Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 600 (NJ DDR 1958, S. 600); fassung, die öffentliche Bekanntmachung gehöre unmittelbar zur Strafe, läßt m. E. unberücksichtigt, daß die öffentliche Bekanntmachung im Zusammenwirken mit der Strafe deren Funktionen verstärkt. Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Tat, der Tatumstände und der Person des Täters ist das Gericht verpflichtet, im Rahmen seines Ermessens darüber zu entscheiden, ob die Anordnung gern. § 7 StEG im Einzelfall geboten ist. Das Zusammenwirken der öffentlichen Bekanntmachung mit der Strafe, das Vorhandensein der Elemente der Strafe in der Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung und die Verpflichtung des Gerichts, den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles entsprechend über die Anwendung des § 7 StEG zu entscheiden, bringen m. E den Charakter der Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung als einer Zusatzstrafe deutlich zum Ausdruck. Damit unterliegt eine unangemessene Entscheidung gern. § 7 StEG als unrichtige Ausübung des gerichtlichen Ermessens der Nachprüfung gern. § 280 Ziff. 4 StPO. Die Entscheidung über die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung einer Bestrafung wird auf Protest oder Berufung durch Rüge unrichtiger Strafzumessung überprüft. GEORG KNECHT, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz Richtige Wertung der Trunkenheit des Täters bei antidemokratischen Delikten! Wie die Praxis der Gerichte zeigt, spielt die Beeinflussung der Täter durch übermäßig getrunkenen Alkohol bei der Begehung von strafbaren Handlungen immer noch eine bedeutende Rolle. Die richtige Bewertung dieser unter Einfluß von Alkohol begangenen Verbrechen durch die Gerichte ist daher entscheidend für die richtige Strafpolitik bei der durch Alkoholgenuß geförderten Kriminalität. Die gesellschaftliche Würdigung dieser Verbrechen muß sich im Urteil einerseits in einer entsprechenden Strafe und andererseits in einer die Tatsache der Trunkenheit des Täters richtig wertenden Begründung widerspiegeln. Nur so können Hauptverhandlung und Urteil erzieherisch auf den Täter und darüber hinaus auf die gesamte Gesellschaft einwirken. Dies trifft auch insbesondere dann zu, wenn es sich um eine ausgesprochene Rauschtat unter den Voraussetzungen des § 330 a StGB handelt. Die Auswertung einiger solcher Urteile zeigt jedoch, daß die Gerichte den Einfluß des Alkohols häufig falsch einschätzen. In den Urteilen wird der übermäßige Alkoholgenuß der Täter nicht mißbilligt, sondern die Alkoholbeeinflussung wird als Milderungsgrund angesehen. Darunter leiden natürlich die Überzeugungskraft und der erzieherische Wert der Urteile, wobei zwangsläufig die ausgeworfenen Strafen nicht dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat entsprechen. Zwei Beispiele sollen das verdeutlichen: Das Kreisgericht Fürstenwalde hat im Strafverfahren S 142/58 den Inhaber einer Fleischerei wegen Staatsverleumdung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte, der von 1934 bis 1937 Mitglied der NSDAP war, ist seit 1946 selbständiger Fleischermeister. Nach einer Autofahrt begab er sich mit einem Bekannten in ein Lokal, um Alkohol zu trinken. Als der Angeklagte im Laufe des Geprächs eine Wurst auspackte und an die am gleichen Tisch Sitzenden verteilte, äußerte er sinngemäß, daß er solche Wurst nicht in seinem Geschäft habe, sondern nur für sich mache. Weiter sagte er, daß „die HO und der Konsum in den Boden gestampft werden“ müßten, damit sein Geschäft wieder normal gehe, und daß in der DDR „alles Scheiße“ sei, wobei er dies insbesondere auf die HO und den Konsum bezog. Im Gegensatz zum Staatsanwalt, der eine Gefängnisstrafe von acht Wochen beantragte, plädierte der Verteidiger auf Freispruch, da der Angeklagte auf Grund der Trunkenheit nicht die Absicht gehabt habe, staatliche Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen zu verleumden. Das Gericht ist aus nicht näher dargelegten Gründen der Ansicht, daß die ausgeworfene Strafe ausreicht, um den Angeklagten zu erziehen. Dabei hat es den angetrunkenen Zustand des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, obwohl es richtig erkennt, „daß sog. Hetzer gerade nach Genuß von Alkohol auftreten und unseren Staat auf das Übelste verleumden“. Eine derartige Entscheidung kann nicht überzeugen und weist auf erhebliche ideologische Schwächen der Richter hin. Die kleinbürgerliche Entschuldigung des „Betrunkenseins“, die fehlende moralische Verurteilung des Täters bedeuten im Ergebnis ein „Verstehen“ und „Beschönigen“ des der sozialistischen Moralauffassung widersprechenden Verhaltens des Angeklagten. Statt dessen hätte das Gericht darlegen müssen, daß die Maßnahmen unserer Regierung zur Unterstützung des Handwerks den Handwerkern einen hohen Lebensstandard und eine gesicherte Existenz geschaffen haben und daß die Äußerungen des Angeklagten objektiv wahrheitswidrig waren und der Angeklagte dies auch wußte. Damit wäre auch die These der Verteidigung schlagkräftig widerlegt worden, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß § 20 StEG eine besondere staatsverleumderische Absicht nicht verlangt. Das Kreisgericht Spremberg verurteilte in der Strafsache 5 S 91/58 den 19jährigen Angeklagten wegen Staatsverleumdung bedingt zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen. Der Angeklagte, der als Anstreicher auf der Baustelle „Schwarze Pumpe“ monatlich 600 DM netto verdient, besuchte mit Arbeitskollegen in Arbeitskleidung mehrere HO-Gaststätten der Kreisstadt. Als sich der Angeklagte im trunkenen Zustand in seiner schmutzigen Kleidung in der Gaststätte niederlassen wollte, wurde er vom Objektleiter zum Verlassen der Gaststätte aufgefordert. Dies nahm der Angeklagte zum Anlaß, um sich beim VPKA zu beschweren. Hier wurde er unter Hinweis auf seinen übermäßigen Alkoholgenuß gleichfalls zum Verlassen des VPKA aufgefordert. Auf Grund seiner Weigerung wurde er gewaltsam entfernt. Dabei äußerte er, „daß er behandelt werde wie bei den Nazis oder bei der SS und der Gestapo“. Nach seinen Einlassungen war ihm aus Büchern die Tätigkeit der Nazis und der Gestapo hinreichend bekannt, so daß er also unsere Staatsorgane dadurch, daß er sie faschistischen Staatsorganen gleichstellte, wissentlich verleumdete. Wie im vorigen Beispiel überbetont das Gericht subjektive Momente, indem es das Verhalten des Angeklagten „verständnisvoll“ bewertet. So heißt es im Urteil: „Die Handlung des Angeklagten ist in einem erheblich angetrunkenen Zustand geschehen und auf Grund einer Verärgerung wegen des Verhaltens des Gaststättenleiters. Schließlich glaubte sich der Angeklagte auch darüber empören zu können, daß die VP keine Anzeige aufnehmen wollte und er auf Grund seiner Weigerung gewaltsam herausbefördert werden mußte. In dieser Situation und unter Einwirkung des Alkohols hat der Angeklagte die Äußerungen ausgesprochen. Deshalb erachtet das Gericht eine bedingte Verurteilung für ausreichend, wobei berücksichtigt wird, daß nicht erwiesen wurde, daß der Angeklagte die Volkspolizei mit anderen als in den Gründen aufgeführten Schimpfworten bezeichnet hat“. Diese Begründung kann nicht überzeugen, denn das Gericht nimmt die „Verärgerung“ und „Empörung“ des Angeklagten hin, ohne dazu kritisch Stellung zu nehmen. Es war u. a. notwendig, im Urteil kurz eine Begründung für die Maßnahme des Gaststättenleiters zu geben, die im Interesse unserer Bürger lag. Gleichzeitig mußte dem jungen Angeklagten gesagt werden, daß die Maßnahmen des Gaststättenleiters und der Volkspolizeiangehörigen auf Grund seines zu mißbilligenden flegelhaften Verhaltens erforderlich waren. Fast alle Urteile enthalten Ausführungen darüber, daß der Angeklagte aus der Verurteilung die richtigen Lehren ziehen muß und daß ihn das Gericht umerziehen will. Wie soll jedoch eine wirksame Umbildung des Bewußtseins eintreten, wenn das Gericht in einer klaren Stellungnahme nicht auch die moralische Seite des strafbaren Verhaltens würdigt, wobei die moralischen Anschauungen des fortgeschrittensten Teils der Arbeiterklasse und ihrer Partei einen mobilisierenden Faktor darstellen. In dem Prozeß der sozialistischen Bewußtseinsbildung erfüllen unsere Richter eine nicht unbedeutende Aufgabe, indem sie durch überzeugende 600;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 600 (NJ DDR 1958, S. 600) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 600 (NJ DDR 1958, S. 600)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei untersucht und Wege zu deren Realisierung erarbeitet. Auf einzelne inhaltliche Seiten und Problemstellungen des dem Forschungskollektiv vorgegebenen Forschungsgegenstandes, die bereits in einer Reihe von Ermittlungsverfahren sehr umfangreiche Ermittlungen zu führen oder sehr komplizierte Sachverhalte aufzuklären waren. Teilweise beanspruchten auch psychiatrische Begutachtungen unvertretbar lange Zeit.

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