Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 818

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 818 (NJ DDR 1958, S. 818); genommen oder den Eintritt des Erfolges freiwillig verhindert hat.“ Die vorgeschlagene Formulierung ist knapper und verständlicher als die umständliche Regelung im § 46 StGB. Der Begriff Täter umfaßt sämtliche an einem Verbrechen Beteiligte. Rücktritt und tätige Reue als sog. persönliche Strafaufhebungsgründe berühren nicht die Strafbarkeit der übrigen Teilnehmer an der Tat, die den Rücktritt uhd die tätige Reue nicht ausüben. Auf die in den Teilnahmevorschriften zu regelnde versuchte Anstiftung und versuchte Beihilfe soll die beschlossene Vorschrift sinngemäß angewendet werden, wie es schon im Entwurf des Strafgesetzbuches von 1952 vorgeschlagen wurde. Damit erübrigt sich die komplizierte und verwirrende Regelung der §§ 49a und 49b StGB. Nun zu den generellen Strafbefreiungsgründen für vollendete Verbrechen. In § 9 StEG haben wir ein Vorbild für die Fassung einer derartigen Norm in einem künftigen sozialistischen Strafgesetzbuch. § 9 regelt zwei Fälle. Nach der Ziff. 1 erfolgt die Bestrafung deshalb nicht, weil die Tat zur Zeit der Durchführung des Strafverfahrens nicht mehr als gesellschaftsgefährlich anzusehen ist. Infolge der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Durchführung des Strafverfahrens verliert die für ein in der Vergangenheit begangenes Verbrechen auszuwerfende Strafe ihren Sinn. Der Notwendigkeitszusammenhang ist gestört, die Strafe hat für den Verbrecher und die Gesellschaft ihren Sinn verloren. Die Nichtbestrafung des Handelnden ist deshalb die richtige Konsequenz des sozialistischen Gesetzgebers, sie fördert den Bewußtseinsbildungsprozeß. Nach der Ziff. 2 erfolgt die Bestrafung nicht, wenn nach der Tat im gesamten Verhalten des Täters eine grundlegende Wandlung eingetreten ist, die erwarten läßt, daß er die sozialistische Gesetzlichkeit achten wird. In diesem Falle könnte eine Strafe weder schützen noch erziehen. Der Täter hat sich bereits gewandelt, eine Strafe würde ihn deprimieren oder gar verbittern. Die Vorschrift des § 9 StEG sagt also jeglichem Strafenfetischismus, Dogmatismus und jeglicher engstirniger Prinzipdenreiterei den Kampf an. Sie macht deutlich, daß die Strafen in der sozialistischen Gesellschaftsordnung Mittel zur Bewußtseinsänderung unserer Menschen sind. Wenn sie dies nicht mehr vermögen, dann verzichtet der sozialistische Staat auf sie und greift zu anderen Mitteln der Beeinflussung und Bewußtseinsbildung. Die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung muß also voll bejaht werden. Die Anwendung des § 9 StEG in der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis . war allerdings nicht von Mängeln frei. Es erfolgten eine Reihe von Entscheidungen nach § 9 Ziff. 1 StEG, die aus sachlichen Erwägungen die Anwendung des § 8 StEG erforderten; so z. B. in einem Fall, in dem vier Täter während eines Heimatfestes in Z. von einem LKW-Anhänger volle Bierflaschen im Werte von 20 DM entwendeten. Die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Durchführung des Strafverfahrens werden in der Entscheidung nicht dargelegt, und sie liegen tatsächlich auch gar nicht vor. Die sachlich imkorrekten Entscheidungen nach § 9 Ziff. 1 StEG ändern nichts daran, daß der in § 9 Ziff. 1 geregelte Strafbefreiungsgrund richtig und zweckmäßig ist, wenn auch die von ihm erfaßten Fälle nicht allzuhäufig Vorkommen dürften. Die Kommission beschloß deshalb, die Formulierung des § 9 Ziff. 1 StEG ins neue Strafgesetzbuch zu übernehmen. Gegen § 9 Ziff. 2 StEG erheben sich folgende Bedenken: Die Formulierung ist zu weit, weil sie die Strafbefreiung obligatorisch ausspricht. Auch ein Mörder oder Notzüchtiger kann u. a. durch die Tat so beeinflußt worden sein, daß er sich grundlegend wandelt und bereit ist, in Zukunft unbedingt die sozialistische Gesetzlichkeit zu achten. Trotzdem wäre eine Strafbefreiung hier nicht zu verantworten. Die Kommission beschloß deshalb, die gegenwärtig obligatorische Strafbefreiung des § 9 Ziff. 2 StEG in eine Kann-Vorschrift umzuwandeln, damit die beispielhaft genannten Fälle entsprechend gewürdigt werden können. In der Diskussion vorgetragene Auffassungen, daß diese Vorschrift durch die Forderung der grundlegenden Wandlung im gesamten Verhalten des Täters zu hohe Anforderungen stellt, wurden nicht anerkannt. Die Tatsache, daß die Voraussetzungen des § 9 Zifl. 2 StEG in den staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Entscheidungen selten bewiesen werden und auch sehr schwer zu beweisen sind (denn selbst auf Grund des Vorliegens positiver Fakten kann keinesfalls immer auf eine grundlegende Wandlung im gesamten Verhalten des Täters geschlossen werden), spricht nicht gegen den politisch richtigen Charakter dieser Vorschrift. Es kommt darauf an, diese Vorschrift richtig anzuwenden, und nicht darauf, sie so zu verändern, daß all die Fälle darunter fallen, die augenblicklich fälschlich von der Praxis unter den § 9 Ziff. 2 StEG subsumiert werden, etwa in der Art, daß von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn der Täter den schädlichen Erfolg der Straftat gutmacht oder durch sein Verhalten nach der Tat beweist, daß er in Zuikunft die sozialistische Gesetzlichkeit achten wird. Ein begangenes Verbrechen oder Vergehen kann man grundsätzlich nicht wiedergutmachen, denn es ist ja geschehen. Bei den Vermögensdeldikten werden sich gegebenenfalls andere Gesichtspunkte für eine Beendigung des Verfahrens ergeben, zum Beispiel nach § 8 StEG, wenn Geringfügigkeit vorliegt. Die weitere Forderung, daß der Täter in Zukunft die sozialistische Gesetzlichkeit achten muß, unterscheidet sich praktisch kaum von der gegenwärtigen Formulierung des § 9 Ziff.'2 StEG. Es bleibt also bei der instruktiven Vorschrift des § 9 Ziff. 2 StEG, wobei die obligatorische Strafbefreiung in eine Karin-Besti-mmung umgewandelt wird. Damit bleibt auch die Möglichkeit der gesellschaftlichen Einwirkung und Erziehung bestehen. Mit Hilfe seines Betriebes und Unterstützung der Parteien und Massenorganisationen kann zum Beispiel der einmal gestrauchelte Arbeiter durch -gute Taten für den Sozialismus beweisen, daß er sich grundlegend gewandelt hat, und sich die Möglichkeit einer Strafbefreiung somit selbst schaffen. Bei den Strafbefreiungsgründen gibt es auch solche, deren Regelung sich bei den einzelnen Deliktsgruppen im Besonderen Teil empfiehlt Einige sind als sog. Strafausschließungsgründe im gegenwärtigen Besonderen Teil des StGB geregelt. So in den §§ 158, 163 Abs. 2, 199, 233, 247 Abs. 2, 248 Abs. 3, 257 Abs. 2, 257a Abs. 3, 264a Abs. 4, 289 Abs. 5 und 310 StGB. Die Brauchbarkeit und Zweckmäßigkeit derartiger spezieller Strafbefreiungsgründe in einem sozialistischen Strafgesetzbuch muß grundsätzlich durch die Unterkommissionen geprüft werden. Nach unserem Dafürhalten wird es erforderlich sein, bei der falschen Aussage und den Branddelikten eine solche spezielle Vorschrift zu schaffen. Auch bei der Begünstigung ist die Einführung eines Strafbefreiungsgrundes zu erwägen. Die Strafbefreiungsgründe, die dm gegenwärtigen Strafgesetzbuch bei den einzelnen Vermögensdelikten geregelt sind, widersprechen nach unserer Ansicht jedoch der sozialistischen Moral und unseren Rechisanschau-ungen. Sie dürften in einem sozialistischen Strafgesetzbuch keinen Platz haben. ,. Mitteilung Die Juristenfakultät der Karl-Marx-Universität Leipzig beabsichtigt, im Februar 1959 eine Versammlung der früheren Angehörigen der Fakultät durchzuführen. Mit dieser Veranstaltung ist beabsichtigt, die praktischen Erfahrungen der Absolventen für die Verbesserung der Arbeit der Fakultät auszunutzen und sie mit wichtigen Ergebnissen der Arbeit der Fakultät vertraut zu machen. Wir bitten die Absolventen unserer Fakultät, die an dieser Veranstaltung teilzunehmen wünschen, ihre Adresse dem Dekanat (Leipzig C 1, Martin-Luther-Ring 13) mitzuteilen. Karl-Marx-Universität Juristenfakultät 818;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheitbei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen. Die Sicherung von Transporten Verhafteter.

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