Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 516 (NJ DDR 1957, S. 516); auch er unrichtig war, damit das Prinzip unterstrichen wird, daß Verweisungsbeschlüsse das zweite Gericht auch dann binden, wenn sie sachlich falsch sind). Das Kreisgericht hätte dann den Fall nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Dabei wäre, da die Vereinbarung über die Vergütung offenbar auf eine vom LPG-Vorsitzenden vorgesehene Mitgliedschaft des Klägers zugeschnitten war und diese Mitgliedschaft nicht zustande gekommen ist, festzustellen, welches der tarifmäßige Lohn für die Arbeit des Klägers war, und auf den danach zu errechnenden Betrag wären die gezahlten Vorschüsse einschließlich des Wertes der Hofwirtschaftsnutzung zu verrechnen. Auf die Differenz würde der Kläger noch Anspruch haben. Prof. Dr. HANS NATHAN Bessere Arbeit der Schiedsmänner durch systematische Kontrolle Einer Anregung der Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt entsprechend, wurde erstmalig bei einem Schiedsmann des Kreises eine umfassende Revision durchgeführt. Die protokollarisch festgehaltenen Ergebnisse der Revision zeigen, daß der gern. § 9 Abs. 2 der Anordnung über die Errichtung von Sühnestellen vom 20. Mai 1954 (Schiedsmannsordnung) halbjährlich durchzuführende Erfahrungsaustausch nicht ausreicht, alle Fehler und Mängel in der Tätigkeit des Schieds-manns zu entdecken und den Schiedsmännern eine für die praktische Tätigkeit ausreichende Anleitung zu geben. Zur Anregung für andere Kreisgerichte soll nachstehend über die Durchführung und das Ergebnis der Revision berichtet werden. 1. Führung der Bücher Nach § 17 Schiedsmannsordnung vom 20. Mai 1954 hat der Schiedsmann ein Geschäftsbuch gern. Anlage A zu führen. Der Schiedsmann führte zwar ein Geschäftsbuch, jedoch nicht so, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Seine Eintragungen entsprechen nicht dem vorgeschriebenen Muster gern. § 17 Abs. 2 bis 4 Schiedsmannsordnung. Insbesondere ging aus diesem Buch der genaue Sachverhalt der Streitfälle nicht eindeutig hervor. Dies kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen, wenn in einem späteren Streitfall auf einen früheren Sühnetermin von den Parteien Bezug genommen wird. Der Schiedsmann wurde angewiesen, den Rat der Gemeinde aufzufordern, die vorgeschriebenen Formulare beim Vordruck-Leitverlag Erfurt schnellstens zu bestellen. Außerdem wurde ihm aufgegeben, dem Kreisgericht bis zum 30. Juni 1957 mitzuteilen, daß er nunmehr das vorgeschriebene Geschäftsbuch führt. In den Anträgen auf Vornahme eines Sühnetermins wurde meist nur ausgeführt, daß der Antragsteller vom Beschuldigten beleidigt bzw. verleumdet worden sei. Welche Beleidigungen oder Verleumdungen tatsächlich ausgesprochen sein sollten, war aus den Anträgen nicht ersichtlich. Der Schiedsmann wurde angewiesen, den genauen Sachverhalt und den Zeitpunkt der angeblichen Beleidigung sowohl in die Anträge als auch in das Geschäftsbuch aufzunehmen. Es können sonst Schwierigkeiten bei der Prüfung der Frage entstehen, ob Privatklage innerhalb der Monatsfrist des § 245 StPO erhoben worden ist. Für das Kassenbuch wurden die vorhandenen Formulare verwendet. Die Seitenzahlen sind jedoch zu numerieren. Es ist nicht zulässig, daß aus dem Kassenbuch Seiten herausgetrennt werden. 2. Durchführung der Termine Der Schiedsmann war früher Ortsrichter in C. Dies hat ihn dazu verleitet, auch Terminsanberaumungen in Mietstreitigkeiten vorzunehmen, statt sich, wie das Gesetz es vorsieht, auf die Sühneversuche in Beleidigungssachen zu beschränken. Dies ist unzulässig. Der Schiedsmann wirkt nicht in Zivilrechtsstreitigkeiten mit. Verfahren wegen erheblicher Belästigung des Vermieters durch den Mieter, Schadensersatzansprüche, nachbarrechtliche Streitigkeiten und dergleichen gehören nicht zur Zuständigkeit des Schiedsmanns. Es wird zwar erwogen, die Befugnisse der Schiedsmänner u. U. zu erweitern*; solange dies jedoch noch nicht durch ein Gesetz geschehen ist, ist es nicht möglich, derartige Streitigkeiten in Sühneterminen zu behandeln. Dem Schiedsmann wurde aufgegeben, in solchen Fällen in Zukunft die Antragsteller an das Kreisgericht zu verweisen. Gern. § 16 Abs. 2 Satz 4 Schiedsmannsordnung kann in der Sühneverhandlung die Zahlung einer Geldbuße nicht vereinbart werden. Es ist dem Gericht bekannt, daß diese gesetzliche Regelung von den Schiedsmännern nicht für zweckmäßig gehalten wird. Es sind auch Bestrebungen im Gange, evtl, eine Abänderung dieser Bestimmung vorzunehmen. Solange dies jedoch noch nicht geschehen ist, dürfen derartige Geldbußen auch nicht vom Schiedsmann mit den Parteien vereinbart werden. Vor allem in letzter Zeit ist hiergegen wiederholt verstoßen worden. Dabei konnte man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß der Rat der Gemeinde versucht, durch Vereinbarung derartiger Bußen zusätzliche Haushaltsmittel zu erhalten. So wurden z. B. Bußen in Höhe von 20 bis 30 DM für die Ausgestaltung des Kindergartens in C. vereinbart. Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß der Schiedsmann einen guten Zweck verfolgte, so kann ein solches Verfahren doch nicht gebilligt werden. Solange die Schiedsmannsordnung nicht geändert wird, dürfen in den Sühneterminen vor dem Schiedsmann keine Geldbußen vereinbart werden. Diese Möglichkeit besteht nur für das Gericht. Der Schiedsmann hat das Recht, einer Partei, die trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Sühnetermin fernbleibt und sich nicht ausreichend entschuldigt, eine Ordnungsstrafe bis zu 30 DM aufzuerlegen (§ 14 Abs. 2 Schiedsmannsordnung). Gern. § 14 Abs. 3 Schiedsmannsordnung kann innerhalb von 10 Tagen gegen einen derartigen Ordnungsstrafbescheid Beschwerde bei der Justizverwaltungsstelle eingelegt werden. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe muß deshalb der betreffenden Partei ausdrücklich mitgeteilt werden. Hierfür gibt es entsprechende Formulare. Die Mitteilung muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es ist nicht angängig, der nicht erschienenen Partei die Ordnungsstrafe auf der Kostenrechnung mit in Ansatz zu bringen. Wenn sich eine Partei nachträglich ausreichend entschuldigt, hat der Schiedsmann den Ordnungsstrafbeschluß von sich aus wieder aufzuheben. In einem Fall hatte der Beschuldigte seine Ehefrau zum Termin geschickt, da er irrigerweise annahm, daß dies möglich sei. Hier hätte eine Bestrafung wegen unentschuldig-ten Ausbleibens nicht erfolgen dürfen. Im übrigen ist nur in Ausnahmefällen eine Ordnungsstrafe aufzuerlegen. Wenn aus dem Verhalten einer Partei, die nicht erscheint, ersichtlich ist, daß sie nicht die Absicht hat, vor dem Schiedsmann zu erscheinen, so ist zufolge § 15 Abs. 2 Schiedsmannsordnung der Sühneversuch als gescheitert anzusehen und dem Antragsteller ein Sühnezeugnis zu erteilen. 3. Kostenansätze und Kostenahrechnung Wenn von einem Antragsteller mehrere Personen zu gleicher Zeit beschuldigt werden, ihn gemeinsam beleidigt zu haben, oder wenn ein Beschuldigter mehrere Personen beleidigt hat und diese zugleich beim Schiedsmann vorstellig werden, ist nur ein Verfahren durchzuführen, so daß die Gebühr von 6 DM nur einmal zu erheben ist. Wenn keine Sühneverhandlung erfolgt, so beträgt die Gebühr gern. § 20 Abs. 2 Schiedsmannsordnung lediglich 3 DM. Dies wird meist der Fall sein, wenn eine Partei zum Termin nicht erscheint. Wird aus bestimmten Gründen der Termin wiederholt (§ 15 Abs. 3 Schiedsmannsordnung), so kann insgesamt nur eine Gebühr von 6 DM verlangt werden, da es sich hier nur um eine Sache handelt. Außer der Gebühr des § 20 Abs. 1 bzw. 2 Schiedsmannsordnung können Schreibgebühren und bare Auslagen berechnet werden (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Schiedsmannsordnung). Diese Beträge können aber nur in tat- * vgl. hierzu Dillhöfer, Vorschläge zur Änderung der Schiedsmannsordnung, in „Der Schöffe“ 1957, Nr. 7, S. 203. 516;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit in der Untersuchungshaftan- stalt und nur Erarbeitung von Leitervorlagen. Ein weiterer entscheidender Schwerpunkt zur Verhinderung von Geiselnahmen ist die enge Zusammenarbeit des Leiters der Untersuchungshaftanstalt mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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