Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 674

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 674 (NJ DDR 1958, S. 674); weise und Tatsachen aufdecken, die dem Gericht in diesen speziellen Fällen aus Mangel an fachlichen Spezialkenntnissen immer verborgen bleiben müssen. Ich jedenfalls sehe meine Aufgabe bei der Unterstützung der Rechtsprechung nicht nur darin, aus feststehenden Tatsachen wissenschaftlich fundierte Schlüsse zu ziehen, sondern den Gerichten in jeder Weise behilflich zu sein, Sachverhalte aufzuklären und entsprechende Hinweise zu geben. Es ist gar nicht selten, daß ich Gutachten abgebe und beim Aktenstudium Tatsachen oder Möglichkeiten für die Beweisführung erkenne, die außerhalb der mir gutachtlich gestellten Aufgaben liegen. Ich habe es nie unterlassen, in meinen Gutachten auf diese weiteren Möglichkeiten hinzuweisen bzw. sofort meine Stellungnahme zu der betreffenden [Frage anzufügen. Ich glaube, daß solches Verfahren der Rechtspflege nur dienlich sein kann und daß die von Dillhöf er gebrauchte Formulierung nicht als Richtlinie für die Sachverständigen gelten sollte, denn er sagt ja selbst: „Aufgabe des Gutachters ist also stets, dem Gericht bei der Wahrheitsfindung behilflich zu sein, Oder die Beweisbeschlüsse müßten so formuliert werden, daß der Gutachter beauftragt ist, über die präzisen Fragen hinaus neu auftauchende Erkenntnisse zu verwerten und zu begutachten. Einige Worte noch zu dem sog. Obergutachten. Den Ausführungen von Dillhöfer und auch von Pchalek1 * 1 2 3 ist zu folgen. Der Ausdruck „Ober“gutachten ist mißverständlich und dem Prinzip der freien Beweiswürdigung des Richters widersprechend. Er sollte nicht mehr verwendet werden, da er irreführend ist, insbesondere, im Hinblick auf die Gutachtenpraxis in der sozialen Gesetzgebung (Invalidität, Renten, Berufskrankheiten usw.), wo das „Obergutachten“ tatsächlich entscheidend ist und die Vorgutachten entwertet. Wie die tägliche Praxis zeigt, kommt man in vielen Fällen sowohl im Zivil- wie im Strafprozeß nicht mit einem Gutachten aus. Es wird ein zweites Gutachten erforderlich, das man logischerweise auch als „Zweitgutachten“ bezeichnen sollte. In Blutgruppengutachten, wo manchmal bei bestimmten Ausschlüssen (A-Untergruppen, N-Eigenschaft) eine bestätigende Kontrolle erwünscht ist, sprechen wir auch von „Kon-trolgutachten'“. Wenn Sachverständige deshalb den Titel „Obergutachter“ führen, dann ist das nicht korrekt, denn die Blutgruppensachverständigen kontrollieren sich gleichberechtigt gegenseitig und nicht der eine den anderen! Die Gerichte hätten also zu einem erstatteten Gutachten, das aus irgendwelchen Gründen nicht als ausreichend angesehen wird oder wenn es der Gutachter selber vorschlägt , ein „Zweitgutachten“ bzw. ein „Kontrollgutachten“ anzufordern. Sollte es sich nur um Einzelfragen handeln, wäre ein „Ergänzungsgutachten“ zu beschließen. Auch der verwendete Terminus „Gegengutachten“ sollte vermieden werden. Erst- und Zweitgutachten können zu völlig entgegengesetzten Schlüssen kommen, und der Richter kann sich u. U. nicht entschließen, welchem Gutachten er folgen soll, da beide hinreichend begründet erscheinen und er nicht die genügende Sachkenntnis besitzt, um die gegenteiligen wissenschaftlichen Erörterungen und Schlüsse gegeneinander abzuwägen. Da es nur eine objektive Wahrheit gibt, muß ein Gutachten richtig sein, oder beide sind falsch. Es bleibt dem Gericht nur noch eine Möglichkeit, einen besonders qualifizierten Gutachter zu beauftragen, die beiden Vorgutachten kritisch zu prüfen und eines zu bestätigen bzw. u. U. beide zu widerlegen. Dieses Gutachten wäre als „Dritt“- oder als „Zusatzgutachten“, evtl, auch als „Abschlußgutachten“ zu bezeichnen. Dillhöfer kommt richtig zu der Erkenntnis, daß derartige mehrfache Begutachtungen weitgehend vermieden werden können, wenn die Gerichte a priori bei der Auswahl der Sachverständigen auf die entsprechende Qualifikation achten. Das ist außerordentlich wichtig, denn es gibt Fälle, wo am Anfang des Verfahrens ein nicht qualifiziertes Gutachten den ganzen Prozeß verzögert hat und erst ein späteres Gutachten klare Verhältnisse schaffte. Das gilt insbesondere von 1 Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1957 Heft 8 S. 50. Tragezeitgutachten durch Krankenhäuser, Polikliniken und praktizierende Gynäkologen. Angesichts der täglichen Erfahrungen, die wir als Gutachter machen, ist es aber unverständlich, wenn Dillhöfer seine Ausführungen über die Beauftragung qualifizierter Gutachter aus staatlichen Dienststellen damit fortsetzt, daß er nun nicht auf die Universitäts-Institute für gerichtliche Medizin bzw. die entsprechenden Fachkliniker der Universitäten und Akademien hinweist, sondern u. a. Kreisärzte und Krankenhäuser empfiehlt. Ohne den betreffenden Ärzten nahetreten und an ihren ärztlichen Fähigkeiten zweifeln zu wollen, muß doch ganz eindeutig festgestellt werden: In den speziellen Fragen der Begutachtung von zivil- und strafrechtlichen Tatsachen und, wie Dillhöfer meint, von Unterhaltssachen und Verkehrsunfällen ist dieser Personenkreis absolut nicht sachverständig. Es ist unverständlich, wie Dillhöfer zu solchen Anregungen kommen kann und somit die wahre Situation im Gutachterwesen völlig verkennt. Sehr bedenklich ist auch seine Forderung, die spezielle Zulassung als Blutgruppengutachter aufzugeben. Wo sollten wir hinkommen, wenn jeder, der sich für kompetent hält, anfängt, in der schwierigen Materie der serologischen Untersuchungen und Begutachtungen tätig zu werden? Gerade das Gegenteil ist zü fordern! Nicht nur für die serologische Begutachtung soll eine strenge Auslese hochqualifizierter Fachleute durch persönliche Ernennung (natürlich nur an staatlichen Dienststellen) gewährleistet sein, sondern wir müßten auch für andere Gebiete der medizinischen Begutachtung (Blutalkohol, Tragezeit, erbbiologische Gutachten, Giftuntersuchungen, Exhumierungen, Verkehrsunfälle usw.) zu einer persönlichen Ernennung kommen und den Gerichten entsprechende Gutachterlisten zur Verfügung stellen. Diese Listen aufzustelleri und ständig zu überprüfen und zu ergänzen, wäre Aufgabe eines ärztlichen Gutachter-Beirats beim Ministerium der Justiz. Diesem Beirat müßten obligatorisch Durchschriften aller größeren Gutachten zur Überprüfung zugeleitet werden, um die ordnungsgemäße Versorgung der Gerichte mit Gutachten höchsten wissenschaftlichen Niveaus und mit qualifizierten Sachverständigen zu gewährleisten. Damit würde 'der unbeschränkten und unkontrollierten Gutachtertätigkeit ein Ende gesetzt werden, was zweifellos alle verantwortungsbewußten Gutachter und Sachverständigen lebhaft begrüßen würden und was der Verbesserung der Rechtspflege ganz besonders dienen würde. Arbeitsentschließung angenommen auf der Tagung des Vorstands der VDJD am 27. September 1958 Ausgehend von den Beschlüssen des V. Parteitages der SED, stellte der III. Kongreß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland fest: 1. Vorbereitungen für einen Friedensvertraq mit Deutschland und dessen Abschluß auf der Grundlage der Vorschläge der Regierung der DDR sind ein entscheidender Beitrag zur Befriedung Europas und ein erster und wichtiger Schritt zur Lösung der deutschen Frage. Die demokratischen Juristen begrüßen diese Feststellung und verpflichten sich, im begonnenen Wahlkampf die politische Bedeutung des alsbaldigen Abschlusses eines Friedensvertrages den Wählern darzulegen sowie in Artikeln und Lektionen den fortschrittlichen, Völker- und staatsrechtlichen Inhalt eines künftigen Friedensvertrages zu erläutern. 2. Durch Verwirklichung der Losung: „Plane mit arbeite mit regiere mit“ wird der demokratische Charakter unseres Staates sichtbar und die Vollendung des Sozialismus gewährleistet. Die demokratischen Juristen bejahen diese Losung und verpflichten sich, für die breite Heranziehung der Werktätigen zu den Arbeiten am sozialistischen Rechtssystem zu wirken sowie durch intensive Aufklärung über das Wesen der volksdemokratischen Staatsmacht, die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsprechung aktiv am Wahlkampf teilzunehmen. 3. Der Imperialismus ist der Untergang der Sozialismus die Wiedergeburt der Nation. Die demokratischen Juristen verpflichten sich, noch eindeutiger und unversöhnlicher als bisher die Westzone als Unrechtsstaat zu entlarven, gegen den durch die Blutrichter und durch ihre Hintermänner entfesselten Justizterror zu kämpfen und die friedliebenden Käfte Westdeutschlands zu unterstützen sowie die verheißungsvolle Perspektive des Sozialismus für ganz Deutschland den Wählern überzeugend darzulegen. 674;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 674 (NJ DDR 1958, S. 674) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 674 (NJ DDR 1958, S. 674)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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