Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 812

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 812 (NJ DDR 1958, S. 812); Am 22. April 1921 verurteilte das außerordentliche Gericht in Naumburg den Arbeiter Heinrich Korch aus Weißenfels wegen Hochverrats zu lebenslänglichem Zuchthaus. Das Urteil stellte u. a. fest, daß Korch „als Vorsitzender des Aktionsausschusses mit daran gearbeitet hat, den bewaffneten Widerstand der Arbeiter gegen die Schutzpolizei zu organisieren, und daß er damit die im offenen Kampf gegen die Schutzpolizei befindliche Rote Armee stärken und sie zum Siege über die jetzige Regierung führen und die Diktatur des Proletariats mit Waffengewalt einführen wollte. Das ist Hochverrat .“27 :$5eil der Stadtrat und Leiter des Arbeitsamtes in Sangerhausen, Karl Franzke, an führender Stelle an den Kämpfen in Sangerhausen teilgenommen hatte (ein Panzerzug der Eisenbahnerwehr wurde eingeschlossen und bekämpft), wurde er am 28. Juni 1921 vom außerordentlichen Gericht Nordhausen zu 6 Jahren Zuchthaus und 6 Jahren Ehrverlust verurteilt28. In verschiedenen Versammlungen forderte der Schriftsetzer Kurt Franke aus Sangerhausen (Parteisekretär der VKPD, Unterbezirk Sangerhausen) dazu auf, militärische Formationen zur Hilfe für die Eislebener und Mansfelder Kumpel zu bilden. U. a. ließ er Gewehre und Kraftfahrzeuge requirieren und stellte militärische Organisationen auf. Das außefordentliche Gericht in Nordhaüsen verurteilte ihn daraufhin wegen Beihilfe zum Hochverrat zu acht Jahren Zuchthaus und acht Jahren Ehrverlust. Nachdem der Generalstreik in Bitterfeld ausgebrochen war, besetzten bewaffnete Arbeiter die öffentlichen Gebäude der Stadt und verhafteten die Polizisten, die auf die Arbeiter geschossen hatten. Der Gewerkschaftsleiter des Bauarbeiterverbandes in Bitterfeld, der Maurer Gerhard Thiemann, hatte leitend an dieser Aktion teilgenommen. In der Nacht zum 29. März marschierten 150 Arbeiter von Bitterfeld ab, um die Kämpfer in den Leuna-Werken zu unterstützen. Thiemann führte einen Zug. Bei Gröbers an gelangt, wurden die Arbeiter von Schupos angegriffen. Es kam zu einem Gefecht, bei dem sich die Arbeiter hartnäckig verteidigten. Die Schupos hatten acht Tote. Das außerordentliche Gericht in Nordhausen verurteilte Thiemann wegen Aufruhrs und Bildung bewaffneter Banden zu 4V2 Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust. Der Bäcker Karl Schiepe war Vorstandsmitglied der VKPD in Ammendorf und wurde am 23. März zum Obmann der in den Betrieben eingesetzten Aktionsausschüsse gewählt. Weil er in Versammlungen zum Kampf aufforderte, den Amts- und Gemeindevorsteher absetzte, das Sanitätswesen und die Verpflegung der kämpfenden Arbeiter organisierte und zu diesem Zweck Lebensmittel usw. requirieren ließ, wurde er wegen Hochverrats, Amtsanmaßung und Bildung bewaffneter Banden vom außerordentlichen Gericht in Halle zu 5 Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust verurteilt. Mit anderen Arbeitern zusammen hatte der Schlosser Wilhelm Wehrmann aus Weißenfels im Leuna-Werk zwei Lastautos mit 6 8 mm starkem Riffelblech gepanzert. Das außerordentliche Gericht in Halle sah das als Landfriedensbruch an und verurteilte den 19jähri-gen Angeklagten zu einem Jahr Gefängnis. Nach dem Einrücken der Sipos in Eisleben kam es zu erregten Versammlungen der Bevölkerung. Als eine die Versammlung verlassende Menschenmenge auf zwei Sipes traf, umringte sie die beiden und entwaffnete sie. Der Bergmann Kühl hatte die Durchsuchung eines Sipos vorgenommen. Gemeinsam mit dem Bergmann Leitzbach führte er die Sipos ab. Das außerordentliche Gericht in Halle meinte, die Tat grenze an Hochverrat, und verurteilte wegen Landesverrats Kühl zu 2 Jahren 3 Monaten, Leitzbach zu 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis. Mit 2 Jahren Gefängnis und 300 Mark Geldstrafe wegen Vergehens gegen das Entwaffnungsgesetz, schweren Aufruhrs und wegen Bildung bewaffneter Banden bestrafte das außerordentliche Gericht in Wittenberg 27 DZA Potsdam, RJM, Verfassung 1/26, Bd. I, Nr. 6699, BL 271 ff. 28 meser und die folgenden Fälle sind den Akten des LHA Magdeburg, Rep. C 80, entnommen. den Schmied Otto Dietrich. Er war Mitglied der Streikleitung der Grube Pfännerhall im Geiseltal und hatte „Waffen“ gesammelt (1 Gewehr). Die „Straftat“ des Erdarbeiters Hartmann aus Hett-stedt bestand darin, daß er gemeinsam mit anderen Arbeitern Ende März 1921 aus der Kupferhammerhütte bei Hettstedt Streikbrecher herausgeholt hatte, wodurch der Betrieb zum Stillstand kam. Das außerordentliche Gericht in Wittenberg wußte, was es seinen Auftraggebern schuldete, und verurteilte Hartmann wegen Landfriedensbruchs zu 3 Jahren Gefängnis. . Andererseits kam erschwerend in Betracht, welche wesentliche Unterstützung die Aufruhr-bewegung gerade durch die Tätigkeit der Radfahrer erhalten hat und daß auf ihr Wirken die Verluste der Schutzpolizei vornehmlich mit zurückzuführen sind“, führte das außerordentliche Gericht in Wittenberg in seinem Urteil gegen den Arbeiter Hermann Voigt aus Gr. Lehna aus. Wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Anschluß an einen bewaffneten Haufen verhängte es gegen Voigt 1 Jahr 6 Monate Gefängnis, weil er Meldefahrten im Aufträge der Roten Armee durchgeführt hatte. Allein auf Grund seiner Beteiligung am Kampf auf der Seite der Arbeiter verurteilte das außerordentliche Gericht in Wittenberg den Steinbrucharbeiter Otto Drescher aus Schraplau wegen Verbrechens gegen das Entwaffnungsgesetz, Aufruhrs und Anschluß an einen bewaffneten Haufen zu 2 Jahren Gefängnis und 450 Mark Geldstrafe. I Der Schweizer Wilhelm Schlegel aus Neustadt hatte sich dem Widerstand der Arbeiter angeschlossen und bewaffnet am Kampf gegen die Schupo teilgenommen. Das Urteil warf ihm außerdem vor, daß er zum Durchschneiden der Telefondrähte aufgefordert und an der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen teilgenommen habe. Er wurde wegen Aufruhrs, Bildung bewaffneter Banden und Landfriedensbruchs mit 4 Jahren Gefängnis bestraft. Wir hatten erwähnt, daß auch Jugendliche vor die Ausnahmegerichte gestellt wurden. Hier ein Beispiel dafür: Die siebzehnjährigen Stenotypistinnen Emmi Lehmann und Lotte Leibrich aus Halle hatten in der Kampfleitung nach Diktat Meldungen geschrieben. Wegen Vorbereitung zum Hochverrat verurteilte sie das außerordentliche Gericht in Halle zu IV2 Jahren bzw. 1 Jahr 10 Monaten Festungshaft. Verwundeten zu helfen, galt dem außerordentlichen Gericht als gemeingefährliche Tat. So lautete das Urteil des außerordentlichen Gerichts Nordhausen vom 9. Juni 1921 in der Strafsache gegen den Geschirrführer Gustav Franke aus Sangerhausen u, a.: „Er hat nicht etwa lediglich Verwundeten und Aufrührern Hilfe leisten, sondern der letzteren Tat als seine eigene nach seinem Vermögen fördern wollen, und zu anderen als Sanitätsdiensten war er krankheitshalber nicht zu brauchen. Sonach mußte er wegen Vergehens gegen § 115 Abs. 1 StGB bestraft werden. Die Gemeingefährlichkeit der Tat einerseits, andererseits die Art und das Maß seiner Beteiligung ließen die erkannte Strafe als angemessen und ausreichend erscheinen.“ In der Strafsache gegen den Bergmann Franz Heiser aus Bomstedt, der sich als Mitglied der Arbeitersamariterkolonne mit ihr in das Kampfgebiet begeben hatte, argumentierte das gleiche Gericht in seinem Urteil vom 24. Juni 1921: „An der eingangs erwähnten Zusammenrottung haben sie aber teilgenommen, und zwar mit dem Bewußtsein, durch ihre Anwesenheit und Tätigkeit die Zwecke der Zusammenrottung als ihre eigene Sache zu fördern. Deshalb war der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 115 Abs. 1 StGB zu bestrafen.“ Vom Barackenvorsteher Fritzsche in den Leuna-Werken hatte der Arbeiter Hermann Ehrt aus Merseburg die Herausgabe von Strohsäcken, Decken, Kitteln, Eimern, Waschbecken usw. zur Einrichtung eines Lazaretts in den Leuna-Werken verlangt und für die erhaltenen Gegenstände mit seinem Namen und dem Stempel „Arbeiter-SamariterBund, Ortsgruppe Weißen-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung beim Vollzug der Untersuchungshaft und zur Absicherung der Dienstobjekte einzuleiten.

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