Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 819

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 819 (NJ DDR 1958, S. 819); # \ Aus der Praxis für die Praxis Zum Merkmal der „Öffentlichkeit" bei Staatsverleumdung Das in NJ 1958 S. 649 veröffentlichte Urteil des BG Karl-Marx-Stadt gibt Veranlassung, sich mit der Entscheidung des Obersten Geriohts vom 18. Oktober 1957 - lb Zst 17/57 - (NJ 1958 S. 68) zur Frage der Öffentlichkeit bei Staatsverleumdung auseinanderzusetzen, zumal dies bisher noch nicht geschehen ist, andererseits aber wie das bezirksgerichtliche Urteil zeigt die dort aufgestellten Grundsätze Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben. Das Oberste Gericht hat richtig herausgearbeitet, daß der Begriff „öffentlich“ .unter Beachtung der Verschiedenartigkeit der geschützten Objekte, in deren Schutzbestimmungen er angeführt ist, auszulegen ist, um der jeweiligen Schutzfunktion vollauf gerecht zu werden. Diesem Grundsatz, der die Parteilichkeit bei der Auslegung überkommener Begriffe zum Ausdruck bringt, ist vollauf zuzustimmen. Deshalb wurde die bisherige Auslegung, daß es darauf ankomme, ob die staatsverleumderischen Äußerungen von einem der Zahl und Zusammensetzung nach unbestimmten, nicht durch besondere, persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis gehört werden konnten, als Charakterisierung der Öffentlichkeit aufgegeben. Es genügt vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen unbestimmten Personenkreis. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter erwartete, daß seine hur einer oder wenigen Personen gegenüber abgegebene Erklärung an einen unbestimmten Personenkreis weitergegeben werde. Bei Äußerungen einer Person gegenüber muß der Täter wissen oder damit rechnen, daß seine Äußerungen weitergegeben werden. Neben diesen die Zahl der Empfänger der staatsverleumderischen Äußerungen betreffenden Momenten ist für die Feststellung des Merkmals der Öffentlichkeit nach dem Urteil des Obersten Gerichts auch die Wahl des Ortes mit den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Möglichkeiten des Mithörens durch weitere Personen in Betracht zu ziehen. Der Ort allein begründe jedoch die Öffentlichkeit dann nicht, wenn die Kenntnisnahme durch andere Personen objektiv unmöglich gewesen sei. Räume, die dem persönlichen Leben dienen, scheiden aus dem Kreis der Örtlichkeiten, die für sich allein geeignet seien, die Öffentlichkeit zu begründen, aus. Aber auch ,jn solchen Räumen sei die Öffentlichkeit dann zu bejahen, wenn die persönliche Atmosphäre durch den Charakter der Äußerungen und die völlig unpersönlichen Beziehungen zwischen Täter und Empfänger der Äußerungen beseitigt sei. Stets müsse der Täter mindestens damit rechnen, daß die Äußerungen weitergetragen werden; es komme auf die Absicht des Täters an, die staatsverleumderischen Erklärungen mit dem Erfolg abzugeben, daß sie in die Öffentlichkeit dringen. Derartige Äußerungen an einem nichtöffentlichen Ort gegenüber Personen, die zum Täter in einem der im § 46 StPO. beschriebenen Verhältnis oder in Beziehungen von ähnlicher Vertrautheit stehen, wie z. B. Verlobte, oder gegenüber Personen, die nach § 47 StPO zur Aussageverweigerung berechtigt sind, sollen dann nicht öffentlich begangen sein, wenn der Täter dafür Sorge getragen hat, daß seine Mitteilung als nicht zur Weitergabe bestimmt erkennbar war. Die genaue Prüfung der vom Obersten Gericht entwickelten Auffassung zeigt, daß die Bejahung der Öffentlichkeit von verschiedenen Merkmalen abhängt: einerseits von der Zahl der Empfänger, von der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Äußerungen durch einen unbestimmten Personenkreis, wobei im Fall von Äußerungen gegenüber einer Person der Täter mindestens mit der Weitergabe rechnen müsse, andererseits vom Ort der Äußerung, wobei im Fall von Äußerungen an einem nicht öffentlichen Ort nicht die Zahl der anwesenden Personen, sondern die Art ihrer Beziehungen untereinander und zum Täter für die Strafbarkeit entscheidend ist Dem Herausarbeiten gleich- artiger, auf verschiedenen Ebenen liegender Abgren-zungskriterien ist zuzustimmen, jedoch erscheinen hier die Ausführungen zum Teil widersprüchlich. So wird im Urteil des Obersten Gerichts davon ausgegangen, daß trotz Ablehnung früherer Auffassungen immer noch entscheidend ist, daß mehrere Personen (Personenkreis) mindestens die Möglichkeit haben müßten, die Äußerungen durch einen Zwischenträger zu erfahren. Andererseits wird davon atisgegangen, daß unbeschränkt zugängliche Orte oder Räume und Einrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, generell von vornherein die Öffentlichkeit des Ortes begründen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme wird also abstrakt vorausgesetzt und nur bei deren objektiver Unmöglichkeit (einsame Landstraße) die Öffentlichkeit verneint. Soll daher der Täter straflos sein, wenn er einem Bürger gegenüber auf einsamer Landstraße staatsverleumderische Äußerungen gebraucht? Oder macht die Anzeige die Äußerungen zu öffentlichen, weil sie dann „weitergegeben“ werden? Schon die generelle Bejahung der Möglichkeit der Kenntnisnahme an öffentlichen Orten und andererseits das Abstellen auf die Zahl der Empfänger (Personenkreis) zeigen, daß die Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs noch unklar ist. Die Anzahl der Hörer oder evtl. Empfänger einer staatsverleumderischen Äußerung ist für das Merkmal der Öffentlichkeit völlig unwichtig, und wenn das Oberste Gericht hier bestimmte Erfordernisse aufstellt, so rührt dies gerade von der von ihm selbst als abgelehnt bezeichneten Auffassung her. Staatsverleumderische Äußerungen können nicht durch die Tatsache, daß sie nur einer Person gegenüber und sei es nachts auf einsamer Landstraße vorgebracht werden, zu straflosen Äußerungen werden. Die Einführung von Momenten, „ob der Täter mit der Weitergabe hätte rechnen müssen“, führt zu einem hoffnungslosen Subjektivismus. So können nur die anderen Umstände Qualität des Ortes und des Personenkreises entscheidend sein, wie das in dem Urteil des Obersten Gerichts auch zum Ausdruck kommt. Unbeschränkt zugängliche Orte oder Räume und Einrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, begründen schon allein das Merkmal der Öffentlichkeit; sie sind überhaupt der Gegensatz zur privaten Sphäre, sind die „Öffentlichkeit“, die in Umfang und Wertung abhängig ist vom Klassencharakter des Staates. Und es ist unzweifelhaft, daß sich in unserem sozialistischen Staat mit der Überwindung der spießbürgerlichen „Mein Heim ist meine Wett“-Vorstellungen der größte Teil des menschlichen Lebens in der Öffentlichkeit abspielt, in der Erfüllung gesellschaftlich nützlicher Arbeit zum Wohl aller, in der bewußten Teilnahme am kulturellen Leben, um nur den vom Obersten Gericht zitierten Beispielen für öffentliche Orte zwei weitere wichtige hinzuzufügen. Nicht neben der Zahl der Empfänger, sondern in erster Linie entscheidend für den öffentlichkedts-, begriff ist also der Ort. Dann ist die an solchen gerade beschriebenen Orten auch nur einer Person gegenüber abgegebene Äußerung öffentlich, unabhängig, ob sie weitererzählt wird oder nicht, unabhängig auch, ob der Täter mit der Weitergabe rechnen mußte oder nicht; denn subjektive Umstände beim Empfänger können nicht die Gesellschaftsgefährlichkeit der Äußerungen bestimmen. Was sollte sonst sein, wenn der Täter fahrlässig mit der Weiterverbreitung nicht rechnete oder irrig annahm, der Empfänger hätte die Absicht zu erkennen gegeben, nichts weiterzuerzählen? Ist die Anzeigeerstattung ein „Weitergeben“, und wird etwa in der Strafzumessung unterschieden, ob der Täter die Weitergabe der Äußerung erwartete oder nur damit rechnen mußte? Hier zeigt sich m. E. eine Subjek-tivierung des Öffentlichkeitsbegriffs. Deshalb kommt es bei staatsverleumderischen Äußerungen in privater Sphäre auch nicht darauf an, „ob der Täter dafür Sorge getragen hat, daß seine Mitteilungen als nicht zur Weitergabe bestimmt erkennbar werden“. Was wäre im obigen Urteil geschehen, wenn der Täter erst nach Ermahnungen und feierlichen Ver- 819;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 819 (NJ DDR 1958, S. 819) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 819 (NJ DDR 1958, S. 819)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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