Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 700 (NJ DDR 1958, S. 700); Behandlung der prinzipiellen Fragen der sowjetischen Strafgesetzgebung gewährleisten und daß andererseits die Unionsrepubliken die Möglichkeit zur Entfaltung eigener Initiative in der gesetzgeberischen Tätigkeit haben. Eben das war der Grundgedanke, der zur Änderung des Art. 14 Buchst, a der Verfassung der UdSSR auf der 6. Tagung des Obersten Sowjets im Februar 1957 führte. Nach dieser Neuregelung gehört zur Zuständigkeit der Union in Gestalt ihrer höchsten Organe der Staatsmacht die Festsetzung der Grundsatzbestimmungen für die "Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren sowie für das Zivil- und das Strafrecht. In die Kompetenz der Unionsrepubliken dagegen fällt die Gesetzgebung über Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren sowie die Annahme des Zivil- und des Strafgesetzbuchs. Das Gesetz läßt jedoch völlig offen, welche Bestimmungen des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Strafrechts durch Grundsatzbestimmungen zu regeln sind und welche nicht. Von der Entscheidung dieser Frage hängt aber viel ab; denn damit wird u. a. Rahmen und Richtung der gesetzgeberischen Tätigkeit der Unionsrepubliken gegeben. Die Verfasser des Entwurfs haben dieses Problem entsprechend der Forderung Lenins nach „Festlegung einer einheitlichen Gesetzlichkeit in der gesamten Föderation“1 der Sowjetrepubliken gelöst. Der Entwurf enthält alle wichtigen Bestimmungen des Strafrechts hierzu gehört die übergroße Mehrheit der Normen des Allgemeinen Teils und unterwirft damit die auszuarbeitenden Gesetzbücher der Unionsrepubliken diesen einheitlichen, verbindlichen Prinzipien. Art. 2 des Entwurfs besagt, daß die Annahme der Strafgesetzbücher durch die Unionsrepubliken erfolgt und daß die Strafgesetzgebung der Unionsrepubliken sich erstrecken kann auf: erstens alle Fragen des Allgemeinen Teils, die in den Grundsatzbestimmungen ungelöst geblieben sind, und zweitens alle Fragen des Besonderen Teils mit Ausnahme der Normen über die Bestrafung von Staats- und Militärverbrechen sowie der Normen hinsichtlich Verbrechen, die auf Grund internationaler Verträge eine Strafe nach sich ziehen. Die im Entwurf vorgeschlagene Lösung des Problems der Kompetenz hat in der bisherigen Diskussion auch Kritik erfahren. So vertreten einige Autoren die Meinung, der Umfang der Strafgesetzgebung der UdSSR sei in Art. 2 zu genau begrenzt. Es könne sich unter gewissen Bedingungen als notwendig erweisen, für eine Reihe besonders schwerer Verbrechen, z. B. Mord oder Diebstahl von sozialistischem oder persönlichem Eigentum, Allunionsgesetze zu erlassen. Eine solche Möglichkeit könne schon deshalb nicht von der Hand gewiesen werden, weil für Verbrechen dieser Art keinerlei nationale, kulturelle oder ökonomische Besonderheiten der einzelnen Unionsrepubliken vorliegen, die unbedingt eine verschiedenartige Regelung erfordern. Es wurde deshalb in der Diskussion vorgeschlagen, Art. 2 so zu formulieren, daß Allunionsgesetze auch über andere als Militär- und Staatsverbrechen erlassen werden können, wenn die UdSSR auf diesem Gebiet die Durchführung einer einheitlichen Strafpolitik für notwendig erachtet. Der Entwurf enthält keine Vorschrift über die Altersgrenze für den Eintritt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, d. h., die Unionsrepubliken können verschiedene Altersgrenzen festlegen. Wenn sich auch Verteidiger dieses Vorschlags finden, so wird er doch von einer größeren Anzahl Autoren abgelehnt. Diese stehen auf dem Standpunkt, daß eine verschiedenartige Festlegung der Altersgrenzen einen durch nichts gerechtfertigten Unterschied in der rechtlichen Stellung der Bürger der einzelnen Republiken schafft. Unter Hinweis darauf, daß z. B. das Alter zur Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts, das Alter für die Einberufung zum Militärdienst, das Alter, von dem ab Arbeitsrechtsverhältnisse eingegangen l Lenin, Ausgewählte Werke ln zwei Bänden, Moskau 1957, Band II, S. 961. werden können, u. a. einheitlich für die gesamte Sowjetunion festgesetzt sind, wird vorgeschlagen, die Altersgrenze für den Eintritt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit generell auf 16 Jahre und für einige besonders schwere Verbrechen (Mord, schwere Körperverletzung, Raub, Diebstahl und Brandstiftung) auf 14 Jahre festzulegen. Dabei könnte den Unionsrepubliken das Recht eingeräumt werden, auch für andere als die angeführten Tatbestände einS strafrechtliche Verantwortlichkeit vom 14. Lebensjahr an vorzusehen. Heftigen Widerspruch hat auch Art .17 des Entwurfs erfahren. Zwar gibt er im Unterschied zu den geltenden Strafgesetzen eine Begriffsbestimmung der Teilnahme als „gemeinsame vorsätzliche Beteiligung zweier oder mehrerer Personen bei der Begehung eines Verbrechens“, aber die Aufzählung der Arten der Teilnahme als Organisator, Täter, Anstifter und Gehilfe ist unvollständig. Eine Definition der verschiedenen Formen der Teilnahme fehlt völlig. Die Begünstigung ist gar nicht genannt und damit die Regelung dieser überaus wichtigen Frage den Unionsrepubliken überlassen. Insofern bringt der Entwurf keinen Fortschritt im Vergleich zu den geltenden Strafgesetzbüchern, in denen die Begünstigung unterschiedlich qualifiziert wird. Die prinzipiellen Fragen: Stellt die Begünstigung eine Form der Teilnahme oder einen eigenen Tatbestand dar? Wie ist die vor Begehung der Tat zugesagte Begünstigung gegenüber der im voraus nicht zugesagten zu bewerten? würden also in den einzelnen Unionsrepubliken möglicherweise unterschiedlich geregelt werden. In diesem Zusammenhang erwächst noch folgende Schwierigkeit: Die Strafbestimmungen über Staats-ünd Militärverbrechen gehören in die Zuständigkeit der UdSSR. Wenn nun die Begünstigung in den einzelnen Unionsrepubliken unterschiedlich definiert wird, dann ist damit auch das Prinzip der Einheitlichkeit der rechtlichen Regelung von Staats- und Militärverbrechen durchbrochen. Deshalb schlagen einige Autoren vor, im Art. 17 des Entwurfs festzulegen, daß die vor Begehung der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe zu bestrafen ist; dagegen soll die im voraus nicht zugesagte Begünstigung als selbständiger Tatbestand ausgestaltet werden, dessen Regelung durch die Unionsrepubliken erfolgen kann. In der Diskussion ist auch die Meinung aufgetaucht, daß in den Entwurf zum Teil Bestimmungen des Allgemeinen Teils aufgenommen worden sind, deren Regelung zweckmäßigerweise den Unionsrepubliken überlassen bleiben sollte. So müßten z. B. hinsichtlich der strafmildernden und strafverschärfenden Umstände die Besonderheiten der einzelnen Republiken Berücksichtigung finden können. Wie unterschiedlich die Auffassungen zu diesem Fragenkomplex sind, zeigt die Tatsache, daß einige Autoren die Festlegung der Strafarten völlig in die Zuständigkeit der Unionsrepubliken übertragen haben wollen, ein anderer sich aber sogar gegen diejenige Bestimmung des Art. 20 des Entwurfs wendet, nach der die Unionsrepubliken das Recht haben, andere als die dort genannten Strafarten festzulegen. Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens Aus Anlaß des 9. Jahrestages der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik wurde Frau Hilde Neumann, Chefredakteur der Zeitschrift „Neue Justiz“, in Anerkennung ihrer hervorragenden Verdienste im Kampf gegen den Faschismus und beim Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Bronze ausgezeichnet. Redaktionskollegium und Redaktion beglückwünschen Genossin Neumann zu dieser hohen Ehrung. 700;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 700 (NJ DDR 1958, S. 700) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 700 (NJ DDR 1958, S. 700)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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