Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 599 (NJ DDR 1958, S. 599); machung die Aufgabe, die Erziehung eines Verurteilten durch die Gesellschaft einzuleiten und diese in die Bekämpfung von Verbrechern einzubeziehen. In Verbindung mit der Hauptstrafe stärkt die öffentliche Bekanntmachung das sozialistische Rechtsbewußtsein der Werktätigen. Die Anwendung des § 7 StEG erfordert vom Gericht und vom Staatsanwalt ernsthafte Überlegungen, ob der konkrete Fall für die öffentliche Bekanntmachung geeignet ist. Aber auch an das, Ermittlungsverfahren werden höhere Anforderungen gestellt. Die sorgfältige im Ermittlungsverfahren durchgeführte Untersuchung aller der Umstände, die dafür bestimmend sind, ob eine der neuen Strafarten zur Anwendung kommen und wie die gesellschaftliche Erziehung eingeleitet werden kann, ermöglicht dem Gericht nicht nur die Entscheidung über die Strafart, sondern auch darüber, ob zur Verstärkung der erzieherischeh Wirkung des Urteils oder zur Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung die Anwendung des § 7 StEG erforderlich ist. Eine der Voraussetzungen der zweck- und zielentsprechenden Anwendung der öffentlichen Bekanntmachung ist z. B. die genaue Kenntnis der Umgebung des Verurteilten, die erst die richtige Auswahl der Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung zuläßt. Die Entscheidung über die Anwendung des § 7 StEG umfaßt Erwägungen sowohl über Ziel und Zweck als auch über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung. Das erfordert genaue Kenntnis aller dafür maßgebenden Umstände, die dem Gericht . und dem Staatsanwalt weitgehend durch das Ermittlungsergebnis zugänglich gemacht werden. Man kann nicht davon ausgehen, daß bestimmte Deliktsarten die öffentliche Bekanntmachung besonders geeignet erscheinen lassen oder grundsätzlich ausschließen. Das wird durch die Praxis der Gerichte bestätigt, wonach die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung sich bisher nicht auf bestimmte Deliktsarten beschränkt. Die Eignung des konkreten Falles zur öffentlichen Bekanntmachung hängt vielmehr von den Tatumständen, den gesellschaftlichen Auswirkungen der Tat und von der Person des Täters ab. In den ersten Monaten nach Inkrafttreten des StEG war die Anwendung des § 7 zahlenmäßig recht unterschiedlich. Während in den Monaten Februar und März die öffentliche Bekanntmachung im Bezirk Neubrandenburg in 53 Urteilen angeordnet wurde, machten die Gerichte im Bezirk Erfurt von dieser Möglichkeit im gleichen Zeitraum nur sechsmal Gebrauch. Auch in anderen Bezirken sind in der Zeit nach dem Inkrafttreten des StEG öffentliche Bekanntmachungen von Bestrafungen bisher nur in Einzelfällen angeordnet worden. Deshalb ist es notwendig, darauf hinzuweisen, daß Gericht und Staatsanwalt bei der Untersuchung auf Eignung des konkreten Falles zur öffentlichen Bekanntmachung sich nicht nur davon lenken lassen, ob die Anordnung gern. § 7 StEG wegen eventueller schädlicher Nebenfolgen auszuschließen ist. Sie haben vielmehr die Aufgabe, die Eignung des konkreten Falles vor allem unter dem Gesichtspunkt zu untersuchen, ob die öffentliche Bekanntmachung wegen der im § 7 StEG genannten Ziele geboten ist. Diese Seite wurde bei Verurteilungen wegen Lebensmittelschiebungen durch Berliner Stadtbezirksgerichte nicht immer berücksichtigt. Die bisher am häufigsten benutzte Form der öffentlichen Bekanntmachung ist die Veröffentlichung in einem Presseorgan. Abgesehen davon, daß die Kosten einer solchen Bekanntmachung relativ hoch sind und zum Teil in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Straftat stehen*, ist diese Form nicht immer die geeignetste, um die Erziehung des Verurteilten durch die Gesellschaft, d. h. durch die Kollegen im Betrieb, durch die Hausbewohner usw. einzuleiten. Mit Sicherheit wird die gesellschaftliche Erziehung dann erschwert, wenn der Verurteilte durch die öffentliche Bekanntmachung des Urteils unnötig angeprangert wird. Solche Hinweise in den Urteilsgründen, daß § 7 StEG Anwendung * Das Kreisgericht Schwerin-Stadt ordnete die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils mit einem Umfang von 27 Seiten in der Schweriner „Volkszeitung“ und in der Fachzeitschrift des Bäcker- und Konditorhandwerks an. Die Kosten betrugen 1600 DM. gefunden habe, um die erzieherische Wirkung eines öffentlichen Tadels zu verstärken, lassen erkennen, daß sich das Gericht nicht darüber im klaren war, daß die Notwendigkeit der Bekanntmachung in einem Presseorgan gerade mit der Verurteilung zu einem öffentlichen Tadel kaum in Einklang zu bringen ist. Die größte Wirksamkeit der Bekanntmachung für die Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung wird durch eine vom Staatsanwalt oder Richter geführte Aussprache im Betrieb oder in der Hausgemeinschaft erzielt werden. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung ist bisher aber recht selten gewählt worden. Beachtet werden muß, daß die öffentliche Bekanntmachung nicht unbedingt Voraussetzung des Beginns der gesellschaftlichen Erziehung ist. Richtig ist die Praxis der Berliner Stadtbezirksgerichte, bei Verurteilungen wegen Diebstähle in Selbstbedienungsläden, die in einigen Berliner Stadtbezirken relativ häufig auf treten, die öffentliche Bekanntmachung dieser Urteile unter voller Nennung des Namens des Verurteilten in Selbstbedienungsläden regelmäßig dann anzuordnen, wenn die Diebstähle nicht nur geringen Umfang hatten. Die Notwendigkeit, auf andere Bürger einzuwirken, kann es jedoch unter Umständen erfordern, auch Verurteilungen wegen eines nicht so erheblichen Diebstahls in einem Selbstbedienungsladen am Tatort bekanntzumachen. Um in einem solchen Falle eine unnötige Anprangerung zu vermeiden, kann der Name des Täters ungenannt bleiben. Denn hier hat die öffentliche Bekanntmachung das Ziel, anderen Bürgern vor Augen zu halten, daß jeder, auch ein geringer Diebstahl von Volkseigentum bestraft wird. Gleichzeitig werden die Bürger aufgefordert, an der Bekämpfung dieser Verbrechen mitzuwirken. Die Bekanntmachung von Bestrafungen dieser Art erstrebt die Verstärkung der repressiven und der allgemeinerzieherischen Funktion der Strafe, während die erzieherische Wirkung auf den Verurteilten allein von der Hauptstrafe ausgehen soll. Unter diesen 'Umständen ist es gerechtfertigt, den Namen des Täters nicht zu nennen. Nicht angebracht ist die öffentliche Bekanntmachung, wenn sie schädliche Nebenfolgen haben könnte. Wie bereits bemerkt, ist jede unnötige Anprangerung des Verurteilten zu vermeiden. Das ist bei der Entscheidung, ob die öffentliche Bekanntmachung erfolgen, und vor allem, in welcher Art sie erfolgen soll, stets zu beachten. So ist z. B. eine öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung durch die Presse dann nicht richtig, wenn es nicht erforderlich ist, einen größeren Kreis von Bürgern zum Zwecke der Aufklärung oder der Einwirkung auf sie mit dem Urteil vertraut zu machen. Oft genügt die Bekanntmachung in einer Betriebszeitung, Dorfzeitung, an der Anschlagtafel in der Gemeinde oder im Wohnbezirk, im Mitteilungsblatt der Straßen- und Hausvertrauensleute usw. Auch eine Bloßstellung anderer Personen muß vermieden werden. Zur Aufklärung der Bevölkerung z. B. kann die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils gegen einen Sittlichkeitsverbrecher in der Kreispresse erforderlich sein. Das Kreisgericht Nauen hat aber den Zweck der öffentlichen Bekanntmachung verkannt, wenn es diese Bekanntmachung in einer solchen Weise anordnet, daß Name und Adresse der Verletzten, an die der Sittlichkeitsverbrecher Schadensersatz zu leisten hat, genannt werden. In Privatklageverfahren wird die öffentliche Bekanntmachung sehr wirksam sein, wenn sie an der Haustafel des Wohngrundstücks der Beteiligten vorgenommen wird. Zu den mehrfach geäußerten Bedenken wegen der Anfechtbarkeit der Anordnungen gern. § 7 StEG sei bemerkt, daß die öffentliche Bekanntmachung entsprechend ihren Zielen eine Zusatzstrafe ist. Sie verstärkt nicht nur die Wirkung einer ausgesprochenen Strafe im Hinblick auf deren Ziel, die Erziehung des Verurteilten, sondern ist auch dazu bestimmt, die repressive und allgemein-erzieherische Funktion der Strafe zu verwirklichen. So finden sich in der Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung einer Bestrafung die Elemente der Strafe. Die verschiedentlich geäußerte Auf- 599;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 599 (NJ DDR 1958, S. 599) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 599 (NJ DDR 1958, S. 599)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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