Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 699

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 699 (NJ DDR 1958, S. 699); Zum Entwurf der Grundsatzbestimmungen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken Von AGNES MEHNERT, Oberreferent im Ministerium der Justiz In den sowjetischen Fachzeitschriften werden zur Zeit' Fragen diskutiert, die eine gesetzliche Neuregelung erfahren sollen. Damit unsereJLeser diese Diskussionen und Vorschläge wenigstens zu einem Teil kennenlernen, haben wir einige Genossen, die in der Sowjetunion studiert haben, damit beauftragt, die sowjetischen juristischen Zeitschriften unter diesem Gesichtspunkt für uns auszuwerten. Die Redaktion Die Beschlüsse des XX. Parteitages der KPdSU zu den Fragen der sozialistischen Gesetzlichkeit hatten unter den sowjetischen Juristen eine breite Diskussion über die verschiedensten Fragen des sozialistischen Rechts ausgelöst. Diese Diskussion erhielt in jüngster Zeit einen neuen Impuls durch die Veröffentlichung der Entwürfe der „Grundsatzbestimmungen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken“* und der „Grundsatzbestimmungen für das Strafverfahren der UdSSR und der Unionsrepubliken“. Beide Entwürfe wurden von den Kommissionen des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets der n UdSSR für die Gesetzgebungsvorbereitung in Übereinstimmung mit dem im Februar 1957 verabschiedeten „Gesetz über die Übertragung der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der Unionsrepubliken und die Übertragung der Annahme der Zivil- und Strafgesetzbücher sowie der Prozeßordnungen in die Kompetenz der Unionsrepubliken“ ausgearbeitet und sollen nach eingehender Diskussion in der Öffentlichkeit dem Obersten Sowjet zur Annahme zugeleitet werden. Alle Teilnehmer an der Diskussion über den Entwurf der „Grundsatzbestimmungen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken“ heben übereinstimmend hervor, daß dem Entwurf die wichtigsten Erkenntnisse der sowjetischen Strafgesetzgebung und ihrer praktischen Anwendung zugrunde liegen und daß seine Normen eine Reihe bestehender Gesetzeslücken schließen sowie veraltete Bestimmungen ersetzen. Somit wird der Entwurf den Forderungen nach einer Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in hohem Maße gerecht. Er geht von der Leninschen Lehre von der ständigen Festigung des sozialistischen Staates aus und spiegelt eine der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung des sowjetischen Strafrechts deutlich wider: den verstärkten strafrechtlichen Schutz der Rechte und Interessen der Bürger. Daß zum Teil sehr wesentliche Änderungen gegenüber dem geltenden Strafrecht vorgesehen sind, erklärt sich daraus, daß die geltenden Grundsatzbestimmungen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken schon 1924, also vor mehr als 30 Jahren, erlassen wurden. Obwohl diese Bestimmungen inzwischen wiederholt geändert und ergänzt wurden, entsprechen sie nicht den gewaltigen politischen und ökonomischen Veränderungen, die seit 1924 in der Sowjetunion vor sich gegangen sind. Von den Bestimungen des Entwurfs sind insbesondere zu erwähnen: die Formulierung der Aufgaben der Strafgesetzgebung (Art. 1); die genaue Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Union und der Unionsrepubliken (Art. 2); der Verzicht auf das Institut der Analogie (Art. 3); die Festlegung, daß eine Bestrafung nur auf Grund eines Gerichtsurteils erfolgen darf (Art. 4); die Festlegung, daß eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur beim Vorliegen von Schuld gegeben ist (Art. 9); die Abschaffung einiger Straf arten, z. B. die Erklärung zum Feind der Werktätigen mit Entziehung der Staatsbürgerschaft der UdSSR und Ausweisung aus dem Gebiet der UdSSR, die Ausweisung aus der UdSSR für eine befristete Zeit (Art. 20); die Festlegung, daß eine Teilnahme nur an einem vorsätzlichen Verbrechen möglich ist (Art. 17); * Die Grundsatzbestimmungen sind in RID 1958 Nr. 20 veröffentlicht. die Begrenzung der Höchstdauer der Freiheitsentziehung auf 10 bzw. 15 Jahre (Art. 22); die Regelung, daß bedingte Strafaussetzung und Strafmilderung nur vom Gericht ausgesprochen werden können (Art. 39) u. a. m. Bei einer Reihe dieser Bestimmungen handelt es sich lediglich darum, daß in der Praxis bereits jetzt angewendete Grundsätze zum Gesetz erhoben werden sollen, nicht aber um völlig neue Prinzipien, die dem sowjetischen Strafrecht bisher etwa unbekannt gewesen wären. So werden schon seit längerer Zeit alle Arten von Strafen allein von Gerichten nach einer gerichtlichen Verhandlung verhängt. Auch das Institut der Analogie, das durch Art. 3 Abs. 3 der Grundsatzbestimmungen von 1924 ausdrücklich vorgesehen ist, fand niemals weitgehende Anwendung und ist in der Gerichtspraxis der letzten Jahre überhaupt nicht mehr anzutreffen. Selbstverständlich ist die sowjetische Strafrechtstheorie und -praxis bisher schon davon ausgegangen, daß eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur bei Vorliegen von Schuld in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben ist. Die Regelung des Art. 9 des Entwurfs der Grundsatzbestimmungen entspricht also der bisherigen Lehre und Praxis. Die Erklärung zum Feind der Werktätigen wurde bereits seit vielen Jahren nicht mehr als Strafart angewandt. Neben diesen neuen Bestimmungen enthält der Entwurf auch eine Anzahl von Normen, die inhaltlich den gegenwärtig geltenden Gesetzen weitgehend entsprechen. So ist z. B. in Art. 8 Abs. 2 des Entwurfs in etwas abgeänderter Form die Anmerkung zu Art. 6 StGB der RSFSR aufgenommen worden. Künftig soll ein Tun oder Unterlassen, das formal die--Merkmale einer mit Strafe bedrohten Handlung verwirklicht, dann nicht als Verbrechen gelten, wenn es infolge seiner Geringfügigkeit keine gesellschaftliche Gefahr bedeutet, während in der Anmerkung zu Art. 6 neben der offensichtlichen Geringfügigkeit auch noch das Fehlen schädlicher Folgen als Voraussetzung genannt wird. Die Todesstrafe soll als außerordentliche Strafmaßnahme für einen eng begrenzten Kreis besonders gefährlicher Verbrechen beibehalten werden: für Vaterlandsverrat, Spionage, Diversion, Terrorakte, Mord unter erschwerenden Umständen und besonders schwere Militärverbrechen in Kriegszeiten (Art. 21). Dies entspricht fast vollständig der Regelung, die im Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 12. Januar 1950 über die Wiedereinführung der Todesstrafe und im Erlaß vom 30. April 1954 getroffen wurde. Der Entwurf behält in vollem Umfang solche Normen des geltenden Rechts bei, die den humanen Charakter des sozialistischen Strafrechts kennzeichnen, z. B. die . Möglichkeit, eine mildere Strafe festzusetzen, als im Gesetz vorgesehen ist (Art. 33); die Möglichkeit der bedingten Verurteilung (Art. 34); die Möglichkeit des Absehens von Strafe, wenn die Handlung zum Zeitpunkt der Untersuchung bzw. des gerichtlichen Verfahrens als nicht mehr gesellschaftsgefährlich angesehen werden kann (Art. 38); die Möglichkeit der Anwendung der bedingten Strafaussetzung und die Ersetzung der verhängten Strafe durch eine mildere (Art. 39); das Prinzip der Straftilgung (Art. 40) u. a. m. In der Diskussion über den Entwurf der Grundsatzbestimmungen, die von breiten Kreisen der praktisch und wissenschaftlich arbeitenden Juristen, von Mitarbeitern der staatlichen Organe und darüber hinaus von der Bevölkerung geführt wurde und noch geführt wird, taucht, von verschiedenen Seiten beleuchtet, immer wieder ein Problem auf: das der Abgrenzung der Zuständigkeit der UdSSR gegenüber der Zuständigkeit der Unionsrepubliken. Die Verfasser des Entwurfs hatten die verantwortungsvolle und schwierige Aufgabe zu lösen, eine solche Regelung zu treffen, daß die Grundsatzbestimmungen einerseits die einheitliche 699;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 699 (NJ DDR 1958, S. 699) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 699 (NJ DDR 1958, S. 699)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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