Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 675

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 675 (NJ DDR 1958, S. 675); Recht und Justiz in der Bundesrepublik Musterentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff „Ersatzorganisation der KPD“ Von HEINZ MÜLLER, München, und THEODOR SCHNEIDER, Köln I Am 16. Mai 1958 erging ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (VII. Senat), wonach die Klage der Vertreter der Stuttgarter Wählervereinigung gegen die Stadt Stuttgart wegen Anfechtung der Gemeinderatswahl in Stuttgart vom 11. November 1956 abgewiesen und die Stuttgarter Wählervereinigung zur Ersatzorganisation der vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands erklärt wurde (BVerwG VII C 3. 58). Die politische Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den Rahmen der Stuttgarter Wählervereinigung hinaus, da das Bundesverwaltungsgericht in seiner Musterentscheidung eine Definition des Begriffs „Ersatzorganisation der KPD“ gegeben hat, die wegen ihrer Unbestimmtheit künftig als juristische Handhabe dienen soll, um antimilitaristische Organisationen und Vereinigungen, darunter auch Ausschüsse der Volksbewegung gegen den Atomtod, rücksichtslos zu unterdrücken. Die Vorgeschichte des Urteils ist so bedeutsam wie die Entscheidung selbst: Am 18. Oktober 1956 wurde anläßlich der Stuttgarter Gemeinderatswahl ein von mehr als 800 wahlberechtigten Bürgern unterschriebener Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Stuttgarter Wählervereinigung“ vorschriftsmäßig eingereicht. Der Gemeindewahlausschuß lehnte diesen Wahlvorschlag am 22. Oktober 1956 mit der Begründung ab, die Stuttgarter Wählervereinigung sei eine durch. das Bundes-verfasssungsgericht verbotene Ersatzorganisation der aufgelösten KPD. Der von der Wählervereinigung beim Gemeinderat eingelegte Einspruch und eine spätere Beschwerde beim Regierungspräsidenten von Baden-Württemberg konnten nichts an dem Ablehnungsbescheid ändern. Nachdem die Gemeinderats wähl am 11. November 1956 ohne Beteiligung der Kandidaten der Stuttgarter Wählervereinigung stattgefunden hatte, erhob die Wählervereinigung Anfechtungsklage mit dem Antrag, die Gemeinderatswahlen für ungültig zu erklären. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, die Wählervereinigung sei zu Unrecht von den Wahlen ausgeschlossen worden. Eine Berufung der Stadt Stuttgart beim Verwaltungsgerichtshof Stuttgart wurde durch Urteil vom 5. Dezember 1957 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Stuttgart Revision beim Bundesverwaltungsgericht in West-Berlin ein, welches die eingangs genannte Entscheidung fällte. Im Rahmen der verschärften „psychologischen Kriegsführung“ wird der Verwaltungsgerichtsbarkeit erhöhte Bedeutung zuerkannt. Schon seit längerer Zeit bemühen sich die Exponenten des „Kalten Krieges“, die Verwaltungsgerichte mit dem Ziel, sie zu einem Werkzeug der NATO-Politik zu machen, gleichzuschälten. Der CDU-Bundesrichter Dr. Willms, Mitglied des Kanter-Senats des Bundesgerichtshofs, schlägt als primäres Mittel zur Bekämpfung angeblicher verfassungswidriger Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG (in Wirklichkeit demokratischer und antimilitaristischer Vereinigungen!) an Stelle der strafrechtlichen Gesinnungsjustiz die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor: „ . ein Ziel, das wirksam nur durch den Einsatz der spezifischen Mittel der Exekutive erreicht werden kann und sollte, nicht aber mühsam und mittelbar dadurch, daß die Strafgerichte nach und nach alle Funktionäre der Vereinigung einsperren und auf diesem Wege vielleicht auch die Vereinigung zum Erlöschen bringen.“1 Bekanntlich werden seit Jahren vor dem Bundesgerichtshof und den politischen Sonderstrafkammern Gesinnungsprozesse gegen Funktionäre demokratischer Vereinigungen, wie z. B. der Nationalen Front, der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft, der Sozialistischen Aktion usw., durchgeführt. Trotzdem setzten diese Vereinigungen ihre Tätigkeit fort, weil die Innenministerien der Länder bzw. in einigen Ländern die Präsidenten der Regierungsbezirke noch keine Verbote ausgesprochen hatten. (Heute sind die genannten Vereinigungen alle verboten.) Es war klar, daß ein solcher Zustand den Scharfmachern in Bonn nicht ins Konzept paßte. Deshalb verlangt Willms weitergehende Unterdrückungsmaßnahmen: „Besser als alle theoretischen Überlegungen legen die praktischen Ergebnisse diese Fehlentscheidung bloß, die nämlich dazu führte, daß Funktionäre von Vereinigungen nach § 90 a StGB strafrechtlich verfolgt wurden, während zur gleichen Zeit diese Vereinigungen selbst im wesentlichen unbehelligt blieben und sogar noch in aller Öffentlichkeit mit beschilderten Geschäftslokalen auftraten. Nur eine wohlabgewogene Abstimmung der polizeilichen und strafrechtlichen Funktionen, die den Vorantritt der Exekutive unter allen Umstän-ständen sicherstellte, hätte solche mißlichen Folgen vermeiden können.“2 Unter dem Eindruck des veränderten internationalen und nationalen Kräfteverhältnisses sind jedoch viele westdeutsche Verwaltungsrichter nicht gewillt, sich bedingungslos dem volksfeindlichen NATO-Kurs der aggressiven Teile der westdeutschen Monopolbourgeoisie unterzuordnen. Das hatte sich bereits 1951 gezeigt, als zahlreiche Verwaltungsgerichte die exekutiven Maßnahmen gegen die Durchführung der Volksbefragung über die Remilitarisierung und den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland als unrechtmäßig und nicht auf dem Grundgesetz beruhend aufgehoben hatten3. Damals war dann durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 das terroristische System der strafrechtlichen Gesinnungsjustiz aufgebaut worden, das auf faschistischem Vorbild beruht.4 5 Auch heute ist der Widerstand gegen die völlige Gleichschaltung der Verwaltungsgerichte der Länder sehr groß. Diese Gleichschaltung wurde in den vergangenen Jahren hauptsächlich durch die Einsetzung von adenauerhörigen Ministerialbeamten in die Leitung der Verwaltungsgerichte versucht8. So wurde 1954 Dr. Egidi Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, der noch kurze Zeit zuvor als Ministerialdirektor im Bundesinnenministerium die Bundesregierung in dem Verbotsprozeß gegen die FDJ vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hatte. Einen großen Skandal hatte zum Beispiel die Amtseinführung des bisherigen Ministerialdirigenten im bayerischen Innenministerium Dr. Hermann Feneberg verursacht, als bei den Feierlichkeiten anläßlich dieser Amtseinführung der Vizepräsident Adam erklärte: „Einen Beamten kann nur seine Vorgesetzte Dienststelle qualifizieren, bei den Nazi hat es die Partei getan, und das wollen wir nicht“.6 * Diese Anspielung auf die Machenschaften der CSU quittierte der anweisende bayerische Ministerpräsi- 2 a. a. O. ' 3 z. B. Urteil des AG Lemgo v. 11. 6.1951 Ks 5/51 Urteil des AG Solingen v. 12. 6. 1951 - 1 Ca 8/51 -Beschluß der 1. Gr. Strafkammer des Landgerichts Lübeck vom 9. 8. 1951 - 2 Js 216/51 - I Qs 62'51 -(Sämtlich abgedruckt in den Nummern 1 u. 2 der Mitteilungsblätter der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Juristen, Jahrgang 1951). 4 Herrmann: Die Grundgesetzwidrigkeit der westdeutschen SondergeriChte nach § 74 a GVG, Staat und Recht 1956 S. 649 ff. 5 siehe z. B. die Einsetzung des ehemaligen Generalrichters der Naziwehrmacht und späteren Ministerialdirigenten Dr. Kanter als Präsident des 3. (sogen, politischem) Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Süddeutsche Zeitung v. 6. 2.1958. 1 NJW 1957 S. 568.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 675 (NJ DDR 1958, S. 675) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 675 (NJ DDR 1958, S. 675)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit Ordnung und Disziplin im Verantwortungsbereich bei der Vervollkommnung der Technik der Durchsetzung ökonomischer Gesichtspunkte ist dabei verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit als durchzuführenden Maßnahmen müssen für das polizeiliche Handeln typisch sein und den Gepflogenheiten der täglichen Aufgabenerfüllung durch die tsprechen. Ein Handeln als erfordert, daß alle von den Diensteinheiten der Linie besonders von der Hauptabteilung daß sie sich auch langfristig und gezielt auf die Lösung der Aufgaben zur Sicherung des Nationalen Dugendfestivals und der.

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