Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 120 (NJ DDR 1957, S. 120); 1 4u8 c ler Praxis für die Praxis Die Strafvollstreckung ist Sache der VSV beim Ministerium des Innern: Den Ausführungen von Reibetanz, Richter und Flemming über die Rückführung der Strafvollstreckung in die Hände des Staatsanwalts1) kann bis auf einige Hinweise zur Verbesserung der Arbeit und Aufsicht in der Strafvollstreckung nicht zugestimmt werden. Die Verfasser gehen davon aus, daß der jetzige Zustand in der Strafvollstreckung 1. nicht bevölkerungsnah ist und damit der weiteren Entfaltung der Demokratie entgegensteht, 2. bürokratische Auswüchse zeitigt und unnötig hohe Kosten verursacht, 3. übermäßig zentralisiert ist; dieser Zustand könne nur überwunden werden, wenn die Organe der Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung wieder übernehmen. Zur Begründung dieser Ansicht wird u. a. die Entwicklung der Strafvollstreckung seit 1945 richtig geschildert. Jedoch ist dabei zu ergänzen, daß die HVDVP (Abt. SV) bzw. das Ministerium des Innern (Verwaltung SV) nach der Übernahme der Strafvollstreckung eine große Arbeit leisten mußten, um die nicht wenigen unbearbeiteten Vorgänge aus der Vergangenheit zu erledigen, zu bereinigen und abzuschließen, die infolge der Reorganisation der Verwaltung im August 1952 und durch die Übertragung von größeren Aufgaben auf die Staatsanwaltschaft nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet worden waren. Beispiele hierfür sind in jedem Bezirk bekannt. Seitdem hat sich die Arbeit infolge des Rückgangs der Strafverfahren und des Wegfalls der Gerichts- und Haftkosten nach der VO vom 15. März 1956 (GBl. I S. 273) wesentlich verringert. Damit ist natürlich auch der Personenkreis kleiner geworden, der das Bedürfnis hat, mit Angestellten der Strafvollstreckungsorgane in persönlicher Rücksprache Fragen zu klären. Die Praxis hat gezeigt, daß die wenigen, meist Strafaufschub oder Ratenzahlung bei Geldstrafen betreffenden Fragen schriftlich gestellt und beantwortet werden, selbst wenn die Antragsteller in allernächster Nähe der Strafvollstreckungsbehörde wohnen. Im Durchschnitt kam in Strafvollstreckungssachen auf jeden Kreis monatlich ein Besucher. Noch zu beachten ist dabei, daß von der Bezirksverwaltung Strafvollzug (BVSV) auch die polizeilichen Strafverfügungen vollstreckt werden und der größte Teil der Besucher wegen solcher Vorgänge Rückfragen hat. Die geringe Zahl der Antragsteller und die Bevorzugung des schriftlichen Weges widerlegen den Standpunkt von Reibetanz, Richter und Flemming, daß durch die Zusammenfassung der Kreisvollstreckungsstelien zu einer Vollstreckungsstelle im Bezirk der weiteren Demokratisierung der Verwaltung entgegengewirkt wurde. So richtig es ist, daß die Behörden eng mit der Bevölkerung verbunden sein müssen, so muß aber auch stets geprüft werden, ob es zweckmäßig ist, diese oder jene Dienststelle aufrechtzuerhalten. Bei der jetzigen Regelung kann auch nicht von einer Entfremdung zwischen Behörde und Bürger gesprochen werden. Hat ein Bürger den Wunsch nach persönlicher Rücksprache, so findet er in der BVSV stets eine offene Tür, und wenn ihm der Weg in die Bezirksstadt zu weit oder zu umständlich ist, dann steht ihm der Kreisstaatsanwalt helfend zur Seite. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch die Argumente von Reibetanz, Richter und Flemming, die auf einen gewissen Bürokratismus in der Kontrolle über die Strafvollstreckung aufmerksam machen. Diese bürokratischen Erscheinungen müssen durch eine der veränderten Struktur entsprechende Durchführung der * staatsanwaltschaftlichen Aufsicht über die Strafvollstreckung beseitigt werden. Einer Übertragung der Strafvollstreckung auf die Organe der Staatsanwaltschaft bedarf es dazu nicht. Nachdem die Strafvoll- l) NJ 1956 S. 788 (Sonderheft zu Fragen des Strafverfahrens). streckungsstellen den Erfordernissen der Praxis entsprechend in den Bezirksstädten zusammengefaßt sind, ist es nicht mehr notwendig, daß der Kreisstaatsanwalt eine umfassende Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ausübt. Seine Aufgabe ist es, die Aufsicht über die ordnungsgemäße Strafvollstreckung darauf zu beschränken, daß die von ihm an die BVSV übersandten Akten fristgemäß und ordentlich bearbeitet zurückkommen; die Kontrolle ist anhand der den Akten beigefügten Unterlagen der Strafvollstreckung möglich. Da die Mitarbeiter der BVSV Referat Strafvollstreckung allein für diese Tätigkeit eingesetzt und besonders geschult sind, ist eine gute Arbeit gewährleistet. In der letzten Zeit gab es deshalb auch kaum Anlaß zu Beanstandungen. Auf eine weitergehende Aufsicht durch den Kreisstaatsanwalt kann daher verzichtet werden. Die eigentliche Anleitung und Kontrolle erhält die BVSV von ihrer Vorgesetzten Dienststelle in Berlin. Im Bezirk kann sich die Aufsichtstätigkeit des Staatsanwalts, die möglichst dem Haftstätten-Staatsanwalt übertragen werden sollte, darauf beschränken, gemeinsam mit den Mitarbeitern des Referats Strafvollstreckung solche Fragen zu klären, die beide Organe angehen,‘in größeren zeitlichen Abständen die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Strafvollstreckung zu kontrollieren. Wenn die Verfasser meinen, durch die Zentralisation der Vollstreckungsstellen in den Bezirken sei der Verkehr vom Kreisstaatsanwalt zur BVSV erschwert und verteuert worden, so entspricht das nicht den Tatsachen. Die Dokumenten- und Aktenübersendung, auf die auch seinerzeit bei den Kreisvollstreckungsstellen nicht verzichtet wurde, ist durch einen regelmäßigen, reibungslos funktionierenden Kurierpostverkehr vom Kreis zum Bezirk sichergestellt. Etwaige Unstimmigkeiten in der Behandlung der Strafvollstreckungssachen können grundsätzlich geklärt werden und bedürfen keiner ständigen persönlichen Rücksprache zwischen Kreisstaatsanwalt und den Mitarbeitern des Referats Strafvollstreckung; in der Vergangenheit fanden solche Besprechungen ohnehin höchst selten statt. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, daß der größte Teil des von den Verfassern gerügten „übermäßigen“ Schriftverkehrs darauf beruht, daß einige Kreis- und Bezirksstaatsanwälte sowie die zuständigen Gerichte häufig mit den gern. § 347 Abs. 2 StPO erforderlichen Beschlüssen auf Erlaß der Strafe in Verzug geraten. Auf das Rechenexempel der Verfasser braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie nicht alle Umstände der jetzigen Besetzung und Besoldung des Referats Strafvollstreckung berücksichtigt und richtig wiedergegeben haben und weil ihre Kostenrechnung für den Fall, daß die Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft übertragen wird, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Die Tätigkeit in der Strafvollstreckung kann unmöglich auch noch von den mit vielen anderen Arbeiten belasteten Sachbearbeitern der Geschäftsstellen erledigt werden; selbst dann nicht, wenn die Gehälter um eine Vergütungsgruppe erhöht und einige Stenotypistinnen eingestellt werden. Die Strafvollstreckung ist eine sehr verantwortungsvolle Arbeit innerhalb des technischen Ablaufs eines Strafverfahrens, bei der arbeits- wie vergütungsmäßig ein besonderer Maßstab angelegt werden muß und die früher auch nur von besonders geschulten Rechtspflegern durchgeführt wurde. Des weiteren hat die Strafvollstreckungsbehörde bei der Zusammenfassung ihrer Dienststellen im Bezirk ihren Apparat um fast die Hälfte verringert und ist bestrebt, ihn bei weiterer Verringerung und Vereinfachung der Arbeit danach anzupassen. Der Auffassung von Reibetanz, Richter und Flemming steht jedoch auch prinzipiell entgegen, daß die Begründung für den Übergang der Strafvollstreckung in die Hände der HVDVP bzw. des Ministeriums des Innern (VSV) heute genauso wie damals Geltung hat, nämlich das Freiwerden des Staatsanwalts von allen nebensächlichen staatsanwaltschaftlichen Verwaltungsarbeiten zugunsten seiner wichtigen opera- 120;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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