Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 860

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 860 (NJ DDR 1959, S. 860); vom 1. April 1954 der Globalvertrag über die Versicherung der volkseigenen Groß- und Einzelhandelsbetriebe vom 1. Juli 1954 (Sonderdruck Nr. 30) abgeschlossen, der sich nach § 1 Abs. 1 der Anlage A auch auf den Kläger einen HO-Kreisbetrieb erstreckt Der Kläger macht unter Berufung auf § 6 des Vertrages Versicherungsansprüche gegen die Verklagte geltend. Er hat behauptet, einer seiner Zigarettenautomaten in M. sei von jugendlichen Einbrechern durch Anwendung von Gewalt erbrochen worden. Dabei seien Zigaretten im Werte von 3 DM entwendet worden. Weiterhin sei ein Schaden in Höhe von 30.67 DM für Reparaturkosten am Automaten entstanden. Die Verklagte habe in einem gleichgelagerten Falle einige Monate zuvor den Schaden ersetzt, lehne dies jetzt aber ab. Diese ablehnende Stellungnahme der Verklagten sei nicht haltbar. Schaufenster, Ausstellungsvitrinen und dergleichen, die teilweise nachts nicht beleuchet sind, seien durch Einbruchdiebstähle viel gefährdeter als die beleuchteten Automaten. Außerdem sei der Einwand der Verklagten, es hätte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Globalvertrages keine Automaten gegeben, nicht zutreffend. Der beschädigte Automat bestehe aus einem aus Stalüblech gefertigten Kasten mit Glasscheibe, sei an einer Hauswand massiv befestigt und nachts beleuchtet. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, 33.67 DM zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf § 4 des Globalvertrages hingewiesen, wonach u. a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Kraft bleiben, soweit sie nicht durch den Vertrag geändert werden. Für Einbruchdiebstahl sei eine solche Änderung der Versicherungsbedingungen nicht vorgenommen worden. Gemäß § 6 Abs. 1 des Globalvertrages seien zwar Betriebseinrichtungen zum Zeitwert und Waren gegen Einbruchdiebstahl versichert. Ob ein solcher vorliege, richte sich jedoch nach den Allgemeinen Einbruchdiebstahlversiche-rungs-Bedingungen (AEB). Danach sei der beschädigte Automat nicht von einem Einbruchdiebstahlschaden betroffen. Es sei nicht richtig, daß die Automaten überhaupt vom Versicherungsschutz umfaßt seien, obwohl sie beim Kläger im Anlagevermögen erfaßt und somit der Wert auch den Beitragsberechnungen zugrunde gelegt wird. Die Versicherung gelte beispielsweise für Automaten in geschlossenen Räumen. Für Automaten, die im Freien aufgestellt oder an der Hausfront eines Gebäudes angebracht seien, besiehe die Möglichkeit zum Versicherungsschutz durch die spezielle Automatenversicherung. Das Kreisgericht hat in seinem Urteil nach Klageantrag entschieden und gemäß § 40 Abs. 3 AnglVO die Berufung für zulässig erklärt, weü die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es ist davon ausgegangen, daß das Anlagevermögen die Automaten ohne Rücksicht auf ihren Standort erfaßt." Es ist weiter der Meinung, daß man die Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen nicht eng auslegen dürfe. Die Verklagte habe bisher auch Einbrüche an Automaten und in Verkaufszelte entschädigt, obwohl ein Zelt nicht als Gebäude oder Raum angesehen werden könne. Die Kammer hat einen aus Stahlblech gefertigten Automaten ebenfalls als umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Zifl. 2 StGB angesehen. Gegen dieses Urteü richtet sich die Berufung der Verklagten. Sie meint, daß es angesichts der klaren Definition des § 1 der AEB nahezu unverständlich sei, wie man einen Automaten als Raum ansehen könne. Durch den Globalvertrag sollte ein möglichst umfangreicher Versicherungsschutz gewährt werden. Eis sei aber nicht so, daß nunmehr alle im Betrieb etwa auftretenden Schäden durch die Versicherung gedeckt werden müßten. Dann brauche man überhaupt keine Bedingungen mehr. Im übrigen sei auch bisher bei Automateneinbrüchen nur in einem einzigen Fall versehentlich Entschädigung gezahlt worden. Die Verklagte beantragt daher, das Urteil des Kreisgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Verklagten zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Kreisgerichts im Ergebnis und in der Begründung für richtig. Die Verklagte habe bisher durch schlüssige Handlung den Vertrag im Sinne der Auffassung des Klägers ausgelegt. Im übrigen seien die Automaten sicher an den Häuserwänden angebracht. Zu einer modernen Handelsausrüstung gehörten solche Automaten ebenso wie Schaufenster, Sonnenjalousien und Glasvitrinen. Im übrigen sei die Handlungsweise der Verklagten auch hinsichtlich der Beitragserhebung unbillig. Die Berufung mußte im vollen Umfang Erfolg haben. Aus denGründen: Das Kreisgericht geht 'bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zutreffend von § 6 des Globalvertrages aus. Es hat jedoch § 1 der AEB* zu weit ausgelegt. 81 Abs. 1 und 2 AEB lautet: „(1) Die Anstalt gewährt Versicherungsschutz gegen Schäden durch Elinbruchdiebstahl (also nicht durch einfachen Diebstahl), bei Hausratversicherungen gemäß den beigefügten Sonder- § 6 Abs. 1 des Globalvertrags bestimmt, daß Betriebseinrichtungen zum Zeitwert und Waren sowie Vorräte aller Art gegen Einbruchdiebstahl versichert sind. Für die Beurteilung, ob ein Einbruchdiebstahl im Sinne des Globalvertrages vorliegt, kann jedoch nicht etwa vom allgemeinen Sprachgebrauch oder von den üblichen rechtlichen Qualifikationsmerkmalen ausgegangen werden. Vielmehr müssen die Allgemeinen Versicherungsbedängungen, soweit sie nicht durch den Globalvertrag geändert werden, beachtet werden (vgl. § 4 des Globalvertrages). Aus dem Globalvertrag ist jedoch eine Änderung der Allgemeinen Einbruchdieb-stahlversicherungs-Bedingungen (AEB) nicht ersichtlich. Mithin muß für die Frage, ob ein Einbruchdieb-stahl vorliegt, von jenen Bedingungen ausgegangen werden. Nach § 1 Abs. 2 der AEB liegt ein Einbruchdiebstahl in den dort unter a 'bis d angeführten Fällen vor. Auch das Kreisgericht hat ausgeführt, daß die Beschädigung des Automaten im vorliegenden Fall sich nicht unter diese vier in den AEB angeführten Einbruchsfälle bringen läßt. Damit ist schon entschieden, daß es sich nicht um einen Einbruchdiebstahl im Versicherungssinne handelte und daß die Verklagte dafür nicht in Anspruch genommen werden kann. Das Kreisgericht ist zu einer entgegengesetzten Auffassung unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte gelangt, die jedoch weder allein noch im Zusammenhang eine solche Auffassung rechtfertigen. Selbstverständlich gehört der Automat, unabhängig von seinem Standort, zu den im § 6 des Globalvertrages erwähnten Betriebseinrichtungen. Es trifft auch zu, daß sein Wert infolgedessen bei der Beitragsberechnung mit berücksichtigt wird, wenn auch ein Versicherungsschutz für Eintoruchd'iebstahl außerhalb eines Raumes angebrachter Automaten nicht gewährt wird. Damit sii die AEB aber nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr sind die Betriebseinrichtungen auch gegen andere Schadensfälle versichert; insofern stehen auch solche Automaten unter Versicherungsschutz. Wenn die Verklagte bisher Schadensfälle an Automaten in einer der Auffassung des Klägers entsprechenden Welse reguliert hat was die Verklagte bestreitet , so kann die Behauptung des Klägers ohne Nachteil als zutreffend unterstellt werden, da sie auf das Ergebnis keinen Einfluß hat. Es steht der Verklagten frei, sich zu jedem Zeitpunkt auf die zwischen den Parteien bestehenden Versicherungstoedingungen zu berufen. Aus dem gleichen Grund 1st es unerheblich, ob und wie die Verklagte bisher für Einbrüche in Verkaufszeiten, Glasvitrinen oder Schaukästen Versicherungschutz geleistet hat, Ebenso ist es rechtlich Ohne Bedeutung, ob wie das Kreisgericht meint das Risiko für die Verklagte hinsichtlich der Automateneinbrüche wegen deren Beleuchtung geringer als bei Schaukästen und bei Schaufenstern ist. Solche Gesichtspunkte können den klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht abändem. bedingungen für die Beraubungsversickerung auch gegen Schäden durch Beraubung und räuberische Erpressung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben). (2) Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, a) wenn ein Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsmäßigen öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt, b) wenn er in einem Gebäude oder dem Raum eines Gebäudes Türen oder Behältnisse erbricht oder zum öffnen von Türen oder Behältnissen falsche Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen öffnen nicht bestimmte Werkzeuge verwendet, c) wenn er den Diebstahl zur Nachtzeit in einem Gebäude oder dem Raum eines Gebäudes begeht, in das er sich ln diebischer Absicht eingeschliChen oder worin er sich in dieser Absicht verborgen hatte, d) wenn er den Diebstahl unter Anwendung der richtigen Schlüssel ausführt, sofern er diese durch Diebstahl im Sinne der Bestimmungen zu a bis c, durch Beraubung oder räuberische Erpressung an sich gebracht hat.“ Zitiert nach: Liebscher, Versicherungsrecht der DDR, Berlin 1054, S. 115 f. 860;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 860 (NJ DDR 1959, S. 860) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 860 (NJ DDR 1959, S. 860)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung des Leiters des der Hauptabteilung über erzielte Untersuchungsergebnisse und über sich abzeichnende, nicht aus eigener Kraft lösbare Probleme sowie über die begründeten Entscheidungsvorschläge; die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit dem sowie des. Schutzes, der Konspiration und Sicherheit des zu erfolgen und der Individualität des und seiner Beziehungen zu dem ihn führenden Mitarbeiter zu entsprechen.

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