Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 121 (NJ DDR 1957, S. 121); tiven Tätigkeit im Rahmen der vier Aufsichtsformen, zugunsten seiner ureigensten Aufgabe: Hüter der Gesetzlichkeit zu sein. Es liegt ferner auf der Hand, daß eine einheitliche Arbeit von Strafvollstreckung und Strafvollzug zweckmäßig ist; insbesondere können Strafvollstreckung und Strafvollzug hach genau abgestimmten Voll-streckungs- und Einweisungsplänen erfolgen. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Mitarbeiter der BVSV den objektiven Voraussetzungen und den praktischen Erfahrungen nach in der Lage sind, in der Strafvollstreckung eine viel bessere Arbeit zu leisten als die Staatsanwaltschaft, weil eine enge Verbindung zum Strafvollzug besteht, und weil ihre Tätigkeit nicht durch andere Arbeiten beeinträchtigt wird. Dies ist bei der Staatsanwaltschaft, ganz bestimmt aber bei den Kreisstaatsanwälten nicht gewährleistet. Hier müssen Register in Straf-, Zivil- und Arbeitsrechtssachen sowie in Sachen der Allgemeinen Aufsicht geführt und die damit verbundenen Arbeiten erledigt werden. Kämen nun noch die Strafvollstreckungssachen hinzu, so wären Verwechslungen und andere Fehler nicht ausgeschlossen, die gerade auf diesem Gebiet schwere Auswirkungen nach sich ziehen könnten. Dem Staatsanwalt wäre dadurch unnötig eine ihn von seiner eigentlichen Tätigkeit ablenkende Verantwortung aufgebürdet. Der Vorschlag von Reibetanz, Richter und Flemming, die Strafvollstreckung wieder den Organen der Staatsanwaltschaft zu übertragen, bedeutet einen Rückschritt und ist deshalb entschieden abzulehnen. HELMUT LOSER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Einige Vorschläge für die Jugendgerichtshilfe In der Schaffung des Zentralen Berliner Jugendgerichts kommt die durch die 11. Tagung der Volksvertretung von Groß-Berlin verstärkte Initiative zur Förderung der Jugend auch in der Jugendgerichtsbarkeit zum Ausdruck. Im letzten Halbjahr haben sich u. a. die „Neue Justiz“, „Der Schöffe“ und auch einige Tageszeitungen mehrmals mit Mängeln auf dem Gebiet der Jugendgerichtsbarkeit befaßt. In NJ 1956 S. 413 beklagte z. B. Jugendstaatsanwalt W e 1 i c h vom Landkreis Dresden den großen Mangel an Jugendhelfern und Schutzaufsichtshelfern, der häufig verspätete und unzulängliche Berichterstattung an das Gericht verursachte, die daher für den Jugendrichter keine Hilfe war. Wenn aber das Urteil gerade in Jugendsachen erst viele Monate nach der Tat gefällt wird und erst jetzt die Erziehungsmaßnahmen beginnen können vielleicht noch dazu infolge unrichtiger oder zu dürftiger Berichterstattung nicht einmal die der Entwicklungsphase des Jugendlichen entsprechenden dann ist die erzieherische Absicht des Gesetzgebers nicht zu verwirklichen. Es hat schon in Berlin Bezirke gegeben, in denen den Referaten Jugendhilfe/Heimerziehung zur Ausübung der Jugendgerichtshilfe 200 und mehr freiwillige Helfer zur Seite standen, die gemeinsam mit den Jugendfürsorgen regelmäßig etwa alle acht oder alle vierzehn Tage zusammenkamen, ihre einzelnen Aufträge und auch gemeinsame Anliegen besprachen und mit großer Freude arbeiteten. Man kann die Erfahrung hat gezeigt, daß man es kann bei den Ständigen Kommissionen, beim DFD usw. einen größeren Stamm von freiwilligen Helfern heranziehen, die nicht immer nur geschult werden, sondern auch aktiv gerade unter der Jugend wirken wollen. Ich habe z. B. yor längerer Zeit einige Male in DFD-Versammlurigen durch Schilderung praktischer Fälle Begeisterung unter den anwesenden Frauen bis zu 90 in einer Gruppe für diese Jugendarbeit wecken können, habe gezeigt, was für eine schöne, befriedigende Tätigkeit es ist, eine oder zwei Stunden in der Woche einem in der schwierigsten Entwicklungszeit stehenden Jugendlichen, der sich in der eigenen, oft verständnislosen Umgebung nicht zurechtfand, dadurch zu helfen, daß man geduldig, unaufdringlich, ganz privat, beileibe nicht „von Amts wegen“, um seih Vertrauen wirbt, ihm Wege zeigt, sie ihm ebnen hilft, mit wenig zugänglichen Meistern oder Eltern spricht, ihn vielleicht einmal zu einem Kino- oder Museumsbesuch mitnimmt usw. Viele freiwillige Helfer meldeten sich nach solchen instruktiven Vorträgen. Es ist auch zweckmäßig, im Betrieb des Jugendlichen geeignete Kollegen zu werben, die sich seiner besonders annehmen. Aber wird denn geworben? Man muß dem Helfer geduldig, freundlich, sachkundig und eingehend die Bedeutung dieser Aufgabe darstellen, und das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung muß auch immer zu seiner Beratung bereit sein. Es ist verschiedentlich darüber geklagt worden, daß die FDJ in solchen Fällen wenig erzieherische Initiative entwickelt. Die ganz richtige Entschuldigung dafür lautete, daß eben FDJ-Funktionäre noch nicht genug Lebenserfahrung besitzen. Aber wenn man schon gereiftere, besonnene Funktionäre der FDJ ähnlich wie die Schöffen, ja, unter Umständen sogar gemeinsam mit diesen zu Einführungskursen über die praktischen Möglichkeiten ihrer erzieherischen Mitwirkung bei der Ausübung von Schutzaufsichten, vielleicht sogar Beistandschaften, oder bei der Berichterstattung an das Jugendgericht, beim Auftreten in der Jugendgerichtsverhandlung selbst usw. einlädt, werden die betreffenden Jugendfreunde selbst an diesen Aufgaben wachsen und Freude haben und gleichzeitig einem steigenden Ansehen der Jugendorganisation in der Bevölkerung dienen. Daß die Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe oft zu spät und unzureichend erfolgt, kommt z. T. von der unzulänglichen Besetzung der Referate mit Fachkräften, die besonders vorgebildet und geeignet sein müssen; denn sie sollen ja in den Fällen helfen, in denen Elternhaus und Schule und Berufsschule, FDJ und Betrieb bisher keinen genügenden charakterbildenden Einfluß erreichten. Notwendig ist eine Anleitung zu ganz systematischer Berichterstattung. Das Referat Jugendhüfe/Heimerziehung sollte daher seine Berichtsersuchen an die zuständigen Kollegen in jedem Falle mit einem Zettelchen versehen, auf dem die dem Helfer oder Fürsorger gestellte Aufgabe kurz erläutert wird. Zu empfehlen ist etwa folgender Wortlaut: „Der Bericht muß enthalten 1. Schilderung der Familienverhältnisse (Wohnung, ungefähres Einkommen, Verhältnis der einzelnen Familienmitglieder zueinander, erzieherische Fähigkeiten der Eltern), 2. Lebenslauf des Jugendlichen, körperliche und geistige Entwicklung, wobei es nicht so sehr auf schlechte Zeugnisse an sich, sondern auf die Ursachen für diese Zeugnisse ankommt, auch auf die Ursachen für häufigen Arbeitsstellenwechsel (und nicht nur so, wie die Ursachen von dem Jugendlichen geschildert werden) und wichtiger als die genauen Arbeitszeitdaten die zwischen den Arbeitsstellen liegenden Zeiten, wie sich der Jugendliche in diesen Zwischenzeiten verhielt, was er in der Freizeit und mit dem Taschengeld tut usw., 3. Zusammenfassendes Urteil über die Gründe, die die Tat des Jugendlichen erklären, und das Wichtigste begründeten Vorschlag für die dem Gericht zu empfehlenden Erziehungsmaßnahmen“. Erfahrungsgemäß genügt es nicht, den Beauftragten in gelegentlichen Arbeitsbesprechungen Sorgfalt bei der Berichterstattung zu empfehlen. Ein jeder Anklageschrift anhängender Zettel mit den genannten Hinweisen aber hat sich sehr bewährt. Es wäre vielleicht sogar gut, wenn er nicht nur vom Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung an seine Fürsorger und Helfer gegeben würde, sondern gleich vom Jugendgericht oder schon von der Staatsanwaltschaft der dem Sachbearbeiter für Jugendgerichtshilfe zu übersendenden Anklageabschrift beigefügt würde. Ist ein solcher Bericht gut begründet, wird sich jedes Gericht dem Vorschlag des Sachbearbeiters für Jugendgerichtshilfe anschließen müssen. Wenn heute die Erziehungsmaßnahmen des Jugendgerichts zuweilen den Erwartungen des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung nicht entsprechen, so liegt das an ihrem unzureichend begründeten Vorschlag. Es ist zwar bequem, aber einer Erziehungsinstitution unwürdig, Berichte mit einem stereotypen Satz zu schließen, der etwa lautet: „Wir bitten um ein mildes Urteil.“ Die vom Gericht auszu- 121;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 121 (NJ DDR 1957, S. 121) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 121 (NJ DDR 1957, S. 121)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungshaftvollzug. Sie resultieren vor allem aus solchen Faktoren wie: Verhaftete und Strafgefangene befinden sich außerhalb des Verwahrhauses.

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