Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 484 (NJ DDR 1959, S. 484); daher nur in Fällen erfolgen dürfen, deren Bedeutung dies rechtfertigt. Beim öffentlichen Tadel ist die Bekanntmachung in der Presse als eine der schwerwiegendsten Arten der öffentlichen Bekanntmachung nicht die geeignete Form, weil die öffentliche Bekanntgabe in einem solchen Kreis den öffentlichen Tadel in den Hintergrund treten ließe. Die durch eine Veröffentlichung in der Presse entstehenden und vom Verurteilten zu tragenden Kosten dürfen nicht übermäßig sein; denn sonst stellt die öffentliche Bekanntmachung gleichzeitig noch eine verkappte Geldstrafe dar. Auch der Tatort muß für die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung Berücksichtigung finden. Bei Delikten, die im Betrieb begangen wurden, wird daher die öffentliche Bekanntmachung vor allem im Betrieb und nicht lediglich im Wohngebiet angeordnet werden müssen. Denn in solchen Fällen ist es vorwiegend Aufgabe des Betriebes, auf den Verurteilten erzieherisch einzuwirken und die Ursachen des Verbrechens zu überwinden. Es war deshalb nicht richtig, wenn ein Kreisgericht die Veröffentlichung des Urteils gegen eine HO-Verkäuferin, die in der Verkaufsstelle Unterschlagungen begangen hatte, lediglich durch Aushang an der Haustafel anordnete. Bei Bestrafungen wegen Diebstahls in Selbstbedienungsläden ist es in aller Regel zweckmäßig, die Verurteilung durch Aushang dm Geschäft 'bekanntzumachen, wie das in der Praxis auch geschieht. Dadurch wird auf andere Kunden eine entsprechende repressive Wirkung und ein erzieherischer Einfluß ausgeübt. Selbstverständlich können mehrere Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung miteinander verbunden werden. So kann das Gericht bei bestimmten Handlungen neben der Veröffentlichung im Betrieb auch die im Wohngebiet anordnen. Das ist z. B. dann zweckmäßig, wenn die Ursachen für die im Betrieb begangene Straftat in schädlichen Lebensgewohnheiten im privaten Leben liegen, so z. B. im ständigen übermäßigen Alkoholgenuß oder schlechten Familienleben. Ebenso wie die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung im Strafverfahren von seinem Beginn ab untersucht werden müssen, trifft das für die Art und Weise ihrer Durchführung zu. Die vielfach noch anzutreffende Gleichförmigkeit bei der Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung ist darin begründet, daß Staatsanwälte und Richter keine sicheren Kenntnisse über die vielfältigen und wirkungsvollsten Möglichkeiten einer öffentlichen Bekanntmachung der Bestrafung besitzen. Die unmittelbare Teilnahme der Werktätigen am Strafverfahren und die damit verbundene Kenntnis der öffentlichen und betrieblichen Bedingungen werden auch zur Überwindung der unelastischen Handhabung der öffentlichen Bekanntmachung beitragen und diese zu einem wirkungsvollen Instrument zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Rechtsprechung machen. IV Auffällig ist, daß die öffentliche Bekanntmachung in der Rechtsmittelpraxis und damit in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung nur eine geringe Rolle spielt. Es gibt nur sehr wenige Fälle, in welchen wegen der Anordnung oder Nichtanordnung der öffentlichen Bekanntmachung Protest oder Berufung eingelegt werden. Da es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung um eine Zusatzstrafe handelt, ist bei ihrer Ablehnung oder Anordnung § 280 Ziff. 4 StPO unmittelbar anwendbar.6 Die äußerst geringe Rolle der öffentlichen Bekanntmachung in der Praxis der Rechtsmittelsenate liegt einmal darin begründet, daß der Strafcharakter dieser Maßnahme von den Staatsanwälten und Rechtsanwälten oft noch nicht erkannt wurde. Zum anderen wird offensichtlich die Bedeutung und Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung unterschätzt. Daher setzen sich sowohl die Staatsanwälte als auch die Rechtsanwälte in ihren Anträgen und Plädoyers nur sehr wenig mit dieser Strafart auseinander, und in den Urteilsgründen wird sie meist nicht näher begründet. Die Berufungssenate der Bezirksgerichte haben bisher die Gelegenheit kaum genutzt, sich in solchen Fällen, in denen die Entscheidung nicht ausdrücklich wegen der öffentlichen Bekanntmachung, sondern aus anderen Gründen angefochten wurde, damit auseinanderzusetzen, ob im gegebenen Fall ihre Anordnung berechtigt war bzw. ob sie hätte erfolgen müssen. Dieses Versäumnis wiegt um so schwerer, als gerade bei dieser Strafart erhebliche Unklarheiten bestehen, die zu einer großen Uneinheitlichkeit in der Praxis der Kreisgerichte geführt haben. Die Bedeutung der öffentlichen Bekanntmachung als einer neuen sozialistischen Strafart erfordert es, daß auch die Rechtsmittelsenate der Herausarbeitung ihres Wesens sowie der Voraussetzungen und Formen ihrer Anwendung künftig größere Aufmerksamkeit zuwenden, um dadurch beizutragen, diese Strafart zu einem wirksamen Instrument der erzieherischen Einwirkung zu machen. 6 so auch Knecht, NJ 1959 S. 106 f. Über die Ausbildung der mittleren Kader in der Justiz Von HEINZ KUNZE, Leiter der Justizschule Ettersburg Der V. Parteitag der SED stellte unseren Justizorganen die Aufgabe, bis 1965 alle Gerichte zu sozialistischen Gerichten zu entwickeln. Dieses Ziel erreichen wir nicht allein durch die Schaffung eines sozialistischen Rechtssystems und die Wahl der Richter. Wir müssen vielmehr alle Mitarbeiter der Justizorgane so qualifizieren, daß sie die neuen, höheren Aufgaben erfüllen können. Unter diesem Blickpunkt ist es notwendig, der Stellung und Entwicklung der mittleren Kader mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Den ersten Schritt hierzu stellte der Erlaß der Anordnung über die systematische Ausbildung der mittleren Kader in der Justiz vom 25. Februar 19581 in Verbindung mit den dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dar. Nachdem diese Anordnung nunmehr länger als ein Jahr in Kraft ist und auf ihrer Grundlage eine Anzahl von Lehrgängen an der Justizschule in Ettersburg durchgeführt wurden, wollen wir eine Betrachtung über den Ausbildungsstand der mittleren Kader der Justiz anstellen und die bisherige Arbeit auf diesem Gebiet einschätzen. l Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1958 Nr. 4. Bis zum Mai 1959 haben 269 Kollegen an den Prüfungslehrgängen teiigenommen. Davon waren vier Lehrgänge für Gerichtsvollzieher, zwei Qualifizierungslehrgänge und ein Prüfungslehrgang für Sekretäre und ein Lehrgang für Kostensachbearbeiter. 11 Prozent der Teilnehmer an diesen Lehrgängen waren Frauen. Der Anteil der Frauen am mittleren Kaderbestand ist jedoch viel zu gering. Die Lehrgänge für Gerichtsvollzieher und Kostensachbearbeiter dauerten durchschnittlich zwei, die für Sekretäre drei Monate. Ihnen lagen in jedem Fall vom Ministerium der Justiz bestätigte Ausbildungspläne zugrunde. Die Ausbildung konzentrierte sich auf gesellschaftswissenschaftliche Themen sowie auf für den jeweiligen Hörerkreis zugeschnittene Fachthemen. Bei der Vermittlung der gesellschaftswissenschaftlichen Grundkenntnisse gingen wir davon aus, die Mitarbeiter zu befähigen, die Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung zu erkennen und in ihrer täglichen Arbeit zu berücksichtigen. Es muß erwähnt werden, daß die Teilnehmer diesen Lehrstoff mit großer Bereitschaft aufgenommen und verarbeitet haben. Die fachlichen Themen waren auf die funktionelle Zuständigkeit der Mitarbeiter abgestellt, gingen darüber hin- 484;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 484 (NJ DDR 1959, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 484 (NJ DDR 1959, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der operativ-technischen Mittel zu, um insbesondere die Fahnung zur Feststellung von Personen, die geschleust werden sollen, zu Kopie erleichtern und zu unterstützen.

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