Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 814

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 814 (NJ DDR 1958, S. 814); „Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Möglichkeit einer Persor.enverwechslung insofern vorläge, als nicht der Angeklagte Ramschhorn, sondern ein gleichfalls dort im Kampfe stehender inzwischen verstorbener Hauptmann von Ramin Befehl zum Erschießen gegeben habe, erklärte Scholz, daß er mit völliger Bestimmtheit sagen zu können glaube, daß Ramschhom der Befehlsgeber gewesen sei. Immerhin seit mit Rücksicht auf die Länge der Zeit eine Täuschung nicht gänzlich ausgeschlossen.“ Zum. Nachrichtenzug des Angeklagten Scholz gehörte au di der Zeuge Luwikows’kd. Er sagte vor Gericht aus: „Er habe unterwegs den erschossenen Peter liegen sehen, und Scholz habe ihm, als er ihn dann später traf und mit ihm darauf zu sprechen kam, gesagt, er habe den Mann auf Befehl von Ramschhom erschossen.“ Ein weiterer Zeuge, der den Angeklagten Ramsch-hom zweifelsfrei als Täter identifizierte, war der Kaufmann Weiß aus Querfurt. Sein Schwiegervater war von den Arbeitern festgenommen worden. Als er den Pold-zeitruppen entgegenging, um seinem Schwiegervater Hilfe zu bringen, war ihm der Hauptmann Ramschhorn begegnet. Ramschhom forderte ihn auf, ihn zu begleiten. Unterwegs begegnete ihnen der Angeklagte Scholz mit dem gefesselten Peter. Als Scholz gefragt habe, was mit dem Gefangenen geschehen solle, hätte Ramschhom erwidert: „.Rasch weg mit ihm*, Einen Befehl zum Erschießen hätte er nicht erteilt. Die Frage des Vorsitzenden, ob nicht die Möglichkeit einer Personenverwechselung vorläge, verneint Weiß. Er erklärt mit Bestimmtheit zu wissen, daß Ramschhorn der betr. Offizier gewesen sei.“ Ramschhom bestritt die Tat. Er gab zwar zu, am 28. März 1921 an den Kämpfen um Querfurt teilgenommen zu haben, wollte sich aber im übrigen an nichts mehr erinnern können. Aufschlußreich dafür, was für Offiziere in der Polizei der Weimarer Republik Karriere machten, ist der Lebenslauf Ramschhorns. Er hatte nach dem Kriege der Marinebrigade Erhard angehört, später im Ruhrgebiet gegen die Arbeiter gekämpft und war schließlich zur Polizei übergetreten. Als Entlastungszeuge trat auch sein Vorgesetzter, Polizeioberst Graf von Poninski, auf. Er bestätigte, daß ihm der Oberpräsident Hörsing ausdrücklich erklärt habe, je'blutiger die Sache im Anfang verliefe, desto schneller würde sie beendet sein. Der Oberpräsident habe ihm in einer pensönlichen Unterredung zur Pflicht gemacht, mit aller Energie durchzugreifen. In diesem Sinne habe er seine Offiziere instruiert. In seinem Plädoyer führte der Staatsanwalt u. a. aus: „Man könne nur von einer unglücklichen Konstellation sprechen, denn der Gang der Verhandlung habe nur Sympathie für die Angeklagten aufkommen lassen, insbesondere für den Angeklagten Ramschhom, dem von allen Seiten das denkbar beste Zeugnis ausgestellt worden sei.“ Er verlangte für Ramschhom „mildernde Umstände im reichsten Maß“, beantragte gegen ihn 1 Jahr und gegen Scholz 9 Monate Gefängnis und stellte dem Gericht anheim, für beide Angeklagten „bedingte Begnadigung“ herbeizuführen. Das Gericht sprach Ramschhom frei und verurteilte Scholz zur zulässigen Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis, die durch die Untersuchungshaft verbüßt waren. Erneut hatte sich Lenins Ausspruch bestätigt: „Wenn sie über Polizeibeamte zu Gericht sitzen, so sind sie zu jeder Nachsicht bereit; wenn sie aber über Vergehen gegen die Polizei ihr Urteil sprechen, dann legen sie bekanntlich unbeugsame Strenge an den Tag.“35 35 w. I. Lenin, Werke, Band 4, Berlin 1955, S. 389. Zur Diskussion Zu Fragen des materiellen Verbrechensbegriffs (Schluß)* Von Dr. WALTER ORSCHEKOWSKI, Direktor des Instituts für Strafrecht an der Karl-Marx-Vniversität Leipzig, und MICHAEL BENJAMIN, wiss. Aspirant am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ IV Wir hatten bereits dargelegt, daß der materielle Verbrechensbegriff das Wesen der Verbrechen in der Deutschen Demokratischen Republik charakterisiert. Das Wesen der verbrecherischen Handlung bestimmt sich nach ihrer Angriffsrichtung (gegen die geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR) und Intensität (tatsächliche Gefährdung oder Verletzung dieser geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse). Bei dem Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen „Geringfügigkeit“ mangelt es der Handlung an der verbrecherischen Intensität. Weitere Gründe, die die GeseUschaftsgefährlichkeit einer Handlung ausschließen, enthalten die Rechtfertigungsgründe. Beim Vorliegen der Rechtfertigungsgründe mangelt es der Handlung an der verbrecherischen Angriffsrichtung. Die gerechtfertigte Handlung ist im Gegensatz zur geringfügigen Handlung in der Regel gesellschaftsnützlich. Der gerechtfertigten und der „geringfügigen“ Handlung ist gemeinsam, daß sie den betreffenden speziellen Verbrechenstatbestand nur formal erfüllen und die geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse weder gefährden noch verletzen. In der Grundkommission bestand Einigkeit über das Wesen der Rechtfertigungsgründe im sozialistischen Strafrecht: Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1958 S. 775 abgedruckt. „Rechtfertigungsgründe sind von unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat geregelte besondere Umstände, die den Verbrechenscharakter der konkreten, im allgemeinen strafbaren Handlung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Handelnden ausschließen und sein Handeln rechtmäßig und in den meisten Fällen gesellschaftsnützlich machen.“ In der Diskussion über die Rechtfertigungsgründe schälten sich in Auswertung der gesetzlichen Regelungen der sozialistischen Staaten und unserer eigenen Erfahrungen folgende Grundsätze heraus: 1. Im Gegensatz zu der unübersichtlichen, komplizierten, verworrenen und formalen Regelung der Rechtfertigungsgründe im kapitalistischen Strafrecht müssen wir für unser sozialistisches Strafrecht eine knappe, übersichtliche, verständliche, eindeutig-materielle Regelung schaffen. Dazu gehört, daß die einzelnen Rechtfertigungsgründe nicht in den verschiedensten Gesetzbüchern und Gesetzen, sondern grundsätzlich im Strafgesetzbuch geregelt werden. Natürlich kann man für die Zukunft nicht ausschließen, daß sich weitere Rechtfertigungsgründe entwickeln, die in neuen Gesetzen ihren Niederschlag finden. Bei der Kodifikation muß unser Bestreben jedoch dahin gehen, alle uns bekannten wirklichen Rechtfertdgungsgründe in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Das trifft auch für die bisher durch Gewohnheitsrecht sanktionierten Rechtfertigungsgründe zu. Eine solch erschöpfende Regelung im Strafgesetzbuch festigt die sozialistische Gesetzlichkeit. 814;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 814 (NJ DDR 1958, S. 814) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 814 (NJ DDR 1958, S. 814)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Hi; Dienstanweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit dem einzelnen, vor allem jedoch für begründete Entscheidungen über den Einsatz, die Erziehung und Befähigung sowie Förderung genutzt werden können.

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