Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 517 (NJ DDR 1957, S. 517); sächlich entstandener Höhe eingesetzt werden. In C. ist es üblich, für Schreibgebühren und Auslagen grundsätzlich 2 DM in Rechnung zu setzen. Ein derart summarisches Verfahren ist ungesetzlich und unzulässig. Für die Ausfertigung der Ladungen sind Schreibgebühren nicht zu verlangen. Das Porto ist in tatsächlich entstandener Höhe zu berechnen. Unzulässig ist auch die Berechnung von Gebühren für die verwandten Formulare, wofür in der Regel pro Formular .0,25 DM zum Ansatz gebracht werden. Diese Unkosten hat der Rat der Gemeinde aus seinem Anteil der Schieds-mannsgebühren zu decken. Gern. § 20 Abs. 4 Schiedsmannsordnung sind die der Gemeinde zustehenden Gebühren vierteljährlich abzu- rechnen. Sofern im Vierteljahr die vereinnahmten Gebühren 100 DM übersteigen, ist bereits vorher eine Teilablieferung vorzunehmen. Der Schiedsmann von C. hat diese Bestimmung dahingehend aufgefaßt, daß grundsätzlich erst dann abzurechnen sei, wenn das Gesamtaufkommen an Gebühren und Auslagen 100 DM erreicht hat. Diese Auffassung ist irrig. Dem Schiedsmann wurde aufgegeben, am 15. Juni 1957 mit dem Rat der Gemeinde C. abzurechnen und die Abrechnung in der Folgezeit regelmäßig wie vorgeschrieben durchzuführen. HELMUT LATKA, Direktor des Kreisgerichts, und HANS HEINIG, Sekretär am Kreisgericht Hohenstein-Ernstthal Rechtsprechung Strafrecht §§ 200, 172 StPO; §§ 396, 171 Abs. 2, 413 Abs. 1 ZI fl. 1, 468 Abgabenordnung (AO); § 15 der VO zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung der Einkommensteuer (StÄVO) vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889); § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO. Die Weigerung, Steuerunterlagen vorzulegen, ist noch keine Steuerhinterziehung, sondern als Steuerordnungswidrigkeit zu beurteilen. Die Entscheidung des Gerichts über Steuerverkürzung setzt eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzstellen voraus. Zuwiderhandlungen gegen die Abgabenordnung sind nur nach deren Strafbestimmungen als dem speziellen Gesetz zu bestrafen. OG, Urt. vom 21. Mai 1957 - 3 Zst II 35/57. Dem Angeklagten B. war mit der Anklage vom 12. Januar 1956 zur Last gelegt: 1. sich in den Jahren 1951 bis 1955 als Geschäftsinhaber 29 839,31 DM Steuervorteile erschlichen und tateinheitlich damit von der Unterabteilung Abgaben des Rates des Kreises Fürstenwalde geforderte Auskünfte über Geschäftsvorgänge nicht oder unrichtig erteilt zu haben, 2. im September und Oktober 1955 sich durch Entstellung wahrer Tatsachen einen Vermögensvorteil verschafft zu haben, indem er für 14 650 kg Margarinemarken zwischen Buttermarken klebte und Milch, die auf Marken abzugeben war, zum HO-Preis verkaufte, ohne die Akzise in Höhe von insgesamt 340,31 DM abzuführen, 3. ohne Baugenehmigung einen Geschäftsumbau vorgenommen und '4. die Annahme eines ordnungsgemäßen DPA abgelehnt zu haben, weil er als staatenlos gelten wollte. Das Kreisgericht F. hat auf Grund dieser Anklage das Hauptverfahren mit Beschluß vom 18. Januar 1956 nur wegen der unter Ziff. 1 der Anklage genannten Handlungen eröffnet und den Angeklagten mit Urteil vom 2. August 1956 wegen eines Vergehens gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO in Tateinheit mit Steuerhinterziehung gemäß § 396 AO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist von Beruf Buchhalter und hat bis zum Jahre 1943 überwiegend als Behördenangestellter gearbeitet. Nach 1945 war er an einem seinem Vater gehörenden Lebensmittelgeschäft beteiligt, das er nach dem 1955 erfolgten Tod seines Vaters bis zu seiner Inhaftierung als Inhaber fortgeführt hat. Als im Sommer 1955 eine Steuerüberprüfung beim Angeklagten vorgenommen werden sollte, verweigerte der Angeklagte die Vorlage seiner Geschäftsbücher mit der Begründung, er habe ein Rechtsmittel gegen die Steuerfestsetzung der Jahre 1952/1953 eingelegt. Er beharrte auf Verweigerung der Vorlage seiner Geschäftsbücher auch nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so daß eine Steuerüberprüfung nicht erfolgen konnte und seine steuerlichen Verpflichtungen geschätzt werden mußten. Seme- Steuerrück-stände betrugen etwa 15 000 DM. Das Kreisgericht hat den Angeklagten auf Grund des von ihm als erwiesen angesehenen Sachverhaltes eines Vergehens gemäß § 6 Absatz 1 Ziff. 1 WStVO und tateinheitlich zugleich einer Steuerhinterziehung gemäß § 396 AO für schuldig erachtet und ihn unter Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Januar 1956 und des Urteils des Kreisgerichts vom 2. August 1956 beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Sowohl der Eröffnungsbeschluß vom 18. Januar 1956 als auch das Urteil des Kreisgerichts F. vom 2. August 1956 verletzen das Gesetz. Da dem Angeklagten mit der Anklage vier selbständige Straftaten zur Last gelegt worden waren, war das Kreisgericht gemäß § 172 StPO verpflichtet, zu jeder der vier Beschuldigungen eine der in § 172 StPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen. Das Kreisgericht hat weiter, soweit es das Strafverfahren zur Anklage der Steuerhinterziehung (Ziff. 1 der Anklageschrift) eröffnet hat, in der Hauptverhandlung der ihm gemäß § 200 StPO obliegenden Wahrheitserforschungspflicht nicht genügt und auch den von ihm als erwiesen angesehenen Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt. Nach den von ihm im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hätte es den Angeklagten lediglich wegen Verweigerung der Vorlegung von Steuerunterlagen gemäß §§ 171 Abs. 2, 413 Abs. 1 Ziff. 1 AO, also wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, nicht aber wegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 396 AO verurteilen dürfen. Rechtsirrtümlich war auch die tateinheitliche Verurteilung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO, da Zuwiderhandlungen gegen die Abgabenordnung nur nach deren Strafbestimmungen als dem speziellen Strafgesetz zu bestrafen sind, wie § 15 der Verordnung zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung der Einkommensteuer (StÄVO) vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889) ausdrücklich bestimmt. Das Kreisgericht hätte aber bereits bei der Prüfung der Anklage für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erkennen müssen, daß wohl ein Verdacht begründet war, daß der Angeklagte nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleichen oder bewirken wollte, daß Steuereinnahmen verkürzt werden, daß aber der Sachverhalt weder hinsichtlich der subjektiven noch der objektiven Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung geklärt war. Es hätte deshalb mindestens insoweit die Sache an den Kreisstaatsanwalt zur weiteren Ermittlung gemäß §§ 172 Ziff. 2, 174 StPO zurückgeben müssen, zumal eine Entscheidung zur Anklage der Steuerhinterziehung eine vorhergehende Entscheidung der Abgabenverwaltung gemäß § 468 AO erfordert (vgl. OG, Urt. vom 22. Januar 1952, NJ 1952 S. 183). Das Kreisgericht wird bei seinen zu treffenden Entscheidungen weiter zu beachten haben, daß der Angeklagte erst seit 1955, seit dem Tod seines Vaters, Steuerpflichtiger für das vor dieser Zeit nur von ihm 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 517 (NJ DDR 1957, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 517 (NJ DDR 1957, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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