Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 860

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 860 (NJ DDR 1958, S. 860); dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf der Grundlage des § 347 StPO angeordnet, obwohl diese Bestimmung ausschließlich in Verbindung mit § 346 StPO anzuwenden ist. Während die bedingte Verurteilung gem. § 1 StEG eine neue Strafart darstellt, ist die bedingte Strafaussetzung eine Maßnahme der Strafvollstreckung. Deshalb sind nicht nur die Voraussetzungen für die Anwendung der bedingten Verurteilung und die Gewährung bedingter Strafaussetzung, sondern auch die Auswirkungen dieser Maßnahmen unterschiedlich. Wie das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 - 2 Zst III 19/58 (NJ 1958 S. 535) ausgeführt hat, besteht der rechtspolitische Sinn der bedingten Verurteilung darin, daß der Arbeiter-und-Bauern-Staat von dem einschneidenden Zwang einer Freiheitsentziehung absehen und mit der Bestrafung in erster Linie dem politisch und moralisch erziehenden Einfluß unserer sozialistischen Gesellschaft selbst Raum geben will. Das ist dann der Fall, wenn eine Straftat weniger gesellschaftsgefährlich ist und der Rechtsbrecher bereits über genügend eigene und gesellschaftliche, politische, moralische und charakterliche Qualitäten verfügt, die ihn unter dem Eindruck einer Strafe ohne Freiheitsentziehung zu einem künftighin rechtlich und gesellschaftlich verantwortungsbewußten Verhalten zu bestimmen vermögen. Dabei müssen die Voraussetzungen der bedingten Verurteilung bereits zur Zeit des Urteilsspruchs vorliegen. Dagegen besteht der Sinn der bedingten Strafaussetzung insbesondere nachdem das StEG die Möglichkeit der bedingten Verurteilung eröffnet hat darin, auch einen Verurteilten, bei welchem die Voraussetzungen des § 1 StEG nicht Vorlagen, dann vorzeitig aus der Haft zu entlassen, wenn unter Berücksichtigung des Vorlebens und der Persönlichkeit des Täters, der Umstände des Verbrechens und seines Verhaltens nach Erlaß des Urteils der Strafzweck als erreicht angesehen werden kann. Deshalb haben gern. § 346 StPO der Leiter der Strafvollzugsanstalt und der Staatsanwalt nach Antritt der Strafe laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Strafaussetzung eingetreten sind. Eine bedingte Strafaussetzung (§ 346 StPO) kann gern. § 347 Abs. 1 StPO widerrufen werden, wenn der Verurteilte die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, der ihm auferlegten Wiedergutmachungspflicht nicht nachkommt oder wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zur Versagung der bedingten Strafaussetzung geführt hätten, wenn sie bereits zur Zeit der Aussetzung der Strafe bekannt gewesen wären. Im Gegensatz hierzu wird eine gem. § 1 StEG bedingt ausgesprochene Strafe nur dann vollstreckt, wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, für die eine mehr als dreimonatige Gefängnisstrafe ausgesprochen wird. Das entspricht der bedingten Verurteilung als neuer Strafart, die grundsätzlich eine Strafe ohne Freiheitsentziehung ist und die nur in diesem engbegrenzten Falle zur Vollstrek-kung der Strafe führt. Deshalb soll der Charakter dieser Strafe selbst in dem Fall nicht verändert werden, wenn sich nachträglich heraussteilen würde, daß die Voraussetzungen einer bedingten Verurteilung nicht Vorgelegen haben (vgl. im Gegensatz dazu § 347 Abs. 1 StPO). Ein weiterer Unterschied zwischen bedingter Verurteilung und bedingter Strafaussetzung besteht darin, daß der bedingt Verurteilte nach Ablauf der Bewährungsfrist sofern nicht die Bedingung für die Strafvollstreckung eingetreten ist als nicht bestraft gilt, während das im Falle der bedingten Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht der Fall ist. Hier wird lediglich die Strafe (in der Regel ein Strafrest) erlassen (vgl. hierzu auch §§ 11, 15 Abs. 2 StRG vom 11. Dezember 1957 - GBl. I S. 647). Aus Vorstehendem ergibt sich, daß es unzulässig ist, eine bedingte Verurteilung (§ 1 StEG) nach § 347 StPO zu widerrufen; denn sowohl die bedingte Verurteilung als auch die bedingte Strafaussetzung haben die ihrem Wesen und ihrer Bedeutung entsprechenden selbständigen Bestimmungen, wonach der Widerruf dieser Maßnahmen geregelt ist. Sie können nicht untereinander ausgetauscht werden. Da der Angeklagte innerhalb der Bewährungsfrist nicht zu einer Strafe von mehr als drei Monaten Gefäng- nis verurteilt worden ist, lagen somit die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Strafe nicht vor. Im übrigen lassen die Akten nicht erkennen, ob die zweite Straftat während der Bewährungszeit begangen worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StEG). Das Kreisgericht hätte daher dem Antrag des Staatsanwalts des Stadtkreises H., „die bedingt ausgesprochene Strafe von vier Wochen Gefängnis zu widerrufen und die Vollstreckung der Strafe anzuordnen“, nicht entsprechen dürfen. Selbst wenn der Angeklagte zu mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt worden wäre und die Straftat während der Bewährungsfrist begangen hätte, hätte das Kreisgericht keinen Beschluß auf Anordnung der Strafvollstreckung erlassen dürfen. Im Unterschied zum Widerruf einer bedingten Strafaussetzung ist es Sache des Staatsanwalts, die Vollstreckung der bedingt ausgesprochenen Strafe von sich aus zu veranlassen. § 268 StPO. Ein im Jugendgerichtsverfahren gestellter Schadensersatzantrag gemäß §* 268 StPO kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil der Jugendliche noch nicht in der Lage sei, den Schadensersatz aus eigenen Mitteln zu zahlen. OG, Urt. vom 25. April 1958 - 3 Zst V 3/58. Das Kreisgericht Sch. hat gegenden Jugendlichen M. E. am 23. August 1957 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die StVO (§§ 1, 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 13 Abs. 2 Zift. 3) auf eine Verwarnung erkannt. Er hatte am 30. Juni 1957 in P. als Radfahrer die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Unfall herbeigeführt. Dabei wurde der Betriebsschlosser F. verletzt und dessen Kraftrad beschädigt. Den vom Geschädigten gestellten Schadensersatzantrag hat das Kreisgericht abgewiesen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt, soweit der gemäß § 268 StPO gestellte Schadensersatzantrag abgewiesen wurde. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat gegen die Zulässigkeit des zivil-rechtlichen Anschlußverfahrens im Verfahren gegen Jugendliche keine Bedenken gehabt. Das steht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichts, die es im Urteil vom 15. Januar 1957 3 Zst III 75/56 (NJ 1957 S. 154) niedergelegt hat. Irrtümlich hat das Kreisgericht jedoch die Ansicht vertreten, der Antrag müsse abgewiesen werden, weil der Jugendliche noch nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln den notwendigen Schadensersatz zu leisten. Wäre diese Ansicht richtig, dann könnte der Geschädigte auch vor dem Zivilgericht keinen Erfolg haben, denn es hat auf derselben rechtlichen Grundlage wie das Strafgericht zu entscheiden. Das Kreisgericht hat zwar dem Geschädigten anheimgestellt, seinen Anspruch vor dem Zivilgericht zu verfolgen; es hat aber übersehen, daß die vom Kreisgericht ausgesprochene Abweisung des Antrages in Rechtskraft erwächst und dem Geschädigten die Möglichkeit nimmt, den Anspruch auf Schadensersatz wegen des der Anklage zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Das ergibt sich aus § 271 StPO. Nach dem vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalt hat der Jugendliche eine gern. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen. Da es darüber hinaus festgestellt hat, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, die gesellschaftliche Gefährlichkeit seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 4 JGG), sind auch die Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 BGB gegeben, so daß der Jugendliche zum Schadensersatz zu verurteilen war. Das Urteil des Kreisgerichts war daher aufzuheben, soweit es den Schadensersatzantrag abgewiesen hat. In diesem Umfang war die Sache an das Kreisgericht Sch. zurückzuverweisen. 860;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 860 (NJ DDR 1958, S. 860) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 860 (NJ DDR 1958, S. 860)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechtssicherheit, wofür die Staatsorgane Sorge zu tragen haben, Im Zusammenhang hiermit verbindet Artikel im der Verfassung die sozialistische Gesetzlichkeit unmittelbar mit der Rechtspflege.

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