Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 820

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 820 (NJ DDR 1958, S. 820); pflichtungen zur strengsten Verschwiegenheit seine staatsverleumderischen Äußerungen getan hätte? An dieser im Urteil berührten Frage zeigen sich die Schwierigkeiten, die aus den Ausführungen des Obersten Gerichts für die Praxis entstehen können. Auch hier entscheidet objektiv nur das persönliche Verhältnis der in §§ 46, 47 StPO erfaßten Formen: die privateste Sphäre wird durch die Art der Beziehungen bestimmt. Dann können auch Umstände wie Geschwätzigkeit oder ungenügende Mahnungen nicht zu strafrechtlich relevanten Kriterien für den Begriff der Öffentlichkeit werden. Diese Konsequenz liegt aber in beiden Entscheidungen. HELMUT SCHMIDT, komm. Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Die Beschwer in Ehesachen Mit der Frage, ob durch das die Scheidungsklage abweisende Urteil die verklagte Partei dann beschwert wird, wenn sie im Scheidungsprozeß selbst die Scheidung beantragt hat, beschäftigt sich der Beschluß des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 2. Januar 1958 (NJ 1958 S. 435) mit dem Ergebnis, daß in diesem Falle die verklagte Partei prozeßrechtlich nicht beschwert und ihre Berufung deshalb unstatthaft sei. Dieses Ergebnis wonach eine Partei, die im ersten Rechtszug einen bestimmten Sachantrag gestellt hatte, keine Berufung einlegen können soll, obwohl der von ihr gestellte Antrag abgewiesen worden ist ist auffallend, sogar unbefriedigend, weil auf diese Weise die betreffende Partei gezwungen wird, zur Durchsetzung ihres Scheidungswillens nun einen neuen Prozeß mit demselben Ziel vor demselben Gericht anzustrengen, das schon rechtskräftig über die Scheidung geurteilt hat und dessen Spruch von beiden Parteien für falsch angesehen wird. Es erscheint daher einer Untersuchung wert, ob die Begründung mit dem Mangel der prozeß-rechtliohen Beschwer stichhaltig ist, und hierbei wird die Frage der Beschwer in Ehesachen besonders zu prüfen sein. Der Begriff „Beschwer“ wird in der ZPO an keiner Stelle erläutert; das Wort kommt überhaupt in der ZPO nicht vor. Logisch und prozeßökonomdsch folgt das Erfordernis einer Beschwer aus der einfachen Erwägung, daß es widersinnig wäre, wenn ein übergeordnetes Gericht von einer Prozeßpartei zu einer neuerlichen Entscheidung gezwungen werden könnte, obwohl die betreffende Partei schon in der unteren Instanz das erreicht hat, was sie erreichen wollte. Deshalb wird allgemein die Beschwer dann als gegeben angesehen, wenn dem Rechtsmittelkläger das, was er beantragt hatte, durch das angefochtene Urteil versagt worden ist. Ob das der Kläger oder der Verklagte ist, ist dabei unerheblich; beide verfolgen ein bestimmtes Ziel und beiden kann der Erfolg versagt ibleiben. Ausgangspunkt ist dabei immer die vermögensrechtliche Leistungs-oder Feststellungsklage, bei der normalerweise die Parteien „streiten“, d. h. jede ein verschiedenes, entgegengesetztes Ziel verfolgt. Der Fall, daß beide Parteien das gleiche Ziel verfolgen und deshalb die gleichen Anträge stellen, kann allerdings nur in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, namentlich bei sog. Gestaltungsklagen, Vorkommen. Daß der Schuldner eines vermögensrechtlichen Anspruchs seine eigene Verurteilung beantragt, würde voraussetzen, daß jemand sich selbst verklagen könnte. Das ist aber begrifflich undenkbar und außerdem im Rechtsverkehr unnötig, denn der von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen vermögensrechtlichen Anspruchs überzeugte Schuldner kann diesen erfüllen oder, wenn er es zur Klage des Gläubigers hat kommen lassen, den Anspruch anerkennen. Wie verhält es sich aber nun bei Gestaltungsklagen, und zwar bei der hier in Frage kommenden häufigsten Gestaltungsklage, der Scheidungsklage? Bei dieser ist die Verhandlung nicht notwendig „streitig“, vielmehr erstreben beide Parteien sehr oft dasselbe Ziel, nämlich die Scheidung. Es wäre denkbar, daß eine Prozeßordnung die Möglichkeit eröffnete, daß beide Ehegatten eine gemeinsame Klage auf Scheidung erhöben. Die' ZPO läßt diese Möglichkeit nicht zu, weil sie den Zivilprozeß formell als Rechtsstreit zweier Gegner gestaltet. Die Klage kann nur von einer Partei erhoben werden, die andere kommt dadurch zwangsläufig in die prozessuale - Rolle des „Gegners“, auch wenn sie dasselbe Ziel erstrebt. In solchen Fällen kann es der reine Zufall sein, welche Partei den Rechtsstreit beginnt und damit Kläger wird. Oft ist das nur eine Geldfrage oder das Ergebnis einer geschickteren Taktik; schon deshalb wäre es äußerst .bedenklich, an die jeweilige Parteirolle entscheidende prozessuale Folgen zu knüpfen. Da die auf Scheidung verklagte Partei, die gleichfalls geschieden sein will, den der privaten Verfügung entzogenen „Scheidungsanspruch“ weder erfüllen noch anerkennen kann, kann sie ihren Scheidungswillen nur durch einen entsprechenden Antrag, der nach Form und Inhalt dem Klagantrag gleicht, zum Ausdruck bringen. Davon geht auch das Stadtgericht Groß-Berlin in dem eingangs erwähnten Beschluß aus, es versagt aber dem Scheidungsantrag der verklagten Partei eine selbständige prozeßreehtliche Bedeutung, weil nach § 13 Ahs. 3 Satz 2 EheVerfO der Verklagte gegenüber dem Scheidungsantrag keine Widerklage auf Scheidung erheben könne. Mangels prozeßrechtlich selbständiger Bedeutsamkeit ihres mit der Klage gleichgerichteten Scheidungsbegehrens soll nun die verklagte Partei durch ein klagabweisendes Urteil „keinesfalls rechtlich beschwert“ und deshalb ihre Berufung unstatthaft sein. Hier wird anscheinend zwischen einer prozeßrechtlichen und einer sachlich rechtlichen Beschwer unterschieden, und nur die erstere soll für die Zulässigkeit der Berufung beachtlich sein. Wird diese Meinung wirklich dem Sinn der EheVerfO gerecht? Ist überhaupt die Trennung in „rechtliche“ und „sachliche“ Beschwer gerechtfertigt und ist die letztere bedeutungslos? Ist es wirklich so, daß die Befugnis, selbständig bedeutsame und deshalb prozessual wirksame Anträge zu stellen, nur dem Scheidungskläger zukommt, nicht aber der verklagten Partei? Auf dies letztere läuft nämlich die vom Stadtgericht von Groß-Berlin vertretene Meinung (die wohl auf den Ausführungen von P ü s c h e 1, NJ 1957 S. 648, fußt) hinaus: weil im Scheidungsprozeß der Verklagte keine Widerklage auf Scheidung erheben kann, geht es immer nur um das Scheidungsbegehren der klagenden Partei, und deshalb sind die Sachanträge der verklagten Partei „prozeßrechtlich“ bedeutungslos. Folgerichtig müßte dann auch der Klagabweisungsantrag des Verklagten bedeutungslos sein, und nicht deshalb, weil er nicht geschieden sein will und aus diesem Grund Klagabweisung beantragt -hat, könnte der Verklagte gegen ein die Ehe scheidendes Urteil Berufung einlegen, sondern weil er die verklagte Partei ist. In diesem Sinne, nämlich daß nur die Parteirolle, nicht aber der Sachantrag für die Beschwer maßgebend ist, ist offensichtlich die Entscheidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin gemeint, denn danach soll der Verklagte durch ein die Ehe scheidendes Urteil auch dann beschwert und deshalb zur Einlegung der Berufung berechtigt sein, wenn er selbst die Scheidung begehrt. Eine solche Meinung läßt sich m. E. nur aus den Gedankengängen der vermögensrechtlichen Klage, in der die Parteien nicht nur prozessual, sondern auch sachlich „Gegner“ sind und deshalb entgegengesetzte Anträge stellen, erklären, nicht aber aus den Grundsätzen unseres Eherechts und Eheverfahrensrechts. Keinesfalls kann die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 EheVerfO als Beleg für die Auffassung einer rein passiven Rolle des Verklagten im Scheidungsprozeß dienen. Wenn nach dieser Bestimmung im Eheprozeß keine dem Klagantrag gleichgerichtete Widerklage erhoben werden kann, so hat das seinen Grund darin, daß jetzt durch die Scheidungsklage ein einheitliches Lebensverhältnis in seinem vollen Umfang der Entscheidung des Gerichts .unterbreitet wird. Der Kläger kann nicht einzelne Teile zur Begründung der Klage herausschneiden (wenn er es doch tut, so ist seine Klage unvollständig und muß ergänzt werden), sondern wenn Klage erhoben ist, so ist damit grundsätzlich das ganze eheliche Verhältnis der gerichtlichen Prüfung auf seinen Sinn und seine Erhaltungswürdigkeit anheimgegeben. Es gibt jetzt nicht mehr wie im früheren Recht einzelne Scheidungsgründe (so daß der Kläger aus bestimmten Gründen Klage und der Verklagte aus anderen Gründen eine 820;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 820 (NJ DDR 1958, S. 820) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 820 (NJ DDR 1958, S. 820)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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