Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 315

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 315 (NJ DDR 1957, S. 315); verlangen, der für das betreffende Kind sorgeberechtigt ist. Diese Regelung soll im Interesse der Eltern und der Kinder möglichst endgültig schon bei Scheidung der Ehe getroffen werden, um späteren Streitigkeiten darüber tunlichst vorzubeugen. Einen weiteren Hinweis dafür, daß im Eheverfahren nur die Verhältnisse der minderjährigen Kinder geordnet werden sollen, bietet § 15 EheVO. Diese Bestimmung regelt im Verhältnis der Eheleute zueinander die Frage des Unterhalts für den Fall der Abweisung der Scheidungsklage, und zwar sowohl für den unterhaltsberechtigten Ehegatten als auch für die bei ihm lebenden Kinder, wobei aber ausdrücklich nur von den minderjährigen Kindern die Rede ist. Ist aber nach der Eheverordnung die urteilsmäßige Regelung des Unterhalts volljähriger Kinder im Verhältnis der Eltern untereinander bereits bei einer gestörten, immerhin aber noch bestehenbleibenden Ehe nicht möglich, dann kann dies beim Fehlen ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen im Falle der Scheidung der Ehe nicht anders sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine willkürliche Beschränkung der gesetzlichen Regelung auf einen bestimmten Personenkreis, sondern um eine solche, die sich aus der Rechtsstellung des volljährigen Kindes mit Notwendigkeit ergibt. Das volljährige Kind hat beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein eigenes Recht auf Unterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Es kann und muß diese Ansprüche als eine selbständige Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen und in einem gesonderten Verfahren geltend machen. Die Eltern sind in keiner Weise befugt, im Scheidungsprozeß, den sie in eigenem Namen als Parteien führen, dem Rechte des volljährigen Kindes irgendwie vorzugreifen. Das Gericht kann darüber also auch nicht von Amts wegen befinden, denn nur das nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 EheVerfO durchzuführende Verfahren trägt Offizialcharakter und ist, wenn die Voraussetzungen des § 8 EheVO vorliegen, ohne jede Antragstellung durchzuführen. Träfe die Rech tsauffassung des Kreisgerichts zu, so müßte das Gericht in jedem Eheverfahren, unabhängig vom Wohnsitz und dem Alter der Kinder und unabhängig davon, ob das volljährige Kind überhaupt Unterhaltsansprüche stellen will, dessen wirtschaftliche Lage prüfen, um darüber entscheiden zu können, ob das Kind unterhaltsbedürftig ist. Daß eine solche Entscheidung, abgesehen davon, daß dafür keinerlei gesetzliche Grundlage vorhanden ist, den Rahmen des Eheverfahrens sprengen und dessen Entscheidung unter Umständen auf unabsehbare Zeit verzögern würde, liegt auf der Hand. Bei der Bedeutung, die der Unterhaltsentscheidung im Eheverfahren zukommt, soll noch auf folgendes hingewiesen werden: Selbst wenn der Rechtsauffassung des Kreisgerichts zu folgen wäre, wäre das mit dem Kassa-tionsantrage angegriffene Urteil grundlegend fehlerhaft. Das Kreisgericht hat in keiner Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten erörtert. Das Urteil enthält keine Feststellungen über Beruf oder Ausbildungsstand des Kindes, über seine Einkommensverhältnisse und die seiner Eltern. Darauf aber kommt es, je nach Lage der Sache, bei jeder Unterhaltsentscheidung an. Nur auf Grund genauer Feststellungen über die Lebensverhältnisse des Berechtigten und Verpflichteten kann beurteilt werden, ob und in welchem Umfange das Kind unterhaltsbedürftig und der Verpflichtete leistungsmäßig imstande ist, Unterhalt für das Kind zu zahlen. § 19 Abs. 1 EheVO. Die Kostenentscheidung in Ehesachen darf nicht im Widerspruch zum Inhalt der Sachentscheidung stehen. Sie ist zu begründen. OG, Urt. vom 22. März 1957 - 1 Zz 1/57. Die im Januar 1956 vom Kläger erhobene Ehescheidungsklage ist mit Urteil des Kreisgerichts S. vom 23. März 1956 ab ge wissen worden. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO dahin ergangen, daß Jede Partei die gerichtlichen Kosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit dem vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellten Kassationsantrag wird die Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt und die Fällung einer der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO entsprechenden Kostenentscheidung eventuell unter Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht beantragt, da mit der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO auf den vorliegenden Fall das Gesetz verletzt sei. Die .Urteilsgründe enthalten folgende Feststellungen: Die annähernd 34 Jahre bestehende Ehe habe erst dadurch Schaden genommen, daß -sich der Kläger seit etwa drei Jahren einer anderen Frau zugewandt habe. Bei dem Versuch, sein Verhalten damit zu erklären, daß ihn die Verklagte nicht fürsorglich behandelt habe, so wie er das als kranker Mensch erwarten könne, habe der Kläger außer acht gelassen, daß die Verklagte selbst seit etwa zehn Jahren krank sei. Der Kläger habe sich vielmehr „aus erotischen Erwägungen“ von der Verklagten gelöst und sich der um viele Jahre jüngeren Zeugin zugewandt. Feststellungen, die darauf schließen ließen, daß die Verklagte den Kläger auch nur in irgendeiner Weise vernachlässigt hätte, seien nicht zu treffen gewesen. Es sei vielmehr zu beachten, daß die Verklagte nach wie vor ihren Mann liebe und bereit sei, alles zu tun, um ihm in jeder Hinsicht beizustehen und ihm einen angenehmen Lebensabend zu bereiten. An diese Feststellungen anknüpfend, wird das Verhalten des Klägers als leichtfertig bezeichnet und mißbilligt, da die Ehe dreißig Jahre hindurch harmonisch verlaufen sei. Die Folgen der Scheidung würden in diesem Falle für die Verklagte eine unzumutbare Härte bedeuten. Die Ehe habe auch ihren Sinn für die Gesellschaft nicht verloren, da die Gesellschaft erwarte, daß bei einer so alten Ehe die Eheleute verpflichtet seien, am Lebensabend einander Beistand zu leisten. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts rügt mit Recht, daß eine schematische Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO dem Gesetze widerspricht, weil sie zu Entscheidungen im Kostenpunkte Anlaß geben kann, die dem erreichten Stande des Bewußtseins unserer werktätigen Bevölkerung widersprechen, von ihnen nicht verstanden und daher als ungerecht abgelehnt werden. Die Gerichte müssen erkennen, daß im Eheprozeß auch die Kostenentscheidung für die Parteien von wesentlicher Bedeutung ist. Bei der Anwendung der Kostenbestimmung der Eheverordnung wird nun zu beachten sein, daß die gesetzliche Anordnung des § 19 Abs. 1 Satz I EheVO nicht eine in sich abgeschlossene Bestimmung darstellt, sondern daß sie entscheidend durch den Satz 2 eine Ergänzung erfährt. Nur eine Auslegung, die beiden Sätzen in ihrem inneren Zusammenhang gerecht wird, vermag ihre richtige Anwendung zu gewährleisten. Es entspräche nicht dem Sinne des Gesetzes, wollte man schlechthin den Satz 1 des § 19 Abs. 1 EheVO als die Regel und die Bestimmung im Satz 2 als die ihr gegenüber zugelassene, besonders zu begründende Ausnahme betrachten. Zuzugeben ist, daß der Wortlaut des Gesetzes eine solche Auslegung zu begünstigen scheint. Gleichwohl ist sie abzulehnen, weil sie am Wortlaute haftet und zu Entscheidungen führen kann in der Praxis der Gerichte sicherlich auch bereits geführt hat , in denen ein Widerspruch zwischen dem Sach-urteil und der Kostenentscheidung zutage tritt, den die Parteien und unbefangene Leser des Urteils deutlich empfinden. Das darf nicht sein. Richtig und befriedigend ist allein eine Auslegung, die den Zusammenhang der beiden Sätze des § 19 Abs. 1, ihre gegenseitige Abhängigkeit voneinander verständnisvoll berücksichtigt und daher die Gerichte, um befriedigende Kostenentscheidungen fällen zu können, nötigt, sich in jedem einzelnen Falle darüber klarzuwerden, ob nach Lage der gesamten Umstände des Falles die Anwendung des einen oder des anderen Satzes geboten ist. Der dabei anzulegende Maßstab ergibt sich aus dem Inhalt des Satzes 2, der die Würdigung sowohl der im Urteil getroffenen Feststellungen als auch der „sonstigen Verhältnisse“ also nicht allein der Vermögensverhältnisse der Parteien verlangt. So kann es z. B. für die Kostenentscheidung auch in Betracht kommen und wird also entsprechend zu würdigen sein, daß derjenige Elternteil, der bei der Scheidung der Ehe die Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder übernimmt, damit ganz abgesehen von der geldlichen Seite, die ja in der Regel durch den vom anderen Teile zu leistenden Unterhalt ausgeglichen werden wird dem anderen Teile in erheblichem Maße die Erfüllung seiner moralisch-politischen staatsbürgerlichen Pflichten erleichtert. Weiter werden folgende Umstände bei der Entscheidung über die Kostenfrage nicht außer acht gelassen werden dürfen: Die im Satz 1 des § 19 Abs. 1 EheVO über die Verteilung der Kosten aufgestellte Regelung 315;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 315 (NJ DDR 1957, S. 315) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 315 (NJ DDR 1957, S. 315)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit der ihren differenzierten Motiven für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der im Bahre, verstärkt jedoch seit dem, dem Regierungsantritt der Partei Partei werden vor allem von der Ständigen Vertretung der in der angebliche Unzulänglichkeiten in der medizinischen Betreuung und Versorgung Verhafteter gegenüber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht.

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