Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 376 (NJ DDR 1957, S. 376); solcher hingestellt wurde, und war auch keine Maßnahme zur Bekämpfung des Alkoholverbrauchs oder -mißbrauchs. Daran war der kapitalistische Staat auch nicht interessiert, denn der dem Alkohol ergebene Arbeiter konnte ihm nicht gefährlich werden. Unter unseren Verhältnissen hat der § 31 deshalb seine Existenzberechtigung verloren. Infolge der Beseitigung der Ausbeutung liegt vor. jedem Menschen eine frohe Zukunft, und es gilt, sein Interesse an Schönem und Gutem zu fördern. Die Bekämpfung von Erscheinungen der Trunksucht und des übermäßigen Alkoholgenusses ist, wo sie noch auftreten, eine politisch-moralische Erziehungsaufgabe.' Wenn noch in Privatgaststätten Kredit gegeben wird, so bleibt das Risiko des Wirts, ob er die Zeche nachträglich bezahlt erhält, auch weiterhin bestehen. Sollte es aber Fälle geben, in denen ein Wirt in Kenntnis der näheren Umstände und ohne Rücksicht auf sie erhebliche Zech-schulden zuläßt, dürfte seine Unzuverlässigkeit nach § 3 b der VO vom 28. Juni 1956 vorliegen, und er muß von den zuständigen staatlichen Organen nachdrücklich auf seine besonderen Verpflichtungen als Gastwirt hingewiesen werden. Er nimmt als Gewerbetreibender insofern eine Sonderstellung ein und kann nicht nur auf seine persönliche Bereicherung bedacht sein. Auch von ihm kann und muß Erziehungsarbeit verlangt und geleistet werden. Warum’soll, wie Winzer ausführt, dies nur in staatlichen Gaststätten möglich sein? Ein verantwortungsbewußter Gastwirt wird dies ohne weiteres von sich aus tun. Verletzt der Gastwirt seine Verpflichtungen, so kann ihm das Gewerbe entzogen werden (§§ 3 b, 4 der VO). Diese Maßnahme war übrigens neben § 31 schon früher zulässig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GaststG). Bei den Beratungen des Gaststättengesetzes wurde dies allerdings unter den kapitalistischen Anschauungen von der Gewerbefreiheit als nicht ausreichend erachtet, weil nämlich ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis einmal nicht erfolgen mußte und zum anderen tatsächlich auch selten erfolgen sollte. Zivil-rechtlich kann unter besonderen Bedingungen, wenn der Gastwirt in Kenntnis und ohne Rücksicht auf die soziale Lage des Gastes immer wieder Zechschulden stundet und diesen somit zum neuen Schuldenmachen ermuntert, § 138 BGB zur Anwendung kommen. Der Gastwirt handelt sittenwidrig, weil er ohne Rücksicht auf die sozialen Verhältnisse des Gastes nur auf seine persönliche Bereicherung bedacht ist und der Gast, durch sein Verhalten begünstigt, in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Die Ausführungen von Winzer scheinen mir insoweit widerspruchsvoll, als er zwar die Erziehungsarbeit mit Willensschwächen Bürgern betont und verlangt, andererseits aber die Neueinführung einer dem § 31 Gaststättengesetz entsprechenden Bestimmung, sogar noch in erweiterter Fassung vorschlägt. HELMUT SCHMIDT, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Ist § 1822 BGB eine Nebenbestimmung i. S. des § 1 EheVerfO? Aus Anlaß eines praktischen Falles wurde beim Kreisgericht Nauen in einer gemeinschaftlichen Dienstbesprechung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Sekretäre darüber diskutiert, in welchem Verhältnis §§ 1822 Ziff. 12, 1915 BGB zu § 16 EheVerfO stehen. Es lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bürger klagte gegen seine Ehefrau auf Scheidung, weil diese während der Ehe nach ärztlichem Gutachten unheilbar geisteskrank geworden war und sich für dauernd in einem Krankenhaus für Psychiatrie befindet. Der verklagten Ehefrau wurde vom Staatlichen Notariat als Vormundschaftsbehörde ein Gebrechlichkeitspfleger mit dem Wirkungskreis bestellt, sie in dem Ehescheidungsprozeß zu vertreten. Dieser verlangte für die Verklagte auf die Dauer von zwei Jahren Unterhalt. Es kam zu einem Vergleich, der vom Gericht bestätigt wurde. Sodann legte der Pfleger den Vergleich dem Staatlichen Notariat vor mit der Bitte, seine Erklärungen darin gern. § 1822 Ziff. 12 BGB zu genehmigen. Die Diskussion behandelte die Frage, ob eine Genehmigung der Erklärungen des Pflegers durch das Staatliche Notariat überhaupt noch erforderlich ist und welche Folgen sie bejahendenfalls haben würde. In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig. Der Rechtsstreit wird für ihn durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Dies stellt § 612 ZPO in der Fassung des § 25 EheVerfO fest. Zur Erhebung der Klage bedarf der gesetzliche Vertreter der Zustimmung des Staatlichen Notariats. Diese Zustimmung bedeutet jedoch nicht, daß damit alle übrigen genehmigungsbedürftigen Erklärungen in dem Prozeß als genehmigt gelten. Sinn dieser Vorschrift ist lediglich, eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person vor Nachteilen und Unkosten zu schützen. Wenn ein Geschäftsfähiger einen aussichtslosen Prozeß anstrengt, ist das seine Sache. Er kann vielleicht nur durch ein abweisendes Urteil belehrt werden. Die ihm dann entstehenden vermeidbar gewesenen Kosten hat er sich selbst zuzuschreiben. Jemand, der nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, kann dies jedoch nicht entscheiden. Damit sein gesetzlicher Vertreter die erforderliche Sorgfalt walten läßt, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde vorgeschrieben. Anders ist es, wenn der nicht voll Geschäftsfähige verklagt wird. Der Beginn des Rechtsstreits hängt dann nicht von seiner oder seines gesetzlichen Vertreters Willensentschließung ab. Daraus ergibt sich, daß man aus §§ 612 ZPO, 25 EheVerfO nicht herauslesen kann, daß die vorgeschriebene Genehmigung einzelner Willenserklärungen des gesetzlichen Vertreters entbehrlich ist, wenn die Vormundschaftsbehörde entweder die Zustimmung zur Erhebung der Klage erteilt hat, oder wenn sie einem verklagten Geschäftsunfähigen einen Pfleger mit dem einzigen Wirkungskreis bestellt hat, dessen Interessen in diesem Prozeß wahrzunehmen. Ein hilfsbedürftiger Bürger verdient immer den erhöhten Schutz der Gesellschaft. Deshalb sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erlassen worden. Sie dürfen nicht im Laufe des Verfahrens in ihr Gegenteil verkehrt werden. Welche Bedeutung unser Staat der Ehe und der Familie beimißt, ist u. a. in der Präambel zur EheVO zum Ausdruck gebracht worden. Dies hat seinen Niederschlag auch in der EheVerfO gefunden. § 16 EheVerfO schreibt deshalb vor, daß ein in diesem Verfahren geschlossener Vergleich der Bestätigung durch das Gericht bedarf. Das Gericht darf diese Bestätigung aber nur aussprechen, wenn der Vergleich den Grundsätzen der EheVO entspricht und mit dem Sinn und Wesen des Verfahrens in Ehesachen vereinbar ist. Was dieser Sinn hinsichtlich des Unterhalts ist, hat § 13 EheVO festgelegt. Das Gericht hat demnach vor Bestätigung eines Unterhaltsvergleichs zu prüfen, ob der berechtigte Ehegatte ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Unterhalt nach der Scheidung aus seinen eigenen Arbeitseinkünften oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten, und, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, zu beachten, daß der verpflichtete Ehegatte ihm einen nach den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalt gewährt. Was sollte aber die Vormundschaftsbehörde im Falle des § 1822 Ziff. 12 BGB anderes prüfen, bevor sie die Erklärungen des Pflegers genehmigt? Sie hätte die gleichen Überlegungen anzustellen wie das Gericht und könnte doch nicht zu einem gleich guten Ergebnis kommen, weil sie alle maßgeblichen Umstände nicht so gründlich kennen kann wie das Gericht nach mehreren mündlichen Verhandlungen. Diese Bestimmung des BGB hatte für Vergleiche in Ehescheidüngsprozessen ihre Bedeutung, solange es die EheVO und die EheVerfO noch nicht gab. Würde man unter den jetzigen Bedingungen auf eine Genehmigung der im Vergleich vom Pfleger abgegebenen Erklärungen bestehen, könnte dies nur eine Verzögerung des Verfahrens aus rein formalistischen Gründen bedeuten. Der Wortlaut des § 1822 Ziff. 12 BGB steht dieser Handhabung nur scheinbar entgegen; denn § 1 EheVerfO sagt, daß „die Vorschriften der Zivilprozeßordnung einschließlich der Nebengesetze in Übereinstimmung mit dieser Anordnung und im Sinne der EheVO anzuwenden sind“. Offenbar gehört § 1822 Ziff. 12 BGB hinsichtlich des Eheverfahrens zu den „Nebenbestimmungen“, die § 1 EheVerfO meint, und ist daher entsprechend dem Sinn der EheVO nicht mehr anzuwenden. HANS-GEORG KRAUSE, Notar beim Staatlichen Notariat Nauen 376;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 376 (NJ DDR 1957, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 376 (NJ DDR 1957, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit; Angrälfen der schwächsten und wichtigsten Stelle durch Widerlegen des wichtigsten Verteidigungsargumentes, durch zielgerichtetes Einkreisen des Schwe rpunktes,. wenn die Verteidigung gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens den Ausschlag darüber geben kennen, auf welchen konkreten Straftatbestand der Straftatverdacht zu bezielien ist. Hinsichtlich geeigneter, in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung anwendbarer Methoden der Aufklärung der Persönlichkeit des Verdächtigen sowie die Herausarbeitung von Informationen zur subjektiven Seite der Straftat. Auf Grund der bei den Untersuchungen getroffenen Feststellungen besteht Veranlassung., die Aufklärung der Persönlichkeit des Verdächtigen, insbesondere die Aufdeckung seiner Motive für festgestellte Verhaltensweisen-, grundsätzlich einen Schwerpunkt der weiteren Vervollkommnung der operativen Grundprozesse bilden muß.

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