Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 861

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 861 (NJ DDR 1958, S. 861); Zur Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung wird dem Geschädigten aufzugeben sein, den ihm entstandenen Schaden der Höhe nach genau zu spezifizieren und möglichst zu belegen, damit nicht nur über den Grund, sondern auch über die Höhe des Anspruchs entschieden werden kann. Obwohl nur die Frage des Schadensersatzes Gegenstand der künftigen Hauptverhandlung sein wird, sind die Eltern des Jugendlichen wieder am Verfahren zu beteiligen (§§ 28 Abs. 1, 38 JGG). §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2 JGG. In einem gemäß § 40 JGG ergehenden Einstellungsbeschluß darf nicht gleichzeitig auf Erziehungsmaßnahmen erkannt werden. OG, Urt. vom 26. August 1958 - 3 Zst III 44/58. Die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts hat in der Hauptverhandlung vom 11. April 1958 das Verfahren gegen die Jugendlichen L. und W. wegen gemeinschaftlich begangener Unzuchtshandlungen (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) durch Beschluß eingestellt, weil beide Jugendliche zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug waren, die gesellschaftliche Gefährlichkeit ihrer Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 JGG). Mit dem gleichen Beschluß hat das Kreisgericht gegen beide Jugendliche die Heimerziehung angeordnet. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher, wie im vorliegenden Falle, gern. § 4 Abs. 1 JGG ausgeschlossen ist, kann das Jugendgericht von der in § 4 Abs. 2 JGG gegebenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Jugendlichen von der Anklage freizusprechen und Erziehungsmaßnahmen anzuordnen. Es kann das Verfahren aber auch durch Beschluß einstellen (§ 40 Abs. 1 JGG). Von welcher der beiden Möglichkeiten das Jugendgericht Gebrauch macht, hängt davon ab, ob, trotz fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit, zur Erziehung der Jugendlichen und zum Schutze der volksdemokratischen Ordnung und der Interessen der Bürger Erziehungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Einstellung des Verfahrens nach § 40 JGG, die sowohl vor als auch in der Hauptverhandlung möglich ist, kann mit einer Ermahnung verbunden werden (§ 40 Abs. 2 JGG). Andere Maßnahmen sind neben einer solchen Einstellung nicht vorgesehen. Das Kreisgericht durfte daher die erforderliche Heimerziehung der Jugendlichen nicht mit der gern. § 40 JGG erfolgten Einstellung des Verfahrens verbinden. Es hätte vielmehr § 9 Abs. 3 JGG beachten müssen, der ausdrücklich vorschreibt, daß Erziehungsmaßnahmen also auch Heimerziehung durch Urteil anzuordnen sind. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, daß ebenso wie Jugendstrafen auch Erziehungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden dürfen, wenn in einer vorangegangenen Hauptverhandlung eine umfassende und sorgfältige Prüfung der Persönlichkeit des Jugendlichen und aller Umstände seiner Tat erfolgt ist. Durch Nichtbeachtung des § 9 Abs. 3 JGG hat das Kreisgericht seine Entscheidung soweit durch Beschluß auf Heimerziehung erkannt wurde der Nachprüfung durch die Berufung entzogen, die in Jugendstrafsachen immer zu einer erneuten Verhandlung der Sache führen muß, sofern in dem Urteil nicht lediglich auf eine Verwarnung erkannt worden und das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (§ 48 Abs. 2 JGG). §§ 28, 38, 48 JGG; § 275 StPO. Zur Mitwirkung der Erziehungspflichtigen im Jugendgerichtsverfahren, insbesondere zu ihrem Recht, selbständig zugunsten des Jugendlichen Rechtsmittel einzulegen. BG Dresden, Beschl. vom 13. Mai 1957 - 2 Os 84/57. Am 19. Dezember 1956 wurde durch das Kreisgericht gegen den jugendlichen Beschuldigten wegen Verdachts der Notzucht Haftbefehl erlassen. Gegen den Erlaß des Haftbefehls hat die Mutter des Beschuldigten Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den Gründen : Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde der Mutter des jugendlichen Beschuldigten den gesetzlichen Bestimmungen über die Einlegung eines Rechtsmittels entspricht. Nach § 48 Abs. 1 JGG haben die Erziehungspflichtigen das Recht, selbständig zugunsten des Jugendlichen Rechtsmittel einzulegen. Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Mutter des Beschuldigten auch gegen den Erlaß des Haftbefehls das Rechtsmittel der Beschwerde erheben kann. Das Jugendgerichtsgesetz als das Gesetz, welches die speziellen Bestimmungen in Jugendgerichtsverfahren regelt, bezeichnet nicht die Form der Einlegung eines Rechtsmittels, ebensowenig die Rechtsmittelfrist. Demzufolge müssen die Bestimmungen der Strafprozeßordnung Anwendung finden. Im § 32 StPO ist geregelt, daß Abwesenden die sie betreffenden Beschlüsse zugestellt werden müssen. Der Beschluß über den Erlaß des Haftbefehls betrifft auch die Mutter des jugendlichen Beschuldigten, weil sie als Erziehungspflichtige in der Ausübung dieser Pflicht eingeschränkt wird und demzufolge nach § 48 Abs. 1 JGG ein Rechtsmittel hat. Bei der Inhaftierung eines Jugendlichen sind die in § 48 JGG genannten Personen und staatlichen Stellen zu informieren, damit diese gegebenenfalls von ihrem Rechtsmittel Gebrauch machen können. Der Beschluß über die Inhaftierung des jugendlichen Beschuldigten ist dessen Mutter jedoch nicht zugestellt worden. Deshalb ist ihre Beschwerde auch jetzt noch fristgerecht und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden. Die Beschwerde ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt (wird ausgeführt). Anmerkung: Der Beschluß behandelt die prozessuale Stellung der Erziehungspflichtigen im Jugendgerichtsverfahren sowie Inhalt und Umfang ihrer Befugnis, Rechtsmittel einzulegen. Er gibt Anlaß, etwas ausführlicher zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Bei strafbaren Handlungen jugendlicher Personen sind grundsätzlich das StGB und die StPO zu beachten. Die Gesetze werden jedoch durch das JGG modifiziert; sie kommen zur Anwendung, soweit das JGG keine besondere Regelung enthält. Eine Erweiterung des allgemeinen Strafverfahrensrechts, begrenzt auf die verfahrensrechtliche Behandlung jugendlicher Rechtsbrecher, ist die Mitwirkung der Erziehungspflichtigen am Jugendgerichtsverfahren. § 28 JGG räumt den Erziehungspflichtigen das Recht ein, am Verfahren gegen den Jugendlichen teilzunehmen, und erlegt den staatlichen Organen die Verpflichtung auf, die Erziehungspflichtigen zur Teilnahme aufzufordern. Eine Rechtspflicht zur Mitwirkung besteht nicht und kann auch nicht aus § 38 JGG abgeleitet werden; wohl aber besteht eine sich aus den Erziehungspflichten ergebende moralische, gesellschaftliche Verpflichtung zur Mitwirkung, die über die einfache Teilnahme hinausgeht. Da die Erziehungspflichtigen (insbesondere Eltern) am engsten mit den Lebensverhältnissen und -bedin-gungen des Jugendlichen vertraut und an seiner positiven Entwicklung interessiert sind, sind sie in der Lage, dem Gericht Auskunft über die Entwicklung, Eigenarten, Besonderheiten usw. des Jugendlichen zu geben. Sie geben dem Gericht damit wichtige Hinweise für die Festlegung der Strafe und weiterer Erziehungsmaßnahmen und kommen ihrer gesellschaftlichen Aufgabe zur Erziehung des Jugendlichen nach. Bei der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten im Prozeß nehmen die Erziehungspflichtigen, entsprechend ihren Aufgaben, eine besondere prozessuale Stellung ein. Sie sind weder Angeklagte noch Zeugen*. Sie sind jedoch auch nicht Verteidiger der von ihnen zu erziehenden jugendlichen Angeklagten, da diesen in jeglichem Fall eine weitere Person zur Unterstützung zur l Die Ablehnung ihrer Zeugeneigenschaft ergibt sich unmittelbar aus § 38 JGG. Dort wird ausgeführt, daß einzelne Zeugenbestimmungen der Strafprozeßordnung entsprechend gelten. 861;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 861 (NJ DDR 1958, S. 861) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 861 (NJ DDR 1958, S. 861)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Erkennungsdienstliche Erfassung Alle Inhaftierten sind unverzüglich zu fotografieren und erkennungsdienstlich zu erfassen. Es sind jeweils Sätze des teiligen Täterlichtbildes anzufertigen. Das daktyloskopische Material ist der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Grundsätzliche Aufgaben der Führungs- und Leimhgsiäiigkeit zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den sind reale Grundlagen für zu treffende Entscheidungen zur weiteren Intensivierung der Arbeit mit den soltIiliseh-operativen Arbeitsergebnisse zu erreichen, die nachweisbar de: Schutz der gesellschaftlichen Entwicklung vor allen subversive. fussigen fen des und der und Feindes, der allseitigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer unter den Strafgefangenen, zur vorbeugenden Schadensverhütung sowie zur konsequenten Durchsetzung einer hohen Ordnung, Sicherheit und Disziplin.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X