den Bezirken der DDR anzustreben. Das Bemühen der Mitarbeiter der Justizschule wurde erschwert durch die oft formale Arbeitsweise der Justizverwaltungsstellen der Bezirke. So wurden die Lehrgangsteilnehmer nicht auf die Lehrgänge vorbereitet. Sie erfuhren teilweise erst in letzter Minute von ihrer Delegierung, nachdem andere Mitarbeiter unbegründet ihre ursprüngliche Zusage zurückgezogen hatten. Es entsteht der Eindruck, daß aus den Bezirken lediglich diejenigen Mitarbeiter delegiert werden, die bereit sind, an dem Lehrgang teilzunehmen. Dabei kommt es vor, daß Kollegen den Lehrgang beginnen, die bereits das 60. Lebensjahr überschritten haben oder erst über wenige Wochen Praxis verfügen. Offenbar arbeiten die Justizverwaltungsstellen nach dem Prinzip der Sollerfüllung, ohne dabei die Qualifizierung der Mitarbeiter und die Bedürfnisse der einzelnen Dienststellen zu berücksichtigen. Die Unterschätzung der Qualifizierung der mittleren Kader drückt sich auch darin aus, daß bei verschiedenen Lehrgängen die den Justizverwaltungsstellen zur Verfügung gestellten Plätze an der Justizschule nicht ausgelastet wurden. Eine Zusammenfassung der vorstehend getroffenen Feststellungen zwingt zu der Schlußfolgerung, mit der Unterschätzung der Arbeit der mittleren Kader Schluß zu machen und darum besorgt zu sein, daß die Sekretäre, Gerichtsvollzieher und Kostensachbearbeiter sowohl in ihrer fachlichen Qualifikation als auch in der Formung ihrer Persönlichkeit gefestigt werden. Wir halten daher folgende Maßnahmen für erforderlich: 485;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 485 (NJ DDR 1959, S. 485) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 485 (NJ DDR 1959, S. 485)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zur Bearbeitung von Brirdttlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts in seinen vielfältigen Formen Damit soll nicht gesagt werden daß es keinen stäatafeindlichon Menschenhandel mehr gibt.

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