Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 817

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 817 (NJ DDR 1958, S. 817); des Gefährdeten. Diese Fälle werden, soweit sie strafrechtlich von Bedeutung sind, durch die Notwehr und den Notstand erfaßt. 4. Die ärztliche Berufstätigkeit, die sog. Kollision von Pflichten, die vertretbare körperliche Züchtigung der Kinder durch ihre Eltern und die Wahrnehmung berechtigter Interessen sind keine eigentlichen Rechtfertigungsgründe. Es handelt sich hier immer um ein Handeln im Rahmen bestehender gesetzlicher Bestimmungen oder bestimmter Pflichten. Der Handelnde macht also von der gesetzlich gegebenen Befugnis Gebrauch. Sein Handeln braucht nicht gerechtfertigt zu werden. Ein allgemeines Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund verstößt gegen die sozialistische Moral und ist abzulehnen. V Im engen Zusammenhang mit dem materiellen Verbrechensbegriff stehen auch die Strafbefreiungsgründe. Grundsätzlich zieht jedes Verbrechen mit gesetzlicher Notwendigkeit die Strafe nach sich. Durch die Verknüpfung von Tatbestand und Strafandrohung im Strafgesetz wird vom Gesetzgeber die Unabdingbarkeit der Strafe zum Ausdruck gebracht. Ohne gewichtige Gründe sollte man diesen Notwendigkeitszusammenhang zwischen Verbrechen und Strafe nicht durchbrechen. Erst dann, wenn dieser Zusammenhang zwischen Verbrechen und Strafe gestört ist, wenn er keine erzieherische Wirkung mehr auszuüben vermag, ist er ohne Sinn. In solchen Fällen sollte man von einer Bestrafung absehen. Weil aber bei den Strafbefreiungsgründen im Gegensatz zur Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs durch die Rechtfertigungsgründe und § 8 StEG immer eine verbrecherische Handlung gegeben ist, sollten sie (die Strafbefreiungsgründe) auf die gesellschaftlich unbedingt erforderliche Zahl beschränkt und inhaltlich konkret und exakt abgefaßt werden, um das Prinzip der Unabdingbarkeit der Strafe nicht zu durch-löchem. Bei den Strafbefreiungsgründen gibt es solche, die von grundsätzlicher, allgemeiner Natur, die von Bedeutung für eine Reihe von Verbrechensarten sind. Ihre Regelung sollte im Allgemeinen Teil des StGB geschehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen, die die Strafbarkeit eines versuchten Verbrechens auf-heben (sog. Strafaufhebungsgründe), und solchen, die die Strafbarkeit eines vollendeten Verbrechens beseitigen. Im geltenden Strafgesetzbuch existiert durch die §§ 46, 49 a Abs. 4 und 49 b Abs. 3 nur die erste Form, der Rücktritt vom Versuch und die tätige Reue beim versuchten Verbrechen. Strafbefreiungsgründe grundsätzlicher Natur für vollendete Verbrechen bringt § 9 StEG. Die Kommission ist der Meinung, daß im Allgemeinen Teil unseres sozialistischen Strafgesetzbuches Strafbefreiungsgründe für versuchte und vollendete Verbrechen enthalten sein müssen. Systematisch sollen die Strafbefreiungsgründe für versuchte Verbrechen bei der Versuchsregelung, die für vollendete Verbrechen nach der Regelung der Strafen in einem besonderen Abschnitt oder zusammen mit den Strafzumessungsgründen behandelt werden. Zuerst einige Bemerkungen zu den Strafbefreiungsgründen für versuchte Verbrechen, dem Rücktritt und der tätigen Reue. Regelungen dieser Art befinden sich, von einigen Abweichungen abgesehen, in den Strafgesetzbüchern der sozialistischen Länder. Auch der Entwurf des Strafgesetzbuchs der RSFSR behandelt im Art. 16 den freiwilligen Rücktritt von der Verbrechensbegehung. Obwohl nach unseren Erfahrungen der Rücktritt vom Versuch und die tätige Reue in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen, kann auf sie aus rechtspolitischen Erwägungen nicht verzichtet werden. Der sozialistische Staat würde sich eines Erziehungsmittels begeben, wenn er solche Personen, die freiwillig von der Vollendung eines Verbrechens Abstand nehmen, bestrafen würde. Eine solche Maßnahme wäre dem Bewußtseinsbildungs- und verände-rungsprozeß in der DDR nicht förderlich. Durch den Rücktritt oder die tätige Reue zeigt der Handelnde, daß er nicht mehr auf dem verbrecherischen Willen beharrt, bestimmte gesellschaftliche Verhältnisse der DDR anzugreifen. Er wird in den meisten Fällen zu der Erkenntnis gelangt sein, daß sein Verhalten für unsere Gesellschaftsordnung gefährlich und moralisch-politisch verwerflich ist. Er wird begriffen haben, daß die Abstandnahme von der weiteren Verbrechensausführung im Interesse der Werktätigen und in seinem ureigensten Interesse liegt. Das ursprünglich gesellschaftsgefährliche Verhalten des Handelnden wird dadurch zwar nicht beseitigt, es wird aber durch sein gesellschaftlich positives Verhalten, durch , den Rücktritt oder die tätige Reue, nachträglich bedeutungslos, es wird von ihm widerlegt. Der sozialistische Gesetzgeber zeigt nun bei der Regelung des Rücktritts vom Versuch und der tätigen Reue dem, der gewillt ist, sein unseren gesellschaftlichen Verhältnissen widersprechendes Verhalten aufzugeben und die Gesetze der Arbeiter-und-Bauem-Macht zu respektieren, einen Ausweg aus dem Verbrechen. Damit diese Möglichkeit vom Verbrecher genutzt wird, muß ihm für die schon begonnene Verbrechenshandlung die Straffreiheit zugesichert weiden. Damit erzeugt dieser Strafbefreiungsgrund in den beschriebenen Fällen eine stärkere Schutz- und Erziehungswirkung als die etwa in solchen Fällen verhängte Strafe. Dem Täter wird ein Anreiz zur Nichtvollendung des Verbrechens gegeben; eine schon vollzogene Abkehr vom verbrecherischen Handeln wird durch die Konsequenz der Strafbefreiung entsprechend gewürdigt. Eine starre und schematische Bestrafung würde dagegen in den meisten Fällen die durch den Rücktritt und die tätige Reue gezeigte positive Entwicklung des Täters hemmen. Aus all dem ergibt sich auch die Präventivwdrkung dieser Strafbefreiungsgründe; sie tragen zur Verhütung von Verbrechen bei. Damit allerdings der Täter von Strafe befreit wird, müssen bestimmte Voraussetzungen vor liegen: 1. Die erste Voraussetzung ist beim Rücktritt die Nichtbeendigung der Versuchshandlung, bei der tätigen Reue dagegen das Fehlen des tatbestandsmäßigen Erfolgs trotz Beendigung des Versuchs. Es muß also in beiden Fällen noch die reale Möglichkeit bestehen, den Verbrechenserfolg zu verhindern. 2. Weiter ist zur Straflosigkeit des Täters erforderlich, daß er beim Rücktritt vom Versuch von der Beendigung der Versuchshandlung Abstand genommen, bei der tätigen Reue den Erfolg durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. 3. Ergänzt werden diese Voraussetzungen für den Rücktritt und die tätige Reue durch die Forderung, daß der Täter freiwillig gehandelt haben muß. In der Freiwilligkeit liegt die Gewähr, daß der Täter seinen verbrecherischen Willen tatsächlich aufgegeben hat und nicht durch die äußeren Umstände zur Verbrechensabwendung gezwungen wurde. Die freiwillige Abkehr vom begonnenen Verbrechen ist auch die moralischethische Rechtfertigung für die Strafbefreiung. Die Freiwilligkeit wird auch an den meisten Fällen ein Indiz dafür sein, daß der Handelnde die Verwerflichkeit seines Verhaltens erkannt hat, obwohl das Fehlen dieser Erkenntnis im Einzelfall die Freiwilligkeit nicht ausschließen sollte. 4. Eine weitere von der Strafrechtstheorie verlangte Voraussetzung, nämlich, daß die Tat noch nicht entdeckt sein darf, ist in dieser Starre nicht haltbar. Entscheidend muß sein, daß der Täter freiwillig den Verbrechenserfolg verhindert. Ist diese Freiwilligkeit nachweisbar, dann kann die Tatsache der Entdeckung der Tat die Strafbefreiung nicht zunichte machen. Hatte der Täter allerdings von der Entdeckung Kenntnis, dann muß dies in der Regel als ein Indiz dafür gewürdigt werden, daß die tätige Reue nicht freiwillig war. Eine Aufnahme dieses Merkmals wurde von der Grundkommission abgelehnt. Der sachliche Inhalt dieses Problems steckt in dem Merkmal der Freiwilligkeit. Nach der Einigung über diese Grundsätze beschloß die Kommission folgende in die Versuchsregelung aufzunehmende Bestimmung: „Der Versuch bleibt straflos, wenn der Täter von der Vollendung des Verbrechens freiwillig Abstand 817;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ein Wendepunkt im Leben der eintritt. Dieser ist unter anderem auch dadurch gekennzeichnet, daß sie sich nunmehr den veränderten Bedingungen anpassen müssen, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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