Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 1

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 1 (NJ DDR 1959, S. 1); NUMMER 1 JAHRGANG 13 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT NEUElUSTfZ FÜR RECHT w UND RECHTSWIS BERLIN 1959 5. JANUAR SENSCHAFT Friedensvertrag und Konföderation Von MAXIMILIAN MAI, wiss. Assistent am Institut für Staats- und Rechtstheorie der Humboldt-Universität Berlin Im Zentralpunkt der gesamten Politik der Deutschen Demokratischen Republik steht ihr Bemühen um die Erhaltung und Sicherung des Friedens in Europa und der Welt, um den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland und um die Schaffung der Konföderation zur Annäherung der beiden deutschen Staaten mit dem Ziele ihrer baldigen Wiedervereinigung zu einem demokratischen und friedliebenden unabhängigen Gesamtstaat. (Aus der Erklärung der Volkskammer vom 3. Dezember 1958 auf ihrer konstituierenden Sitzung) Das konstruktive Deutschlandprogramm, das die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik dem obstruktiven, die Wiedervereinigung verhindernden, Deutschland hart an den Abgrund eines Atomkrieges führenden Atomkriegsplänen der westdeutschen Regierung entgegenstellt, besteht, wenn man einmal von den verschiedenen Einzelvorschlägen absieht, im wesentlichen aus zwei Elementen: dem Konföderationsplan, der auf die historische Regierungserklärung vom 26. Juli 19571 zurückgeht, und dem Friedensvertragsvorschlag, der durch die Regierungserklärung vom 4. September 19581 2 der Welt unterbreitet wurde. Am 4. September 1958 schlug die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik aus dem Bestreben, dem Frieden in Europa und der Wiedervereinigung Deutschlands zu einem demokratischen, friedliebenden Staat zu dienen, in Noten an die vier Großmächte und an die Deutsche Bundesrepublik Verhandlungen über den Abschluß des Friedensvertrages mit Deutschland vor. Den vier Großmächten der Sowjetunion, der USA, Großbritannien und Frankreich wurde die Bildung eines Vier-Mächte-Gremiums zur Vorbereitung eines Friedensvertrages mit Deutschland vorgeschlagen. Dieses Vier-Mädite-Gremium sollte auch eine Vereinbarung über den Termin und die Form der Hinzuziehung der beiden deutschen Staaten als Verhandlungspartner zu den Beratungen treffen. Der Deutschen Bundesrepublik wurde die Bildung einer Gesamtdeutschen Kommission zur Ausarbeitung eines gemeinsamen deutschen Standpunktes in der Frage des Friedensvertrages vorgeschlagen. Diese gesamtdeutsche Kommission sollte darüber hinaus Fragen der gegenseitigen Annäherung der beiden deutschen Staaten behandeln. Inzwischen haben diese Hauptinitiativen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Lösung der Deutschlandfrage ihre weitere Entwicklung und Unterstützung durch die Noten der Sowjetunion vom 27. November 1958 erfahren, welche die Aufhebung des rechtswidrigen Besatzungsregimes in Westberlin auf die Tagesordnung gesetzt haben3. D}e Deutsche Demokratische Republik hat den Vorschlägen der Sowjetunion, die einen konstruktiven Weg zur Lösung der Berliner Frage zeigen und die im Interesse des deutschen Volkes liegen, voll zugestimmt4. Im Interesse der Friedenssicherung hat sie darin eingewilligt, daß Westberlin zur entmilitarisierten Freien Stadt erklärt werden soll, obwohl Westberlin ein Bestandteil des 1 Neues Deutschland vom 28. Juli 1957. 2 Neues Deutschland vom 6. September 1958. 3 vgl. hierzu NJ 1958 S. 833 ff. * Erklärung der Volkskammer vom 3. Dezember 1958, Neues Deutschland vom 4. Dezember 1958. Territoriums der Deutschen Demokratischen Republik ist. Die Lösung der Berliner Frage bedeutet einen Beitrag zur Entspannung in Deutschland und Europa, einen Schritt hin zum Friedensvertrag und zur Wiedervereinigung Deutschlands auf dem Wege einer Konföderation. Die große Bedeutung des Friedensvertragsvorschlages für die Zukunft Deutschlands wird erneut in der programmatischen Regierungserklärung vom 8. Dezember 1958 unterstrichen. Dort heißt es: „Die Frage des Friedensvertrages mit Deutschland ist gegenwärtig das entscheidende Kettenglied, das ergriffen werden muß, um die Lösung des Gesamtkomplexes der Deutschlandfrage voranzubringen. Der Friedensvertrag bietet dem deutschen Volk die große Perspektive, Deutschland als geeinten, demokratischen Staat in die Familie der friedliebenden Völker einzugliedern. So wie wir unsere Pflicht gegenüber der Erhaltung des Friedens erfüllen, so werden wir auch um unser Recht auf einen Friedensvertrag kämpfen, und zwar solange, bis unser Recht verwirklicht ist.“5 Das Recht des deutschen Volkes auf den Abschluß eines Friedensvertrages ergibt sich aus den Grundprinzipien des Völkerrechts: aus dem Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Nation einerseits und aus dem Prinzip der Erhaltung des Friedens andererseits. Das Recht der Nation auf Selbstbestimmung ist ein Grundprinzip des gegenwärtigen Völkerrechts. In ihm hat die Außenpolitik der Sowjetunion, die auf dem politischen Prinzip der nationalen Selbstbestimmung basiert, ihren völkerrechtlichen Ausdruck gefunden. Das Prinzip der nationalen Selbstbestimmung ist ein unverlierbares Recht. Es umfaßt in der Hauptsache das Recht der Nation auf einen unabhängigen Staat, aber auch auf normale, friedliche Beziehungen zu anderen Völkern. Darunter fällt nach Beendigung eines Krieges das Recht auf Abschluß eines Friedensvertrages, der Voraussetzung für die Entwicklung friedlicher Beziehungen ist. Das Recht der Nation auf Selbstbestimmung ist in der Charta der Vereinten Nationen (Art. 1 Abs. 2) juristisch fixiert. Darüber hinaus ist dieses Recht für das deutsche Volk im Potsdamer Abkommen garantiert6. Im Abschnitt III des Potsdamer Abkommens heißt es: „Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem'wieder aufzubauen.“ Weiter heißt es im Abschnitt II in bezug auf die Aufgaben des durch das Potsdamer Abkommen geschaffenen Außenministerrats: „Der Rat wird zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für Deutschland benutzt werden.“ In diesen beiden Bestimmungen, die das Recht des deutschen Volkes auf eigene staatliche Existenz und auf einen Friedensvertrag enthalten, findet das Selbstbestimmungsrecht der deutschen Nation seine konkrete Anerkennung, ferner in den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens über Entfaschisierung, Entmilitarisierung und Demokratisierung als wesentlicher Voraussetzung für die Verwirklichung des Selbstbestimmungs- 5 Neues Deutschland vom 9. Dezember 1958. 6 vgl. Kröger, Die staatsrechtliche Bedeutung des Potsdamer Abkommens für das deutsche Volk, Berlin 1957, S. 11 13.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 1 (NJ DDR 1959, S. 1) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 1 (NJ DDR 1959, S. 1)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Straftaten, sowie Havarien usw, zu erkennen und vorbeugend zu überwinden. In der vorbeugenden Tätigkeit wurde auf das engste mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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