Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 314 (NJ DDR 1957, S. 314); Verzögerung wird in der Zusammenstellung der Ergebnisse eintreten. Je früher die statistischen Ergebnisse vorliegen, um so wertvoller sind sie für die Lösung der Aufgaben der Rechtsprechung. HARRI HARRLAND, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Bemerkungen zur Stellvertretung des Schiedsmanns Es ist begrüßenswert, daß Witte in NJ 1957 S. 214 Kritik an der geltenden Schiedsmannsordnung übt und Anregungen für eine Neufassung dieses Gesetzes gibt. Dies um so mehr, als das Ministerium der Justiz, im Zusammenhang mit der Diskussion über den Bericht der Kommission zur Überprüfung der Anwendung der StPO, auch eine Überarbeitung der Schiedsmannsordnung vorbereitet. Witte stellt fest, daß die Regelung des § 7 der SchmO über die Vertretung des Schiedsmannes den Bedürfnissen der Praxis nicht entspricht. Ohne daß dies ausdrücklich gesagt wird, geht § 7 Abs. 1 der Anordnung davon aus, daß es in den Fällen, in denen der Schiedsmann durch Urlaub, Krankheit usw. für eine bestimmte Zeit überhaupt an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, unzweckmäßig wäre, den Bürgern freizustellen, welche Sühnestelle sie zur Verhandlung ihrer Streitsache aufsuchen wollen. Richtiger erschien es, daß in einem solchen Falle die Justizverwaltungsstelle die Vertretung dieses Schiedsmannes regelt, zumal es sich hier um Vertretungen handelt, die stets auf längere Sicht erforderlich sind. Anders lag die Sache bei den Vertretungen, die auf Grund des § 11 der AO im Einzelfall wegen Ablehnung oder Ausschließung des Schiedsmannes erforderlich werden. Diese Fälle verlangen eine sofortige Klärung der Zuständigkeit, weil hier meistens die Gefahr des Fristablaufes droht. Hier sollte § 7 Abs. 2 eine Ersatzzuständigkeit schaffen, die die sofortige Anrufung des anderen Schiedsmannes ermöglichte. Welche der beiden Lösungen für die Praxis die zweckmäßigere sein würde, konnte damals noch nicht mit absoluter Gewißheit gesagt werden. Wenn Witte nun feststellt, daß die Lösung des § 7 Abs. 2 der AO auch für die im Abs. 1 desselben Paragraphen behandelten Fälle zweckmäßiger gewesen wäre, so hat er damit nicht unrecht. Er übersieht jedoch, daß tatsächlich beide Lösungen im Ergebnis unbefriedigend sind. § 7 Abs. 1 führt, wie er richtig feststellt, zu einer überflüssigen Belastung der Justizverwaltungsstelle und setzt voraus, daß jeder Schiedsmann, der infolge Urlaub, Lehrgang, Krankheit u. ä. Ereignisse für längere Zeit nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, sich rechtzeitig mit der Justizverwaltungsstelle in Verbindung setzt, damit von dort aus ein Vertreter bestimmt wird. Daß dies, zumindest gegenwärtig, noch nicht immer der Fall ist, steht fest. Aber auch die Lösung des § 7 Abs. 2 ist unbefriedigend, weil sie es dem Spürsinn des Antragstellers überläßt festzustellen, welche Sühnestelle nun die „nächstgelegene“ i. S. des Gesetzes ist. M. E. sollte man bei einer Neufassung der Schiedsmannsordnung einen neuen, dritten Weg gehen, den auch Witte vorschlägt, nämlich: jedem Schiedsmann einen ständigen Stellvertreter zu geben. Das wird auch dem richtigen Grundgedanken Rechnung tragen, wonach zu Beginn des Geschäftsjahres die Vertretung der Schiedsmänner für das neue Geschäftsjahr festliegen muß. Da die Verbindung zwischen Schiedsmann und Kreisgericht erheblich enger ist als seine Verbindung zur Justizverwaltungsstelle, sollte bei einer Überarbeitung der Schiedsmannsordnung festgelegt werden, daß der Direktor des Kreisgerichts zum Beginn des Geschäftsjahres die gegenseitige Vertretung der Schiedsmänner festlegt. Auf Grund eigener Kenntnis der Verkehrsverhältnisse seines Kreises ist er am besten in der Lage, über die Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Vertretung zu entscheiden. Eine solche Regelung würde sowohl die Justizverwaltungsstelle entlasten als auch den rechtsuchenden Bürger in die Lage versetzen, sich ohne großen Zeitverlust sofort an den Ersatz-Schieds-mann zu wenden. Voraussetzung ist natürlich, daß in jeder Gemeinde außer dem Namen des Schiedsmanns auch der Name seines Vertreters bekanntgemacht wird (ständiger Aushang an der Gemeindetafel u. ä.). Den weiteren Vorschlag Wittes, jedem Schiedsmann einen ständigen Stellvertreter beizugeben, der nicht selbst als Schiedsmann tätig ist, halte ich dagegen nicht für zweckmäßig. Da die Verhinderung oder Ablehnung usw. eines Schiedsmanns in der Regel nicht allzu häufig vorkommt, würde ein solcher Stellvertreter nur relativ selten das Amt des Schiedsmanns ausüben. Er könnte sich daher die Erfahrungen in der Menschenbehandlung und in der Verhandlungsführung, auf die es gerade bei der Ausübung des Schiedsmannsamtes wesentlich ankommt, in der relativ kurzen Zeit seiner Vertretungstätigkeit nicht in ausreichendem Maße aneignen. GERHARD D1LLHÖFER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Familienrecht § 13 Abs. 1 Ziff. 2 EheVerfO; §§ 9 Abs. 1, 15 EheVO; §§ 1601 ff. BGB. § 13 Abs. 1 Ziff. 2 EheVerfO bietet nicht die Möglichkeit, im Scheidungsverfahren einen Elternteil zur Zahlung von Unterhalt an ein aus der Ehe hervorgegangenes volljähriges Kind zu verurteilen. OG, Urt. vom 19. Februar 1957 1 Zz 5/57. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Kreisgerichts D. vom 2. Mai 1956 rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde verurteilt, für den minderjährigen Sohn H. 50 DM und für die volljährige Tochter G. 55 DM Unterhalt monatlich zu zahlen. Im Falle der Tochter wurde ihm nachgelassen, solange nur 30 DM zu zahlen, bis er eine in der Urteilsformel bezeichnete Schuld von etwa 500 DM getilgt habe. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt die Kassation beantragt, soweit der Kläger zur Unterhaltszahlung für die Tochter verurteilt worden ist. Er hält die Verurteilung einer Partei zur Unterhaltszahlung für ein volljähriges Kind im Eheverfahren nicht für zulässig. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung des Kreisgerichts, daß im Eheverfahren nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 EheVerfO auch über den Unterhalt für volljährige Kinder zu entscheiden sei, ist irrig. Diese Auffassung kann nicht auf den Wortlaut des Gesetzes, soweit dieser allgemein nur von „Kindern“ spricht, gestützt werden. Aus dem inneren Zusammenhang der Verfahrensordnung mit der Eheverordnung, der nicht übersehen werden darf, insbesondere aus den einzelnen, für die Auslegung des Gesetzes wesentlichen Bestimmungen geht eindeutig hervor, daß das Gesetz nur die Verhältnisse regelt, die sich aus der Scheidung der Ehe für die Eheleute selbst und für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder ergeben. Bereits die in der Präambel der Eheverordnung enthaltene Umschreibung des gesellschaftlichen-Inhalts der Ehe in der Deutschen Demokratischen Republik läßt keinen Zweifel offen, daß alle auf die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder bezüglichen Bestimmungen der Eheverordnung die Verhältnisse der minderjährigen Kinder betreffen. Den deutlichsten Ausdruck aber findet dieser Wille des Gesetzes im § 9 Abs. 1 EheVO. Die nach dieser Bestimmung im Eheverfahren vom Gericht unabhängig von Anträgen der Eltern von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen über das Recht der Sorge und den Unterhalt für die Kinder nach Scheidung der Ehe gehören nicht nur prozessual untrennbar zusammen, sondern sind auch materiellrechtlich nicht voneinander zu trennen. Die Unterhaltsentscheidung setzt die gleichzeitige Sorgerechtsregelung voraus und nur derjenige Elternteil kann vom anderen die Gewährung des vollen Unterhalts oder eines Unterhaltsbeitrages 314;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 314 (NJ DDR 1957, S. 314) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 314 (NJ DDR 1957, S. 314)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wurde, zu geben. Der Mitteilungspflicht wurde entsprochen, wenn der Betroffene über die sich als Gefahr darstellende Handlung unterrichtet wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X