Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 518 (NJ DDR 1957, S. 518);  im Auftrag seines Vaters geführte Geschäft geworden ist. Es wird bei der Sachaufklärung und Rechtsfindung andererseits berücksichtigen müssen, daß er bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat, daß er auch bevollmächtigt war, seinen Vater in allen Steuerangelegenheiten zu vertreten (§§ 396, 413 AO). Erst wenn der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, allenthalben aufgeklärt ist, wird das Kreisgericht zu einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung kommen können. §§ 207, 209, 211 Abs. 1 StPO. Das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet nicht, daß die Erhebung mittelbarer Beweise grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern es legt dem Gericht die Pflicht auf, den unmittelbarsten der zur Verfügung stehenden Beweise zu erheben. OG, Urt. vom 24. Mai 1957 - 2 Zst III 43/57. Im Herbst 1955 besuchte der Angeklagte eine ihm bekannte Familie K. in deren Wohnung in J. Margot K., die er durch ihren Bruder kennengelernt hatte, war ebenfalls anwesend. Als ihre Mutter und ihr Bruder fortgegangen waren, forderte sie den Angeklagten auf, die Wohnung gleichfalls zu verlassen. Er leistete dem jedoch nicht Folge, da er mit ihr Geschlechtsverkehr ausüben wollte. Er drückte sie auf das im Zimmer stehende Sofa und versuchte, ihr die Schlüpfer auszuziehen. Als Margot K. sich wehrte und um Hilfe rief, hielt er ihr den Mund mit einer Wolldecke zu und griff an ihr Geschlechtsteil. Durch ihre Abwehr konnte er jedoch sein Vorhaben nicht ausführen. Am 5. März 1956 verhielt er sich in ähnlicher Weise gegenüber der Zeugin M. Er hatte sich von dieser Zeugin 10 DM geliehen. Hierfür kaufte er Schnaps und Zigaretten und kehrte damit in das Zimmer der Zeugin M. zurück, ohne dazu von ihr aufgefordert zu sein. Da er ihr Schnaps anbot, trank sie schließlich einige Glas davon und unterhielt sich längere Zeit mit ihm. Als sie vor dem Ofen stand und naCh-heizte, trat der Angeklagte plötzlich von hinten an sie heran, hielt sie fest und griff ihr unter die Kleider, um ihr die Schlüpfer auszuziehen. Durch die Gegenwehr der Zeugin kam es zu einem Handgemenge, wobei sie stürzte. Daraufhin hielt der Angeklagte sie am Boden fest und faßte an ihr Geschlechtsteil. Nach längerem Wehren gelang es der Zeugin, sich zu befreien. Auf ihre Hilferufe kam eine Nachbarin, die Zeugin W., hinzu, worauf der Angeklagte das Zimmer verließ. Das Kreisgericht hat gegen den Angeklagten wegen der fortgesetzten versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus ausgesprochen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Dem Kassationsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat, soweit es den Vorfall in der Wohnung K. betrifft, den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Es hat sich sehr eingehend mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme befaßt und nicht zu beanstandende Feststellungen getroffen. In der Hauptverhandlung am 12. Juli 1956 ist nicht nur der Zeuge W. zu der versuchten Notzucht an Margot K. vernommen, sondern vor allem auch der Angeklagte selbst dazu ausführlich gehört worden. Außerdem hat das Kreisgericht richtig sein früheres Geständnis vor dem Ermittlungsorgan und die Bestätigung dieses Geständnisses in seiner Vernehmung vor dem Kreisgericht am 28. März 1956 gemäß § 209 StPO zum Zwecke des Beweises verlesen. Das Kreisgericht hat sich dann mit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und ist zu der Überzeugung gelangt, daß er die Tat nunmehr leugnete, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Dieser Auffassung wird in vollem Umfang zugestimmt. Daß das Kreisgericht seine Feststellungen auch auf die Aussage des VP-Angehörigen W. gestützt hat, ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Zeuge W. hat nach der Anzeigeerstattung der Zeugin M. informatorisch Margot K. gehört, die inzwischen die Deutsche Demokratische Republik verlassen hat. Ihre Angaben hat er in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht wiedergegeben. Entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts hat das Kreisgericht mit der Vernehmung des Zeugen W. das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht verletzt. Das in der Strafprozeßordnung enthaltene Prinzip bedeutet einmal, daß die Beweise unmittelbar erhoben werden müssen, und zum anderen, daß das Gericht in erster Linie unmittelbare Beweise erheben muß. Die Forderung, daß das Gericht die Beweise unmittelbar, also selbst in der Hauptverhandlung erheben muß, ist absolut. Grundlage des Urteils kann nur das sein, was zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Dieses Unmittelbarkeitsprinzip ist auch dann gewahrt, wenn Protokolle über frühere Aussagen (§ 209 StPO) im vorliegenden Fall die Aussagen des Angeklagten vor dem Untersuchungsorgan und dem Richter Protokolle anderer Staatsorgane (§ 207 Abs. 1 StPO), Notizen und Briefe (§ 207 Abs. 2 StPO) oder Sachverständigengutachten (§ 211 Abs. 1 StPO) in der Beweisaufnahme verlesen werden. Ebenso ist die Verlesung von Protokollen über Vernehmungen durch den ersuchten oder beauftragten Richter in der Hauptverhandlung gemäß § 207 StPO unmittelbar im oben angeführten Sinne. Die Forderung, daß das Gericht unmittelbare Beweise zu erheben hat, ist insofern relativer Natur, als es nicht immer möglich ist, den unmittelbarsten Beweis zu erheben. So ist die Aussage eines Zeugen über einen von ihm selbst wahrgenommenen Vorfall unmittelbarer als die eines Zeugen, der hierüber nur von einer dritten Person Kenntnis erlangt hat. Unter bestimmten Umständen, z. B. wenn der Tatzeuge verstorben ist, kann das Gericht aber gezwungen sein, sich mit dem mittelbaren Beweis zu begnügen. Das Unmittelbarkeitsprinzip ist nicht so aufzufassen, daß nur der unmittelbarste Beweis zulässig ist, da dies zu der Konsequenz führen würde, daß in vielen Fällen die Überführung eines Schuldigen unmöglich wäre. Die Bedeutung dieses Prinzips liegt vielmehr darin, daß das Gericht den unmittelbarsten der für ihn greifbaren möglichen Beweise erheben muß, d. h. das Gericht muß den Augenzeugen hören, wenn dieser verfügbar ist, und darf sich dann nicht auf den Zeugen, der seine Kenntnis nur vom Hörensagen hat, beschränken. Das Unmittelbarkeitsprinzip schließt also nicht grundsätzlich die Erhebung mittelbarer Beweise aus, sondern legt dem Gericht die Pflicht auf, die Beweise heranzuziehen, die der Tat am nächsten stehen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift des § 207 StPO, wonach in Ausnahmefällen statt der unmittelbaren Vernehmung eines Zeugen die Verlesung der Niederschrift einer früheren Äußerung dieses Zeugen möglich ist (vgl. auch Löwenthal, NJ 1956 S. 780 ff.). In der vorliegenden Strafsache hat das Kreisgericht das Prinzip der Unmittelbarkeit in jeder Hinsicht eingehalten und im Falle der dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Notzucht an Margot K. alle ihm verfügbaren Beweise erhoben. Es hat nicht nur die früheren Aussagen des Angeklagten, die im wesentlichen ein Geständnis enthalten, zur Verlesung gebracht, sondern auch den einzigen ihm zur Verfügung stehenden Zeugen W. zu der Tat des Angeklagten gehört. Da sich die Tatzeugin Margot K. nicht mehr in der Deutschen Demokratischen Republik befindet und auch ein Protokoll über ihre Vernehmung nicht vorhanden ist, bestand für das Gericht zur Beweiserhebung außer der Verlesung der früheren Aussagen des Angeklagten nur noch die Möglichkeit, den VP-Angehöri-gen über seine informatorische Befragung der Margot K. zu hören. Er war insoweit zwar mittelbarer Zeuge, seine Aussage jedoch für das Gericht im vorliegenden Fall der nächste der zur Verfügung stehenden Zeugenbeweise. Im übrigen hat das Kreisgericht die Aussagen des Zeugen W. nicht kritiklos hingenommen, sondern sich im einzelnen damit auseinandergesetzt, warum die übermittelten Angaben der Margot K. glaubhaft sind. So hat es ausgeführt, daß ein Racheakt der Margot K. nicht vorliegen könne, da der Angeklagte nach seiner eigenen Erklärung mit dem Mädchen niemals Streit gehabt habe. Nach der Darlegung des Zeugen W. war das damals 18jährige Mädchen in geschlechtlicher Hinsicht unerfahren. Das Kreisgericht hat daraus den 518;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 518 (NJ DDR 1957, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 518 (NJ DDR 1957, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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