Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 122 (NJ DDR 1957, S. 122); sprechende Maßnahme soll die Erziehungssituation des Jugendlichen verbessern, möglichst vervollkommnen. So wie sich der Richter für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Ermittlungen der Polizei stützen können muß, bei Unglücksfällen auf Bau-, Verkehrsund sonstige Sadiverständige, bei Geistesgestörten und Psychopathen auf Psychiater und Psychologen, so muß er sich auf den möglichst hieb- und stichfest begründeten Vorschlag der für solche Erziehungsfragen geschaffenen Institutionen verlassen können, wenn es um Erziehungsfragen geht. Dann wird der Vorschlag des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung gutachtliche Bedeutung erlangen. Der Aufwand, der hierzu nötig ist, stellt eine gute Kapitalsanlage dar; denn es ist keineswegs gleichgültig, ob einige tausend Jugendliche jedes Jahr durch die ihnen adäquaten Maßnahmen zu zuverlässigen Bürgern unseres Staates werden oder ob sie durch falsche oder nicht ganz richtige Erziehungsmaßregeln auf einen Entwicklungsweg geleitet werden, der sie später immer wieder zu Sorgenkindern der Gesellschaft werden läßt. KARL THEEK, Eerlin Zur Anwendung des § 24 JGG Zur Sicherung des sozialistischen Aufbaus und zum Schutz unserer Bürger gibt § 24 JGG die Möglichkeit, gegen Jugendliche, die besonders schwere, im einzelnen im Gesetz aufgeführte Verbrechen begangen haben, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 JGG das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Da die Bestimmung aber bisher nur wenig angewandt zu werden brauchte, ergaben sich in der Praxis Fehler, die bei genauer Beachtung des Gesetzes und seines Inhalts hätten vermieden werden können. So werden z. B. in der Anklageschrift die §§ 4 Abs. 1 und 24 JGG manchmal nicht mit angeführt; dasselbe gilt für die Urteile. Die schwersten Fehler treten aber bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 JGG, also nach der Verurteilung, auf. 9 M. E. ist das darauf zurückzuführen, daß manche Richter und Staatsanwälte nicht erkannt haben, daß die nach dem allgemeinen Strafrecht verurteilten Jugendlichen im Strafvollzug nicht den Strafmündigen gleichgestellt werden, sondern wie alle anderen Jugendlichen, die zu Freiheitsentziehung verurteilt wurden, dem Jugendstrafvollzug mit seinen großzügigen Möglichkeiten unterliegen, von denen auch Gebrauch gemacht werden muß, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es geht also nicht an, daß bei Strafen über sechs Jahren in Anlehnung an § 346 Abs. 2 StPO erst nach Verbüßung der Hälfte der Strafe überprüft wird, ob das Ziel der Bestrafung erreicht ist. § 24 Abs. 2 JGG schließt die Anwendung des § 346 StPO bei Jugendlichen ausnahmslos aus, auch wenn im Urteil fälschlicherweise § 24 JGG nicht angeführt wurde und der Straf rest sich über das 21. Lebensjahr erstreckt. In all diesen Fällen ist für eine vorzeitige Entlassung ausschließlich die Kommission gern. § 24 Abs. 2 JGG zuständig. Die vorzeitige Entlassung darf deshalb nur auf Grund eines Beschlusses dieser Kommission erfolgen; dies kann und muß geschehen, wenn das Ziel der Bestrafung erreicht ist. Ein hoher Strafrest darf dafür kein Hinderungsgrund sein. Daraus ergibt sich, daß eine Strafherabsetzung auf dem Gnadenwege vor einer vorzeitigen Entlassung bis auf ganz wenige Ausnahmen nicht notwendig ist. Bei der vorzeitigen Entlassung von Jugendlichen, die noch nicht 21 Jahre alt sind, sind neben der Bewährungszeit Erziehungsmaßnahmen, die in der Regel Weisungen sein werden, auszusprechen (§ 24 Abs. 2 JGG letzter Satz in Verbindung mit § 18 Abs. 2 JGG). Jugendliche, die gern. § 59 JGG nicht mehr in Jugendhäusern verbleiben dürfen, müssen in Strafvollzugsanstalten mit besonderen Jugendabteilungen überführt werden. Die Bezirksverwaltungen der Verwaltung Strafvollzug werden uns in dieser Hinsicht unterstützen. WERNER BAUCH, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §§ 1, 2 VESchG; §§ 73, 299 StGB; §§ 268, 269 StPO. 1. Die Tatsache, daß ein volkseigener Betrieb für die strafbare Handlung eines Angeklagten gegenüber einem privaten Geschädigten regreßpflichtig ist, rechtfertigt nicht, den Angeklagten wegen Verbrechens gegen das VESchG zu verurteilen. 2. Verwirklicht eine in Tateinheit begangene Handlung sowohl die Tatbestandsmerkmale des § 1 VESchG als auch die des § 2 VESchG, dann müssen nach entsprechender Prüfung entweder beide Bestimmungen angewendet oder abgelehnt werden. 3. Verwirklicht eine Handlung die Tatbestandsmerkmale des § 1 VESchG, jedoch die des § 2 VESchG nur in teilweiser Tateinheit, und zwar in so geringem Umfange, daß die Anwendung des § 2 VESchG nicht gerechtfertigt wäre, kann Verurteilung nach § 1 VESchG in Tateinheit mit einer Bestimmung des Strafgesetzbuches erfolgen. 4. Zur Stellung des Strafantrags gern. § 299 Abs. 2 StGB ist nur der legitimiert, der die Berechtigung hat, die Postsendungen zu öffnen. 5. Der Geschädigte, der im Strafverfahren Schadensersatzansprüche geltend macht, braucht seine Ansprüche nicht in der mündlichen Hauptverhandlung persönlich zu vertreten; er braucht daher auch nicht anwesend zu sein. OG, Urt. vom 20. Dezember 1956 3 Zst II 70/56. Aus den Gründen: Soweit der Angeklagte aus dem Postschließfach drei Postanweisungen entnahm, diese mit dem Namen der Empfänger unterschrieb und das erhaltene Geld für persönliche Zwecke verbrauchte, hat das Kreisgericht die strafbaren Handlungen als Verbrechen gegen § 1 VESchG in Tateinheit mit Vergehen gegen § 267 StGB beurteilt. Es war der Ansicht, daß deshalb ein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums vorliege, weil das Krankenhaus eine volkseigene Institution den durch das strafbare Verhalten seines Angestellten entstandenen Schaden ersetzen müsse. Diese Auffassung ist unrichtig. Ein Täter kann nur dann nach dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums verurteilt werden, wenn er mit den strafbaren Handlungen das Volkseigentum unmittelbar angegriffen hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Angeklagte wußte, daß die Empfänger der drei Postanweisungen Patienten des Krankenhauses, also Privatpersonen waren. Die von ihm begangene strafbare Handlung war in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen persönliches Eigentum gerichtet: Wenn eine volkseigene Institution für den durch das Verhalten eines Angestellten oder Arbeiters erlittenen Schaden regreßpflichtig gemacht, d. h. nur mittelbar geschädigt wird, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums. In diesen Fällen hat sich der Angriff des Täters nicht gegen das Volkseigentum gerichtet, sondern es haben sich nur die weiteren Folgen des Angriffs auf das Volkseigentum ausgewirkt. Das Kreisgericht hätte daher die Handlungen des Angeklagten als Vergehen gegen die §§ 246, 267 StGB beurteilen und die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums ablehnen müssen. Abgesehen hiervon enthält das Urteil weitere Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung des Volkseigen- 122;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit zu stellen. Es gelang dabei, den Angehörigen der Linie ihre Verantwortung deutlich zu machen durch hohe tschekistische Wachsamkeit, mit vorbildlicher Einstellung zur Lösung der übertragenen politisch-operativen Sicherungs- und Kontrollaufgaben, durch das Erkennen und Beseitigen begünstigender Bedingungen und Umstände ist nicht auszuschließen. Derartige Maßnahmen bedürfen deshalb stets der gründlichen und umfassenden Vorbereitung und einer exakten, aufgabenbezogenen Einweisung der für ihre Realisierung einzusetzenden Angehörigen.

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