Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 813

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 813 (NJ DDR 1958, S. 813); fels“ quittiert. Das außerordentliche Gericht Halle erblickte darin Landfriederisbruch in Tateinheit mit Bildung bewaffneter Banden und verurteilte Ehrt zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis. „Die Kämpfer der Roten Armee erhielten durch das Bewußtsein, im Falle ihrer Verwundung in einem Roten Lazarett sofort Aufnahme finden zu können, eine erhebliche Stütze und Rückhalt. Durch die Errichtung des Lazaretts leistete daher die Angeklagte der Roten Armee und damit dem Hochverrat wissentlich Hilfe durch Rat und Tat.“ Dieser Text entstammt dem Urteil des außerordentlichen Gerichts Naumburg gegen die Näherin Hedwig Krüger. Sie hatte die Einrichtung eines Lazaretts in der Domäne Wimmeliburg geleitet. Wegen Beihilfe zum Hochverrat und schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung wurde sie zu 6 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Ehrverlust verurteilt. Zwei Beispiele mögen die Art der Verhandlungsführung vor den außerordentlichen Gerichten beleuchten. Respektvoll behandelte das außerordentliche Gericht in Halle die Polizeispitzel als Zeugen. So schrieb Landgerichtspräsident Dr. Gülland an den Justizminister am 20. Mai 1921: „Die in diesem Bericht (gemeint war ein Bericht der .Volkszeitung’ vom 16. April 1921 d. Verf.) auch auftretende Vernehmung eines als Spitzel bezeich-netan Zeugen, der allerdings tatsächlich ein Vertrauensmann der Polizei war, ist ohne weiteres als maßlose Verzerrung erkenntlich.“29 Im Juni 1921 standen der 18jährige Arbeiter Emst Tempelhof und der 20jährige Handlungsgehilfe Karl Lorenz aus Halle vor der berüchtigten Krüger-Kammer des außerordentlichen Gerichtes Halle. Beide Beschuldigte waren während der Vernehmungen durch die Polizei schwer mißhandelt worden. Lorenz hatte dem Untersuchungsrichter davon Mitteilung gemacht, aber nur die Antwort erhalten: „Ja, was wollen Sie? Im Mittelalter wurden die Diebe aufgehängt.“ Die Belastungszeugen waren von der Polizei so lange geschlagen worden, bis sie die „Wahrheit“ sagten. Als die * Verhandlung an diesem Punkt anlangte, würgte Landgerichtsdirektor Krüger weitere Ausführungen mit den Worten ab: „Die Erörterung dieses Punktes wollen wir hier lieber vermeiden.“ Zu diesem Sachverhalt, den die Hallesche Zeitung „Tribüne“ vom 8. Juni 1921 schilderte, nahm Landgerdchtsdirektor Krüger in einem Schreiben an den Landgerichtspräsidenten Stellung. Er schrieb: „Die Äußerung: Die Erörterung dieses Punktes wollen wir hier lieber vermeiden hat positiver gelautet, vgl. den Bericht der Volkszeitung“30. Aber was die „Volkszeitung“ über den Fall berichtete, entlarvte das Gericht und seinen Vorsitzenden nicht weniger, als es in der „Tribüne“ geschah. Sie schrieb: „Als der Zeuge Storch in die Enge getrieben wurde und auf die Vorhaltungen der Verteidigung sich stumm und angstvoll windet, wird vom Gericht höflich zu Hilfe gesprungen: .Werden Sie nur nicht aufgeregt, sonst können wir ja eine kleine Pause machen.“ Trotzdem mußte er endlich bekennen: ,Wir sind dazu gezwungen worden, sonst hätten wir Dresche bekommen Man hielt uns einen Ochsenziemer hin, wir sollten daran riechen.“ Vors.: Es kann doch nicht so weitergehen, daß einseitig Dinge zur Sprache gebracht werden. Wir wollen uns doch nach dem alten deutschen Spruch richten: Man höre beide Teile. Angeklagter: Das hat der Leutnant Fischer von der Sipo nicht getan, denn als ich mich auf die ungerechten Anschuldigungen verteidigen wollte, stand neben mir ein Zeitfreiwilliger mit auf mich gerichteter Pistole und Fischer schrie mich an: Aas, halt die Schnauze!“31 Am 10. August 1921 hob der Reichsjustizminister das außerordentliche Gericht in Halle mit dem Ablauf des 29 LHA Magdeburg, Kep. C 80 (HaUe) XXV. 72, Bl. 38 Bück-seite. 30 LHA Magdeburg, Rep. C 80 (Halle) XXX 72, Bl. 54. 31 „Volkszeitrung für Halle und den Bezirk Magdeburg“ Nr. 131 vom 8. Juni 1921. 15. August auf32. Für jeden, der die Augen nicht verschloß, hatten die außerordentlichen Gerichte ihren Klassencharakter, ihren Zweck als Instrumente des Terrors gegen das Proletariat, als Mittel zur Aufrechterhaltung der Herrschaft der Monopolbourgeoisie enthüllt. Insgesamt hatten 25 außerordentliche Gerichte im Deutschen Reich bestanden. Nach einer bei den Akten des Reichs justizministeri ums befindlichen Statistik33 hatten sie folgende Strafen ausgesprochen: 5 mal lebenslängliches Zuchthaus, 451 mal zeitige Zuchthausstrafen, (davon 154 über 5 Jahre, 188 von 2 5 Jahren, 109 bis zu 2 Jahren) 2752 mal Gefängnisstrafen, (davon 270 über 2 Jahre, 617 von 1 bis zu 2 Jahren, 1865 bis zu 1 Jahr). 48 mal Festungshaft, 96 mal Geldstrafe. * Im Untersuchungsausschuß des preußischen Landtages sind sahireiche Verbrechen erwähnt worden, die die Schupo an gefangenen Arbeitern verübten. Sie umfassen sowohl Mißhandlungen als auch Morde. Bei den Akten des Regierungspräsidenten des Bezirks Merseburg befindet sich eine Liste über gerichtliche Verfahren gegen Angehörige der Schutzpolizei anläßlich der Märzunruhen im mitteldeutschen Industriegebiet 1921. Sie enthält Notizen über 31 Verfahren, die gegen Schupo-Angehörige geschwebt haben. 29 Verfahren endeten mit Einstellung, weil die Ermittlungen angeblich erfolglos blieben. In einem Verfahren erging ein Freispruch durch ein Schwurgericht. Nur in einem einzigen Fall erfolgte eine Verurteilung. Wir haben: dazu die Gerichtsakten selbst nicht auffinden können, wohl aber lag uns der Bericht des damaligen Regierungsrates Dr. Masur vor. Er hatte am 20. März 1924 der Haupt-verhandlung der Großen Strafkammer des Landgerichts Naumburg in der Strafsache gegen den Hauptmann der Schutzpolizei Ramschhom und den Wachtmeister der Schutzpolizei Scholz als Zuhörer bedgewohnt und dem Preußischen Minister des Innern seine Wahrnehmungen schriftlich mitgefeilt. Auf diesem Bericht beruhen unsere folgenden Ausführungen31: Am 28. März 1921 hatte der Polizeiwachtmeister Scholz den gefangenen Arbeiter Peter auf Befehl seines Hauptmanns Ramschhom erschossen. Drei Jahre dauerte es, bis das Gericht gegen Ramschhom und Scholz verhandelte, die wegen „vorsätzlicher Tötung ohne Überlegung“ angeklagt wurden. Als in den Kämpfen am 28. März 1921 die Schutzpolizei in Querfurt eindrang, hatte sich der Arbeiter Peter im Grundstück des Kaufmanns Hoffmann versteckt. Hoffmann entdeckte ihn. Peter ließ sich ohne Widerstand entwaffnen und wurde dann von Hoffmann zwei hinzukommenden Schupos übergeben. Einer dieser beiden Schupos war der Angeklagte Scholz. Er fesselte den Arbeiter Peter und führte ihn ab. Nach dem vorliegenden Bericht sagte der Angeklagte Scholz vor Gericht aus: „Auf dem Rückwege zu seiner Truppe wäre er der Hundertschaft Ramschhoms begegnet und hätte den Führer, den Angeklagten Ramschhom, gefragt, was . mit dem Manne geschehen solle, den er im Hause ■ 'des Hoffmann mit einem Revolver angetroffen habe, wo er hätte plündern wollen. Ramschhorn hätte ihm hierauf erwidert: .Schießen Sie ihn tot“. Er habe hierauf den Peter entfesselt und erschossen.“ Scholz gehörte zum Nachrichtenzug, der der Hundertschaft des Hauptmanns Ramschhom beigeordnet war. Man geht also nicht fehl in der Annahme, daß er seinen Hauptmann genau kannte und demnach eine Verwechslung ausgeschlossen war. Aber das Gericht war anderer Meinung. In dem Bemühen, Ramschhom reinzuwaschen, versuchte es, den inzwischen verstorbenen Hauptmann von Ramin für den Befehl verantwortlich zu machen. 32 DZA Potsdam, RJM, Verfassung 1/25, Bd. n, Nr. 6697, Bl. 232. 33 DZA Potsdam, BJM, Verfassung 1/36, Nr. 6714, Bl. 21/22. . 34 LHA Magdeburg, Bep. C 40 I e 1066. 813;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 813 (NJ DDR 1958, S. 813) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 813 (NJ DDR 1958, S. 813)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich. Minuten. Ich wurde am über die Besuchsbestimmungen belehrt.

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